Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 3 StR 355/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1366

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 355/12
vom
15. November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. November 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und
4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 30.
Mai 2012, soweit es ihn betrifft, aufgeho-ben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatge-schehen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung materiellen Rechts rügt.

1
-
3
-
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge kommt es danach nicht mehr an.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s betrieb der [X.], der nicht revidierende ehemalige Mitangeklagte A.

D.

, in einem von ihm im Jahr 2007 erworbenen -
nicht bewohnten -
Ein-familienhaus in einem Wohngebiet in K.

jedenfalls ab [X.] 2011 in Räumen im [X.] und im ersten Obergeschoss des Hauses eine professionell ausgestattete Marihuanaplantage. Nachdem er eine erste Ernte von [X.] 11,7 kg Marihuana gewinnbringend verkauft hatte, wurden bei der Durch-suchung des Hauses im Dezember 2011 weitere 8,5 kg Marihuana überwie-gend an noch nicht erntereifen Pflanzen sichergestellt; die Betäubungsmittel sollten ebenfalls -
nach [X.] -
gewinnbringend verkauft werden. Der An-geklagte wusste von der Marihuanaaufzucht seines Bruders. In Kenntnis dieses Umstandes fuhr er regelmäßig zu dessen Haus und führte dort Gartenarbeiten durch, die auch von den Nachbarn wahrgenommen wurden. Dass der Ange-klagte auch bei der Aufzucht der Marihuanapflanzen geholfen habe, hat die [X.] nicht festgestellt.
2. [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen kann keinen Bestand haben, denn es ist nicht belegt, dass der Angeklagte, als er die Gartenarbeiten durch-führte, den für eine Beihilfe erforderlichen Vorsatz hatte. [X.] setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und darüber hinaus in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des [X.] zu fördern ([X.], Urteil vom 26. Mai 1988 -
1 [X.], [X.]R StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2 mwN). Das Vorliegen dieser Vo-raussetzungen ist umso eingehender zu prüfen, je untergeordneter sich der 2
3
4
-
4
-
Beitrag in Bezug auf die Haupttat darstellt; Bedenken gegen die Annahme ei-nes [X.]es bestehen insbesondere, wenn der Beitrag des "Gehilfen" für diesen erkennbar für das Gelingen der Tat nicht erforderlich und auch für die Art der Tatausführung ohne Bedeutung war ([X.], Beschluss vom 8. Juni 1988 -
2 StR 239/88, [X.]R StGB §
27 Abs. 1 Vorsatz 4).
Nach der vom [X.] vorgenommenen Wertung lag in den Garten-pflegearbeiten allein deshalb ein Unterstützen der Haupttat, weil der [X.] -
in Kenntnis der Marihuanaaufzucht -
dadurch seinem Bruder geholfen ha-be, den Schein
aufrecht zu erhalten, dass das Grundstück -
wenn auch nicht zum Bewohnen -
in üblicher Weise genutzt werde. Dass der Angeklagte diese Arbeiten, die für den eigentlichen Betrieb der Plantage im Inneren des Hauses oder für den späteren Absatz der Betäubungsmittel ersichtlich keinen
Nutzen hatten, in dem Bewusstsein erbrachte, dadurch die Haupttaten seines Bruders zu fördern, ergibt sich hingegen nicht. Dies versteht sich angesichts der gerin-gen Bedeutung dieses Beitrags für das Gelingen der Haupttat an sich auch nicht von selbst, zumal nach den Ausführungen der [X.] unklar bleibt, worin sie die "übliche" Nutzung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks erblickt -
wenn es denn erkennbar nicht bewohnt wird -
und warum
der Angeklagte angesichts dessen gemeint haben sollte, er werde durch die Gartenpflege zur Aufrechterhaltung des Scheins einer solchen Nutzung beitra-gen.
Die Sache muss zur Frage des [X.]es deshalb neu verhan-delt und entschieden werden. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, namentlich zum Vorliegen der Haupttat und zu den Aufenthalten des Angeklagten an und in dem Haus können hingegen be-5
6
-
5
-
stehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind insoweit zulässig, wenn sie mit den bislang getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
[X.][X.]Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 355/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 3 StR 355/12 (REWIS RS 2012, 1366)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1366

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 166/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 82/23 (Bundesgerichtshof)


1 StR 598/18 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubter Handel und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Beihilfe des Wohnungsinhabers


5 StR 343/22 (Bundesgerichtshof)

Bestimmung des Wirkstoffgehalts bei Betäubungsmitteldelikten; Strafmilderung bei langem Zeitablauf zwischen Tat und Urteil


5 StR 428/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.