Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 6/16

10. Senat | REWIS RS 2017, 4229

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Gegenstand

(Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung)


Leitsatz

1. Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen .

2. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale .

3. Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln .

4. Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2016  5 K 11194/13 aufgehoben.

[X.]er Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung in Verbindung mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung und §§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes für 2008 bis 2011 vom 30. November 2012 betreffend das Objekt [X.] (ETW 56) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2013 wird dahingehend geändert, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzug nach §§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes auf 55.888,90 €, die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes auf 577.349,98 € festgestellt wird.

[X.]ie Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

I.

1

Mit Kaufvertrag vom 6. April 2009 erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die Eigentumswohnung Nr. 56 nebst PKW-Stellplatz in der [X.] in [X.] in dem Objekt [X.].

2

[X.]iese Wohnung war Teil eines umfassenden Modernisierungs- und Neubauprojekts der ... GmbH, die als Bauträgerin auf dem Gelände [X.] insgesamt 91 Wohneinheiten in mehreren Gebäuden unterschiedlichen [X.]harakters erstellte. Teilweise sanierte sie die auf dem Grundstück befindliche denkmalgeschützte Altbausubstanz. Zudem errichtete sie neue Wohnungen sowie die [X.]. [X.]ie Wohnung der Kläger wurde als Penthouse auf die vorhandene Altbausubstanz neu aufgebaut. [X.]as zu der Wohnung gehörende Gemeinschaftseigentum gehörte zur Altbausubstanz. [X.]er Kaufpreis betrug insgesamt 676.200 €. Nach dem Kaufvertrag entfielen davon 200.000 € auf einen Sanierungsanteil und 362.200 € auf einen Neubauanteil, 99.000 € auf den [X.] und 15.000 € auf den PKW-Stellplatz. [X.]ie Baumaßnahmen an dem Projekt [X.] waren am 6. Mai 2010 abgeschlossen.

3

Am 29. November 2010 erließ das Bezirksamt ... gegenüber den Klägern für die Wohnung Nr. 56 eine Bescheinigung gemäß § 7h bzw. § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG), der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. [X.]arin wurde bestätigt, dass die Anlage [X.] in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen sei. An dem Gebäude seien durchgeführt worden

-

Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB)

-

Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB

-

Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten, das wegen seiner städtebaulichen sowie geschichtlichen Bedeutung erhaltenswert sei.

4

Für jede Einheit würden zwei Bescheide ausgefertigt. [X.]er vorliegende Bescheid beziehe sich einzig auf die Leistungen, die dem Objekt konkret zugeordnet werden könnten und beträfen anteilig die begünstigte Einheit. Ein noch zu erteilender zweiter Bescheid werde sämtliche Maßnahmen außerhalb des betreffenden Gebäudes enthalten, die nach der Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) noch zuzuordnen seien.

5

[X.]ie anteilig durchgeführten Modernisierungsaufwendungen im Gebäude hätten zu nachgewiesenen begünstigten [X.]S. des § 7h bzw. § 10f EStG in Höhe von 32.366,61 € geführt. [X.]ie grundsätzlich nicht nach § 7h EStG begünstigten Neubaukosten für den Aufbau des Penthouses betrügen 280.679,56 €. Anteilig nicht nach § 7h EStG begünstigte Modernisierungsmaßnahmen im Gebäude (vor dem Erwerb durchgeführte Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie nicht begünstigte Leistungen) hätten zu weiteren Bruttoaufwendungen in Höhe von 63.148,48 € geführt.

6

Im Bescheid heißt es wörtlich weiter:
"[X.]ie mit vorliegendem Bescheid begünstigte Wohnung ist durch den Aufbau eines Penthouses ... entstanden. Im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) entstehen mit dem Neubau von Wohnungen im steuerrechtlichen Sinne regelmäßig neu geschaffene Wirtschaftsgüter. [X.]iese sind nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt. [X.]ie Prüfung, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist, obliegt letztendlich aber den Finanzbehörden.
[X.]ie Bescheidbehörde hat nur die Feststellung getroffen, dass anteilig auf die betreffende Penthouse-WE im zugehörigen Gemeinschaftseigentum ... Maßnahmen angefallen sind, die von der Leistung her begünstigt wären.
Für die begünstigten und bescheinigten Maßnahmen wurden keine öffentlichen Mittel gewährt bzw. ausgezahlt.
[X.]ie Baumaßnahme am Gebäude wurde im Jahr 2009 fertiggestellt.
[X.]ieser Bescheid ist i.S. des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung ([X.]) ein Grundlagenbescheid und dient zur Einreichung beim zuständigen Finanzamt. Erst durch die Finanzbehörden wird mit Hilfe der hier festgestellten und bescheinigten Angaben der Abzugsbetrag nach § 7h bzw. § 10f EStG ermittelt und im Steuerverfahren berücksichtigt."

7

Zusätzlich erläuterte das Bezirksamt, wie die Finanzbehörden zur Ermittlung eines erhöhten Abschreibungsbetrages vorgehen würden (Hinweis 2; Quotelung der [X.]). Unter Hinweis 3 hieß es weiter wörtlich:
"[X.]ie Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten."

8

Mit dem angekündigten zweiten Bescheid vom 29. Februar 2012 bescheinigte das Bezirksamt, die anteilig durchgeführten Baumaßnahmen hätten zu nachgewiesenen begünstigten [X.] auf [X.] des § 7h EStG bzw. § 10f EStG in Höhe von 23.522,29 € geführt. [X.]ie betreffenden Maßnahmen seien 2011 fertiggestellt worden. Auch dieser Bescheid enthielt den Hinweis auf § 171 Abs. 10 [X.] sowie den vorgenannten Hinweis 3.

9

[X.]ie GmbH reichte beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --[X.]--) am 21. März 2012 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 [X.] ([X.] zu § 180 Abs. 2 [X.]) ein, in der unter Nr. 56 auch die Wohnung der Kläger aufgeführt war. Nach einer Außenprüfung bei der GmbH kam das [X.] zu dem Ergebnis, dass weder die Eigentumswohnung der Kläger als Neubau noch der rechnerisch auf das Gemeinschaftseigentum für diese Wohnung entfallende Anteil der Modernisierungsaufwendungen nach § 7h EStG begünstigt sei. Für eine Aufteilung des steuerrechtlich einheitlichen Wirtschaftsgutes in einen Anteil für das Sondereigentum und einen Anteil für das Gemeinschaftseigentum gebe es keine Rechtsgrundlage.

Mit Bescheid vom 30. November 2012 stellte das [X.] im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 [X.] i.V.m. der [X.] zu § 180 Abs. 2 [X.] und §§ 7h, 10f EStG für 2008 bis 2011 für die Kläger den Zeitpunkt der Fertigstellung/ Abschluss der Baumaßnahme auf den 6. Mai 2010 fest. [X.]ie Sanierungsarbeiten hätten zu einem neuen Wirtschaftsgut geführt. [X.]ie Bemessungsgrundlage für die Baumaßnahmen nach §§ 7h, 10f EStG wurde wie folgt festgestellt: 27.761,12 € (4,20 %) für Grund und Boden, 633.238,88 € (95,80 %) für die Absetzung für Abnutzung ([X.]) nach § 7 EStG. Eine Bemessungsgrundlage für §§ 7h, 10f EStG wurde nicht festgestellt.

Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht ([X.]) die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2016, 1591 veröffentlichtem Urteil abgewiesen. [X.]ie Aufwendungen der Kläger seien nicht begünstigt, da es sich um Anschaffungskosten für einen Neubau handele. Soweit die Rechtsprechung zu § 7i EStG den Neubaubegriff einschränke und auch den Ausbau des [X.]achgeschosses in einem Baudenkmal zu einer neu entstandenen Eigentumswohnung begünstige, sei dies auf § 7h EStG nicht übertragbar, da die Regelungsziele der beiden Vorschriften nicht identisch seien.

Eine Begünstigung der anteilig auf die Wohnung der Kläger entfallenden Anteile an den Modernisierungskosten der im Gemeinschaftseigentum stehenden (denkmalgeschützten) Gebäudesubstanz nach § 7h EStG sei nicht möglich, da eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in das Sondereigentum einerseits und den Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum andererseits nicht möglich sei. Es liege ein einheitliches Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung" vor, das einheitlich abzuschreiben sei. Für eine (gesonderte) höhere Sonderabschreibung hinsichtlich der Aufwendungen, die für das anteilige Gemeinschaftseigentum aufgewendet wurden, gebe es keine Rechtsgrundlage.

[X.]as [X.] sei auch nicht an die durch das Bezirksamt vorgenommene Aufteilung der Modernisierungskosten gebunden. Zwar könne eine Bescheinigung nach §§ 7h, 10f EStG prinzipiell ein Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] auch in Bezug auf die Frage sein, ob es sich um eine steuerbegünstigte Instandsetzung bzw. Modernisierung oder einen Neubau handele. [X.]ies hänge aber vom Inhalt der konkreten Feststellung ab. [X.]ie von dem Bezirksamt getroffene verbindliche Feststellung beziehe sich auf diese Frage nicht. Ausweislich des Hinweises Nr. 3 habe das Bezirksamt die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen des Fördertatbestandes der Finanzbehörde vorbehalten. Auch aus Sicht der Kläger habe das Bezirksamt damit keine abschließende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7h, 10f EStG getroffen. Ein etwaiges Vertrauen in Aussagen des Bauträgers sei für das Verhältnis zu der Finanzbehörde unerheblich.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. [X.]ie Tatbestandsmerkmale der §§ 7h, 10f EStG seien erfüllt, was das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bescheinigt habe. [X.]ie Vorstellung des [X.], in § 7h EStG sei die in § 7i EStG gebotene tatbestandsspezifische Einschränkung des Neubaubegriffs nicht vorzunehmen, widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. [X.]ies sei vielmehr im Rahmen des § 7h EStG ebenso geboten. [X.]eswegen müssten im Grunde sogar die gesamten Aufwendungen auf die neu errichtete [X.]achgeschosswohnung nach § 7h EStG steuerlich berücksichtigungsfähig sein. Jedenfalls aber dienten nach den gesetzgeberischen Vorstellungen beide Vorschriften der Erhaltung von Wohnraum und der Altbausubstanz. Zumindest die Aufwendungen auf die im Gemeinschaftseigentum stehende Altbausubstanz müsse daher steuerlich berücksichtigt werden können.

Es gebe keine Grundsätze, die diesem Ergebnis entgegenstünden. Soweit dem Gesetz entnommen werde, ein Neubau sei nicht begünstigt, sei die zu § 7i EStG vorgenommene Einschränkung des Neubaubegriffs zu übertragen. Jedenfalls ergebe sich aus dem Tatbestand des § 7h EStG keine Beschränkung für Aufwendungen auf die Altbausubstanz. Ein Gebot der einheitlichen Abschreibung für das einheitliche Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung" gebe es schon grundsätzlich nicht und wäre selbst dann, wenn es existierte, im Rahmen von § 7h EStG einschränkend zu interpretieren. [X.]ie Entscheidung des [X.] ([X.]) vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04 ([X.]/NV 2006, 1067) sei zu §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes ([X.]) ergangen und nicht übertragbar. Während das [X.] einen zeitlich begrenzten, aber pauschalen Investitionsanreiz habe geben wollen, enthalte § 7h EStG eine zeitlich unbegrenzte, aber spezifische Förderung bestimmter Gebäude. [X.]er Gesetzeszweck verbiete eine Auslegung, die wesentliche Teile der gerade zu fördernden Aufwendungen auf die Altbausubstanz (hier Aufwendungen auf das Gemeinschaftseigentum) steuerlich unberücksichtigt lasse. Zudem hielten die [X.]-Urteile sowohl vom 6. Mai 2014 I[X.] ([X.]E 246, 61, [X.], 581) als auch vom 22. Oktober 2014 [X.] ([X.]E 247, 562, [X.], 367) die Aufteilung des Kaufpreises erkennbar für möglich, selbst wenn die Entscheidungen im [X.] auf die Qualität der Bescheinigungen gestützt gewesen seien. Namentlich in der Entscheidung in [X.]E 246, 61, [X.], 581 sei der [X.] davon ausgegangen, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Bescheinigung könne noch ausgestellt werden, und zwar in einem Fall, in dem ebenfalls im [X.]achgeschoss eines Gebäudes eine Eigentumswohnung neu errichtet worden war.

Allein diese Auslegung führe zu sachgerechten Ergebnissen. [X.]ie Sanierung von Baudenkmälern und Gebäuden in Sanierungsgebieten sei regelmäßig besonders aufwändig. Sie werde durch das Aufsetzen besonders hochwertiger und damit hochpreisiger [X.]achgeschosswohnungen häufig erst wirtschaftlich sinnvoll. Auch das [X.]achgeschoss trage zur Sanierung des Gesamtgebäudes bei, indem es die Sanierung des [X.] mitfinanziere. Es gebe aber keinen Grund, die Käuferschaft ungleich zu behandeln und einen Teil des [X.] aus der Förderung herauszunehmen.

Während das [X.] meine, nach [X.] und Glauben habe das Bezirksamt keine abschließende Entscheidung über die Voraussetzungen des § 7h EStG getroffen, müsse vielmehr das [X.] nach [X.] und Glauben an die Bescheinigung des [X.] gebunden sein.

[X.]ie Kläger beantragen sinngemäß,
das [X.]-Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 [X.] i.V.m. der [X.] zu § 180 Abs. 2 [X.] und §§ 7h, 10f EStG für 2008 bis 2011 vom 30. November 2012 betreffend das Objekt [X.] (ETW 56) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juni 2013 dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzug nach §§ 7h, 10f EStG mit 55.888,90 €, die Bemessungsgrundlage für die [X.] nach § 7 EStG auf 577.349,98 € festgestellt wird.

[X.]as [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[X.]ie Kläger hätten keinen Anspruch auf steuerliche Förderung für die Eigentumswohnung, da diese ein Neubau sei. Beide Bescheide des [X.] enthielten in Punkt 3 der Hinweise einen ausdrücklichen Prüfvorbehalt für das [X.]. Im Übrigen hätten die Kläger die Wohnung erworben, bevor die Bescheide erlassen worden seien, so dass sie aus [X.] und Glauben keine Ansprüche herleiten könnten.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Revision ist begründet. [X.]er [X.] ents[X.]heidet na[X.]h § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) in der Sa[X.]he selbst. [X.]ie Bemessungsgrundlage für die Begünstigungen na[X.]h §§ 7h, 10f EStG ist dem Antrag entspre[X.]hend auf 55.888,90 €, die Bemessungsgrundlage für die [X.] na[X.]h § 7 EStG auf 577.349,98 € festzustellen. [X.]ie Bes[X.]heinigungen des [X.] vom 29. November 2010 und vom 29. Februar 2012 entfalten für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung; weitere Voraussetzungen stehen ni[X.]ht im Streit.

1. Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmli[X.]h festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebauli[X.]hen Entwi[X.]klungsberei[X.]h kann der Steuerpfli[X.]htige na[X.]h Maßgabe des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG und abwei[X.]hend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB absetzen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entspre[X.]hend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgere[X.]hten Verwendung eines Gebäudes i.S. des Satzes 1 dienen, das wegen seiner ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen, künstleris[X.]hen oder städtebauli[X.]hen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren [X.]ur[X.]hführung si[X.]h der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der [X.] verpfli[X.]htet hat (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG). [X.]er Steuerpfli[X.]htige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abs[X.]hlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren au[X.]h für Ans[X.]haffungskosten in Anspru[X.]h nehmen, die auf Maßnahmen i.S. der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese na[X.]h dem re[X.]htswirksamen Abs[X.]hluss eines obligatoris[X.]hen Erwerbsvertrags oder eines glei[X.]hstehenden Re[X.]htsakts dur[X.]hgeführt worden sind (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG). Na[X.]h § 7h Abs. 3 EStG gilt dies entspre[X.]hend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegli[X.]he Wirts[X.]haftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.

Wird das Objekt ni[X.]ht zur Einkünfteerzielung, sondern zu eigenen Wohnzwe[X.]ken genutzt, kann der Steuerpfli[X.]htige unter den Voraussetzungen des § 10f EStG Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abs[X.]hlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des --hier relevanten-- § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen.

Erwerben im Rahmen eines [X.] mehrere Personen ein Gesamtobjekt, können na[X.]h § 180 Abs. [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] zu § 180 Abs. [X.] die Bemessungsgrundlagen na[X.]h §§ 7h, 10f EStG gesondert festgestellt werden. Wie das Objekt tatsä[X.]hli[X.]h genutzt wird, ist ggf. im Veranlagungsverfahren des Erwerbers zu beurteilen.

2. Gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpfli[X.]htige die erhöhten Absetzungen jedo[X.]h nur in Anspru[X.]h nehmen, wenn er dur[X.]h eine Bes[X.]heinigung der zuständigen [X.]behörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen na[X.]hweist. Au[X.]h diese Vors[X.]hrift gilt na[X.]h § 7h Abs. 3 EStG u.a. für Eigentumswohnungen entspre[X.]hend. Eine entspre[X.]hende Bes[X.]heinigung ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer Re[X.]htmäßigkeit und au[X.]h unabhängig davon, ob und in wel[X.]hem Umfang die als begünstigt bes[X.]heinigten Aufwendungen auf das Sondereigentum oder das Gemeins[X.]haftseigentum entfallen.

a) [X.]ie Bes[X.]heinigung ist materiell-re[X.]htli[X.]he Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbes[X.]heid [X.] 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. [X.]ie Bindungswirkung der Bes[X.]heinigung erstre[X.]kt si[X.]h auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämli[X.]h auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG dur[X.]hgeführt und ob Zus[X.]hüsse aus Sanierungs- oder Entwi[X.]klungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die [X.] prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB dur[X.]hgeführt wurden, und ents[X.]heidet na[X.]h Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter au[X.]h ein Neubau in baute[X.]hnis[X.]hem Sinne zu subsumieren ist ([X.]-Urteil vom 6. [X.]ezember 2016 IX R 17/15, [X.] 256, 301, BStBl II 2017, 523, unter [X.], [X.], m.w.N., aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des X. [X.]s des [X.]).

b) Wie weit die Bindungswirkung der Bes[X.]heinigung im Einzelfall rei[X.]ht, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bes[X.]heinigung ab. Ihr [X.] ist erforderli[X.]henfalls im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Vors[X.]hriften des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs (BGB) zu ermitteln. [X.]as bedeutet, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger na[X.]h [X.] und Glauben unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller ihm bekannten Umstände verstehen muss (Empfängerhorizont). Es ist daher au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wel[X.]he behördli[X.]he Ents[X.]heidung der Betroffene na[X.]h seinem Empfängerhorizont in Kenntnis des in seiner [X.] verwirkli[X.]hten Sa[X.]hverhalts billigerweise erwarten durfte. [X.]ie Auslegung obliegt ggf. dem Revisionsgeri[X.]ht in eigener Zuständigkeit ([X.]surteil vom 2. September 2008 [X.], [X.] 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b).

[X.]) S[X.]hließli[X.]h ist die Bes[X.]heinigung objektbezogen auszustellen. [X.]a na[X.]h § 7h Abs. 3 EStG die vorgenannten Grundsätze für Eigentumswohnungen entspre[X.]hend gelten, hat bei Gebäuden, die na[X.]h dem [X.] aufgeteilt sind, die Bes[X.]heinigung si[X.]h auf das Objekt "Eigentumswohnung" zu beziehen (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 256, 301, BStBl II 2017, 523, unter II.2.).

d) [X.]as bedeutet im Einzelnen: Hat die Bes[X.]heinigungsbehörde (im [X.] das Bezirksamt) na[X.]h Maßgabe dieser Auslegung eine bindende Ents[X.]heidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das [X.] diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Re[X.]htmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre na[X.]h § 12[X.] ni[X.]htig und deshalb unwirksam. Hat die Behörde über eine der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG keine bindende oder keine Ents[X.]heidung getroffen, führt dies ni[X.]ht zu einem Heimfall der Prüfungsbefugnis an das [X.], sondern bedeutet ledigli[X.]h, dass die in § 7h Abs. 2 EStG geforderte Bes[X.]heinigung ni[X.]ht vorliegt. [X.]as [X.] ist in einer sol[X.]hen Konstellation allenfalls zur vorläufigen S[X.]hätzung na[X.]h § 162 Abs. [X.] befugt (vgl. zu der entspre[X.]henden Problematik in § 7i EStG [X.]surteil vom 14. Mai 2014 [X.], [X.] 246, 101, [X.], 12, unter II.3.). Hat die Bes[X.]heinigungsbehörde si[X.]h umgekehrt zu Fragen geäußert, die ni[X.]ht in ihre Zuständigkeit gehören, sind derartige Aussagen insoweit ni[X.]ht bindend.

e) Besteht eine wirksame und damit bindende Bes[X.]heinigung in diesem Sinne, ist es folgli[X.]h unerhebli[X.]h, ob die Aufwendungen tatsä[X.]hli[X.]h im Sonder- oder im Gemeins[X.]haftseigentum angefallen sind, ggf. zu wel[X.]hen Teilen, und ob si[X.]h eine entspre[X.]hende Zuordnung aus der Bes[X.]heinigung ergibt. [X.]ies betrifft die Frage, ob die Aufwendungen materiell-re[X.]htli[X.]h begünstigt sind und so wie ges[X.]hehen bes[X.]heinigt werden durften. Für die Wirksamkeit und den Geltungsanspru[X.]h der Bes[X.]heinigung ist es prinzipiell glei[X.]hgültig, ob sie re[X.]htmäßig ist.

[X.]ie Bindungswirkung einer den vorgenannten Maßgaben entspre[X.]henden Bes[X.]heinigung für ein Objekt "Eigentumswohnung" unters[X.]heidet si[X.]h von der Bindungswirkung einer Bes[X.]heinigung für ein ungeteiltes Gebäude ni[X.]ht. So wie es bei einem sol[X.]hen Gebäude als "Objekt" i.S. des § 7h EStG unerhebli[X.]h ist, auf wel[X.]hen (unselbständigen) Gebäudeteil si[X.]h die Aufwendungen beziehen, so ist es bei einer Eigentumswohnung als "Objekt" i.S. des § 7h EStG unerhebli[X.]h, auf wel[X.]hen (unselbständigen) Teil dieses Objekts die Aufwendungen entfallen, ob sie auss[X.]hließli[X.]h auf das Gemeins[X.]haftseigentum oder auss[X.]hließli[X.]h auf das Sondereigentum getätigt wurden oder gemis[X.]hten Charakter haben.

[X.]as gilt unabhängig davon, ob si[X.]h aus der Bes[X.]heinigung entspre[X.]hende Informationen über die Verteilung dieser Aufwendungen oder deren Charakter ergeben. Allgemeine Erläuterungen ändern grundsätzli[X.]h ni[X.]hts an der Bindungswirkung derjenigen Aussagen, die si[X.]h auf die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG beziehen. [X.]as gälte selbst dann, wenn si[X.]h aus den Erläuterungen bei näherer Überprüfung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ergäbe, dass die Bes[X.]heinigung inhaltli[X.]h unri[X.]htig wäre, da au[X.]h dies an der Bindungswirkung des Grundlagenbes[X.]heids ungea[X.]htet seiner etwaigen Re[X.]htswidrigkeit ni[X.]hts ändert.

Anders kann es si[X.]h erst dann verhalten, wenn si[X.]h aus den Erläuterungen na[X.]h allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass die Bes[X.]heinigung den unter a bis [X.] genannten formellen Anforderungen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht entspri[X.]ht. [X.]as kann etwa der Fall sein, wenn die Auslegung der Bes[X.]heinigung erkennen lässt, dass sie tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht für das Objekt "Eigentumswohnung", sondern für ein vermeintli[X.]hes Objekt "Gemeins[X.]haftseigentum" ausgestellt ist. [X.]enkbar ist au[X.]h der Fall, dass die Bes[X.]heinigungsbehörde, was dur[X.]h Auslegung zu ermitteln ist, in Wahrheit gar keine bindende Ents[X.]heidung über die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG treffen wollte. In beiden Fällen fehlt es an einer wirksamen Bes[X.]heinigung, und zwar unabhängig davon, ob die Bes[X.]heinigung hätte erteilt werden müssen. So lange jedo[X.]h umgekehrt eine formell korrekte Bes[X.]heinigung besteht, wäre es im Besteuerungsverfahren na[X.]h alledem unerhebli[X.]h, wenn Aufwendungen auss[X.]hließli[X.]h auf das Gemeins[X.]haftseigentum materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht begünstigt wären.

3. [X.]er [X.] merkt ergänzend an, dass es uns[X.]hädli[X.]h ist, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB auss[X.]hließli[X.]h im Gemeins[X.]haftseigentum, ni[X.]ht jedo[X.]h im Sondereigentum angefallen sind. [X.]asselbe gilt umgekehrt.

a) [X.]ieser Wertung steht ni[X.]ht s[X.]hon entgegen, dass Maßnahmen i.S. des § 7h EStG si[X.]h bereits na[X.]h dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 auf ein im Inland belegenes "Gebäude" beziehen müssen. [X.]as setzt gedankli[X.]h ein bereits bestehendes Gebäude --im Gegensatz zu einem vollständigen [X.] voraus. [X.]a dies wegen der Verweisung in § 7h Abs. 3 EStG für Eigentumswohnungen entspre[X.]hend gilt, wird also bei Eigentumswohnungen gedankli[X.]h ein bereits bestehendes Objekt "Eigentumswohnung" --im Gegensatz zu einem vollständigen [X.] vorausgesetzt. Selbst in Fällen aber, in denen innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder sogar, wie im Streitfall, auf einem bestehenden Gebäude Wohnraum neu ges[X.]haffen und dabei Wohnungseigentum na[X.]h dem [X.] begründet wird, können Maßnahmen si[X.]h im Sinne dieser Vors[X.]hrift auf ein sol[X.]hes bereits bestehendes Objekt "Eigentumswohnung" beziehen, wenn sie dem Grunde na[X.]h den Maßgaben des § 7h Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG entspre[X.]hen, also insbesondere keine Neubaukosten sind.

aa) Zunä[X.]hst ist es uns[X.]hädli[X.]h, wenn die Begründung des Wohnungseigentums i.S. des § 1 [X.] na[X.]h §§ 3, 8 [X.] zeitli[X.]h mit den fragli[X.]hen Maßnahmen zusammenfällt. [X.]ie Umwandlung eines einzigen ungeteilten bisherigen Wirts[X.]haftsguts "Gebäude" in mehrere neu ges[X.]haffene Wirts[X.]haftsgüter "Eigentumswohnungen" stellt ledigli[X.]h die Aufspaltung einer bis dahin ungeteilten Re[X.]htszuständigkeit für die gesamte Liegens[X.]haft dar, die für si[X.]h allein in der Sa[X.]he ni[X.]hts Neues s[X.]hafft.

bb) Es ist aber au[X.]h uns[X.]hädli[X.]h, wenn im Zuge der Baumaßnahmen neuer Wohnraum ges[X.]haffen wird. [X.]as gilt selbst dann, wenn, wie im Streitfall, der gesamte dem Objekt "Eigentumswohnung" zugeordnete Wohnraum zuvor als Wohnraum ni[X.]ht vorhanden war. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Objekt bereits vorhanden war, ist eine Gesamtbetra[X.]htung vorzunehmen. Es rei[X.]ht aus, wenn das Objekt im [X.] bereits vorhanden war. [X.]as Wohnungseigentum aber ist na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentum, zu dem es gehört. [X.]as bedeutet, dass untrennbarer Bestandteil eines Objekts "Eigentumswohnung" au[X.]h das anteilige Gemeins[X.]haftseigentum ist. War dieses ganz oder teilweise bereits vorhanden, war folgli[X.]h au[X.]h das Objekt "Eigentumswohnung" im [X.] bereits vorhanden und na[X.]h Maßgabe von § 7h Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG der Begünstigung zugängli[X.]h. [X.]as gilt unabhängig von der Frage, in wel[X.]hem Umfang darüber hinaus ni[X.]ht begünstigte Maßnahmen im Gemeins[X.]haftseigentum oder im Sondereigentum vorgenommen worden sind. Es verhält si[X.]h insoweit ni[X.]ht anders als bei ungeteilten Gebäuden, bei denen neu erri[X.]htete Anbauten, au[X.]h ggf. unter S[X.]haffung neuen Wohnraums, an der grundsätzli[X.]hen Begünstigungsfähigkeit der Maßnahmen im Altbau ebenfalls ni[X.]hts ändern. Au[X.]h derartige Gebäude waren bereits vorhanden, selbst wenn sie erweitert werden.

[X.][X.]) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der [X.] auf zweierlei hin:
Zum einen ist au[X.]h bei dem Aufsatz eines zusätzli[X.]hen ([X.]a[X.]h-)Ges[X.]hosses zu Wohnzwe[X.]ken wie im Streitfall ni[X.]ht etwa der dafür neu ges[X.]haffene Baukörper in seiner Gesamtheit dem Sondereigentum zuzuordnen. Vielmehr sind wesentli[X.]he Teile dieses te[X.]hnis[X.]hen Neubaus, namentli[X.]h die Ges[X.]hossde[X.]ke, das [X.]a[X.]h und die tragenden Wände, na[X.]h § 5 Abs. 2 [X.] Teil des Gemeins[X.]haftseigentums. In dieser Eigens[X.]haft sind die entspre[X.]henden Baumaßnahmen im anteiligen Gemeins[X.]haftseigentum aller Eigentümer der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft angefallen und als Neubaumaßnahmen au[X.]h bei diesen materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht begünstigt.
Zum anderen und damit einhergehend bedeutet das, dass au[X.]h für den Eigentümer der neu aufgebauten Wohnung, der über das Gemeins[X.]haftseigentum Miteigentümer des Altbaus ist, keinesfalls alle Aufwendungen im Gemeins[X.]haftseigentum begünstigt sein müssen. Für alle Wohnungseigentümer bleiben Neubaumaßnahmen, glei[X.]h, ob im Gemeins[X.]haftseigentum oder im Sondereigentum, von der Begünstigung ausges[X.]hlossen. Au[X.]h insoweit gilt ni[X.]hts anderes als für den Eigentümer eines ungeteilten Gebäudes.

b) [X.]arin liegt gerade keine unzulässige Aufteilung des einheitli[X.]hen Objekts "Eigentumswohnung". Vielmehr sind in derartigen Fällen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an dem Objekt "Eigentumswohnung" vorgenommen worden, und zwar gerade weil Gemeins[X.]haftseigentum und Sondereigentum als untrennbare Bestandteile zu diesem einheitli[X.]hen Objekt gehören. Ebenso wie bei ungeteilten Gebäuden die Begünstigung bestimmter Baumaßnahmen ni[X.]ht daran s[X.]heitert, dass außerdem ni[X.]ht begünstigte Erweiterungsbauten vorgenommen worden sind, können bei Eigentumswohnungen bestimmte Baumaßnahmen begünstigt sein, au[X.]h wenn andere Baumaßnahmen es ni[X.]ht sind. [X.] für die Begünstigung bestimmter Baumaßnahmen ist ni[X.]ht etwa die Zuordnung zum Sondereigentum oder zum Gemeins[X.]haftseigentum. Maßgebend sind allein die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG.

[X.]ieser Vors[X.]hrift ist immanent, dass die Ans[X.]haffungs- und Herstellungskosten des betreffenden Objekts ni[X.]ht einheitli[X.]h abges[X.]hrieben werden, sondern die Begünstigung si[X.]h nur auf einen Teil der Aufwendungen erstre[X.]kt. Andernfalls müssten diese Kosten ausnahmslos entweder vollständig oder gar ni[X.]ht begünstigt sein, was offenkundig ni[X.]ht der Fall ist. Es wäre s[X.]hwer verständli[X.]h, wenn die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten auf ein Objekt entweder vollen Umfangs oder überhaupt ni[X.]ht Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB sein könnten. [X.]as zeigt si[X.]h au[X.]h an § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG, der die Aufteilung der Ans[X.]haffungskosten vorsieht in sol[X.]he für Maßnahmen, die vor, und sol[X.]he für Maßnahmen, die na[X.]h dem re[X.]htswirksamen Abs[X.]hluss eines obligatoris[X.]hen Erwerbsvertrags oder eines glei[X.]hstehenden Re[X.]htsakts dur[X.]hgeführt worden sind. Eine Aufteilungsmögli[X.]hkeit setzt au[X.]h § 7h Abs. 1 Satz 4 EStG voraus, der bezus[X.]husste Aufwendungen aus den erhöhten Absetzungen ausnimmt. S[X.]hließli[X.]h knüpft § 7h Abs. 1 Satz 5 EStG an eine für den Begünstigungszeitraum getrennte Abs[X.]hreibung an, wenn dort angeordnet wird, dass na[X.]h dessen Ablauf die weiteren [X.] einheitli[X.]h für das gesamte Gebäude zu bemessen sind.

[X.]) Einen anderen Re[X.]htsgrund, sol[X.]he Aufwendungen von der Begünstigung auszus[X.]hließen, die im konkreten Fall auss[X.]hließli[X.]h das Gemeins[X.]haftseigentum betreffen, gibt es ni[X.]ht. Vielmehr würde damit genau diejenige Aufteilung des einheitli[X.]hen Objekts bzw. Wirts[X.]haftsguts "Eigentumswohnung" vorgenommen, die na[X.]h zutreffender Auffassung aller Beteiligten unzulässig ist. Gerade weil die Eigentumswohnung als Einheit zu betra[X.]hten ist, können Aufwendungen unabhängig davon begünstigt sein, wel[X.]hem Teil dieses Objekts sie zugutekommen. [X.]ie Überlegungen des [X.] und des [X.] beruhen wesentli[X.]h auf dem Gedanken, dass das Gemeins[X.]haftseigentum nur begünstigt sein könnte, wenn das Sondereigentum es wäre. [X.]aran fehlt es im Streitfall, weil insoweit ein Neubau vorliegt. [X.]ie Frage, ob "das Sondereigentum" begünstigt ist, beruht aber auf einem Aufteilungsgedanken und ist deshalb s[X.]hon im Ansatz ni[X.]ht ri[X.]htig. [X.]as Objekt, um das es geht, ist weder das Sondereigentum no[X.]h das Gemeins[X.]haftseigentum, sondern die aus beiden Eigentumsformen zusammengesetzte Eigentumswohnung.

d) [X.]er Zwe[X.]k des Gesetzes gebietet es ebenfalls ni[X.]ht, im Falle von Eigentumswohnungen Aufwendungen, die dem Grunde na[X.]h begünstigt sind, von der Begünstigung auszunehmen, weil andere Aufwendungen auf die Eigentumswohnung (hier die Baumaßnahmen im Sondereigentum) ni[X.]ht begünstigt sind. Es ist kein sa[X.]hli[X.]her Grund ersi[X.]htli[X.]h, die steuerli[X.]he Behandlung einer bestimmten Baumaßnahme davon abhängig zu ma[X.]hen, ob weitere Aufwendungen des Erwerbers begünstigt sind oder ni[X.]ht. Ein sol[X.]hes [X.] wäre nur geboten, wenn die Aufwendungen aus anderen sa[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gründen stets einheitli[X.]h behandelt werden müssten. Gerade das ist aber im Rahmen von § 7h EStG ni[X.]ht der Fall.

e) Etwas anderes ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus der Ents[X.]heidung des [X.] in [X.]/NV 2006, 1067. [X.]iese ist auf den Streitfall ni[X.]ht übertragbar. Sie betrifft das [X.], das im ents[X.]heidenden Punkt anders strukturiert ist als § 7h EStG. [X.]er Bemessungsgrundlage des § 4 [X.] sind als Voraussetzung dem Grunde na[X.]h die Tatbestände des § 3 [X.] vorges[X.]haltet. [X.]ie Abspaltung bestimmter bauli[X.]her Maßnahmen zu Förderzwe[X.]ken ist dort allein in § 3 Satz 2 Nr. 3 [X.] vorgesehen ("soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere na[X.]hträgli[X.]he Herstellungsarbeiten ... ."). [X.]ie Ans[X.]haffung einer neuen Eigentumswohnung wie im Streitfall ist aber als Ans[X.]haffung eines neuen Wirts[X.]haftsguts ein Fall des § 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]. [X.]iese Vors[X.]hrift erlaubt die Aufteilung der Ans[X.]haffungskosten na[X.]h vers[X.]hiedenen bauli[X.]hen Maßnahmen ni[X.]ht und verlangt deshalb na[X.]h einer einheitli[X.]hen Abs[X.]hreibung der gesamten Ans[X.]haffungskosten. Insoweit unters[X.]heidet si[X.]h das [X.] maßgebend von § 7h EStG, der tatbestandli[X.]h ni[X.]ht an den Ans[X.]haffungs- oder [X.], sondern unmittelbar an das Vorliegen bestimmter Maßnahmen anknüpft.

4. Im Streitfall liegen Bes[X.]heinigungen im o.g. Sinne vor. [X.]as Bezirksamt hat mit den beiden Bes[X.]heinigungen vom 29. November 2010 und vom 29. Februar 2012 festgestellt, dass an der in einem förmli[X.]h festgelegten Sanierungsgebiet belegenen Eigentumswohnung der Kläger Nr. 56 im Objekt [X.] in dem dort bezei[X.]hneten Umfang (der in der Sa[X.]he au[X.]h nie bestritten wurde) Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB na[X.]h dem Erwerb dur[X.]hgeführt worden sind. [X.]iese Bes[X.]heinigungen sind bindend.

a) Zunä[X.]hst deutet die äußere Aufma[X.]hung beider Bes[X.]heinigungen darauf hin, dass das Bezirksamt ni[X.]ht nur eine unverbindli[X.]he Information, sondern eine bindende Bes[X.]heinigung erteilen wollte. Eine behördli[X.]he "Bes[X.]heinigung" nimmt aus Si[X.]ht des Empfängers im Zweifel Bindungswirkung für si[X.]h in Anspru[X.]h. Ni[X.]ht zuletzt wegen der Re[X.]htsbehelfsbelehrung mussten die Kläger als Empfänger die Bes[X.]heinigung als einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt auffassen.

b) Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Hinweisen, namentli[X.]h dem Hinweis 3: "[X.]ie Finanzbehörde prüft weitere steuerre[X.]htli[X.]he Voraussetzungen, insbesondere ...". [X.]enn "weitere" Voraussetzungen sind gerade ni[X.]ht dieselben, sondern andere Voraussetzungen. Au[X.]h die folgende Aufzählung na[X.]h "insbesondere" erlaubt keinen anderen S[X.]hluss. [X.]a die Frage, ob das jeweilige Objekt bei dem Eigentümer Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist und wie es genutzt wird, ni[X.]ht in die Zuständigkeit der Bes[X.]heinigungsbehörde gehört, ist es zunä[X.]hst folgeri[X.]htig, die Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben der Finanzbehörde vorzubehalten. Ebenso kann und darf die Bes[X.]heinigungsbehörde keine Aussage dazu treffen, wie der betreffende Aufwand im Rahmen der ertragsteuerli[X.]hen Einkünfteermittlung zu behandeln ist; dies erklärt den Vorbehalt betreffend die "Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Ans[X.]haffungskosten oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den ni[X.]ht abziehbaren Kosten". [X.]iese Gesi[X.]htspunkte haben jedo[X.]h au[X.]h keinen Einfluss auf die Frage, ob es si[X.]h um Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB handelt. Sie geben deshalb au[X.]h keinen Anlass, der diesbezügli[X.]hen Aussage des [X.] Bindungswillen und Bindungswirkung abzuspre[X.]hen.

[X.]) Au[X.]h die Erläuterungen des Bes[X.]heides vom 29. November 2010 betreffend die Frage des Neubaus lassen keinen anderen S[X.]hluss zu. Allgemeine Äußerungen zu § 7h EStG sind ni[X.]ht Aufgabe der Bes[X.]heinigungsbehörden und deshalb unerhebli[X.]h, weswegen das Bezirksamt folgeri[X.]htig diese Fragen den Finanzbehörden überlassen hat.

[X.]em ist gerade ni[X.]ht zu entnehmen, dass es seine Aussagen zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen relativieren wollte. Im Gegenteil bedeutet die Aussage, die Bes[X.]heinigungsbehörde habe "nur" die Feststellung betreffend die von der Leistung her begünstigten Maßnahmen getroffen, dass zumindest diese Feststellung aber getroffen werden sollte. [X.]ie Aussage "von der Leistung her begünstigt" ist nur auf den ersten Bli[X.]k unklar. Sie bedeutet, dass diese Maßnahmen die ents[X.]heidenden Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG erfüllen, deshalb begünstigt sind.

5. Weitere Voraussetzungen stehen ni[X.]ht im Streit, so dass der Feststellungsbes[X.]heid antragsgemäß zu ändern ist.

6. [X.]ie Kostenents[X.]heidung folgt aus § 135 Abs. 1 [X.]O.

7. [X.]er [X.] ents[X.]heidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O ohne mündli[X.]he Verhandlung.

Meta

X R 6/16

10.10.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 18. Februar 2016, Az: 5 K 11194/13, Urteil

§ 162 Abs 5 AO, § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 2 AO, § 1 Abs 1 S 1 AO1977§180Abs2V, § 1 Abs 1 S 2 AO1977§180Abs2V, § 7 EStG 2002, § 7h Abs 1 EStG 2002, § 7h Abs 2 EStG 2002, § 7i EStG 2002, § 10f EStG 2002, § 7 EStG 2009, § 7h Abs 1 EStG 2009, § 7h Abs 2 EStG 2009, § 7i EStG 2009, § 10f EStG 2009, § 177 BauGB, § 1 WoEigG, § 3 WoEigG, § 5 Abs 2 WoEigG, § 8 WoEigG, § 3 FöGbG, § 4 FöGbG, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 6/16 (REWIS RS 2017, 4229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4229

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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