Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 1/17

10. Senat | REWIS RS 2017, 4257

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Gegenstand

(Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG für Eigentumswohnung - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.10.2017 X R 6/16)


Leitsatz

1. NV: Die Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde ist materiell-rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Sie ist objektbezogen auszustellen .

2. NV: Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG genannten Tatbestandsmerkmale .

3. NV: Der Regelungsinhalt der Bescheinigung ist im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Auslegungsregeln des BGB zu ermitteln .

4. NV: Auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, können materiell-rechtlich begünstigt sein, wenn und soweit sie sich auf den Altbaubestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1, 2 EStG erfüllen. Es ist unerheblich, ob und mit welchem Anteil die begünstigten Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betreffen .

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 24. November 2016  12 K 15162/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Tatbestand

I.

1

Mit Kaufvertrag vom 30. Juli 2004 erwarb die [X.] das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück [X.]. Nach Teilung in Wohnungs- und Teileigentum erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit Kaufvertrag vom 30. November 2005 für insgesamt 300.000 € die noch zu bildende Eigentumswohnung Nr. 31 im [X.]achgeschoss mit Bauverpflichtung. [X.]as Gebäude wurde in den Jahren 2005 und 2006 umfassend saniert.

2

[X.]er Erklärung der [X.] entsprechend stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid im Wege der gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.]) i.V.m. der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung ([X.] zu § 180 Abs. 2 [X.]) und §§ 7h, 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG) für 2005 und 2006 für die Kläger zunächst einen Anteil für den Grund und Boden von 45.000 € und für Sanierungskosten nach §§ 7h, 10f und 11b EStG von 255.000 € fest.

3

Am 17. April 2008 erließ das Bezirksamt ... für die Wohnung Nr. 31 gegenüber den Klägern eine Bescheinigung gemäß § 7h bzw. § 10f EStG, der eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. [X.]arin wurde bestätigt, dass die Anlage [X.] in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegen sei. An dem Gebäude seien durchgeführt worden

-

Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 177 des Baugesetzbuches (BauGB)

-

Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB

-

Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten, das wegen seiner städtebaulichen sowie geschichtlichen Bedeutung erhaltenswert sei.

4

[X.]ie auf der Grundlage des Generalübernehmer- bzw. -unternehmervertrages durchgeführten Baumaßnahmen hätten zu anteilig nachgewiesenen begünstigten [X.]S. des § 7h bzw. § 10f EStG in Höhe von 41.948,27 € geführt. Weitere Leistungen i.S. des § 7h bzw. § 10f EStG seien auf der Grundlage von [X.] in Höhe von 2.708,73 € nachgewiesen worden. Weitere, nicht nach § 7h EStG begünstigte Maßnahmen seien in Höhe von insgesamt 17.320,01 € angefallen. [X.]ie grundsätzlich nicht begünstigten Neubaukosten (Ausbaukosten [X.]ach) seien in Höhe von 103.826,55 € festgestellt worden.

5

Weiter heißt es:
"[X.]ie mit vorliegendem Bescheid begünstigte Wohnung ist durch den Ausbau des [X.]achgeschosses entstanden. Im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) entstehen mit neuen Wohnungen im [X.]achgeschoss im steuerrechtlichen Sinne regelmäßig neu geschaffene Wirtschaftsgüter. [X.]iese sind nach § 7h EStG grundsätzlich nicht begünstigt. [X.]ie Prüfung, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstanden ist, obliegt letztendlich aber den Finanzbehörden.
[X.]ie Bescheidbehörde hat nur die Feststellungen getroffen, dass anteilig auf die betreffende [X.]achwohnung im zugehörigen Gemeinschaftseigentum auch Maßnahmen angefallen sind, die von der Leistung her begünstigt wären.
Es sind im Rahmen der Baumaßnahme auf die Einheit entfallende weitere sogenannte Funktionsträgergebühren auf [X.] in Höhe von nachgewiesenen 27.300,85 € der Bescheidbehörde eingereicht worden (siehe Hinweise 5 und 6).
Für die begünstigten und bescheinigten Maßnahmen wurden keine öffentlichen Mittel gewährt.
[X.]ie Baumaßnahme wurde 2006 fertiggestellt.
[X.]ieser Bescheid ist im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung ([X.]) ein Grundlagenbescheid und dient zur Einreichung beim zuständigen Finanzamt. Erst durch die Finanzbehörden wird mit Hilfe der hier festgestellten und bescheinigten Angaben der Abzugsbetrag nach § 7h bzw. § 10f EStG ermittelt und im Steuerverfahren berücksichtigt."

6

Zusätzlich erläuterte das Bezirksamt, wie die Finanzbehörden zur Ermittlung eines erhöhten Abschreibungsbetrages vorgehen würden (Hinweis 3). Unter Hinweis 4 hieß es weiter wörtlich:
"[X.]ie Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen, insbesondere die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben und die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten."

7

Nach einer Außenprüfung bei der [X.] kam das [X.] zu dem Ergebnis, dass die Sanierungsmaßnahmen nicht nach § 7h EStG begünstigt seien, und änderte mit Bescheid vom 12. August 2009 den Feststellungsbescheid entsprechend. Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme sei [X.]ezember 2006. [X.]urch die Baumaßnahmen an den [X.]achgeschosswohnungen seien neue Wirtschaftsgüter entstanden. Anschaffungskosten für den Grund und Boden wurden in Höhe von 23.641,66 € (7,88 %) sowie die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung ([X.]) nach § 7 EStG in Höhe von 276.358,34 € festgestellt. [X.]ie Bemessungsgrundlage nach §§ 7h, 10f und 11b EStG wurde mit Null festgestellt.

8

Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht ([X.]) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2017, 1163 veröffentlichtem Urteil die Klage abgewiesen. [X.]ie Aufwendungen der Kläger seien nicht begünstigt, da die Kläger einen Neubau errichtet hätten. [X.]ies ergebe sich bereits aus der Bescheinigung des Bezirksamtes, das zudem die Entscheidung über das Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich den Finanzbehörden überlassen habe. Zwar entscheide die zuständige Gemeindebehörde mit der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG für die Finanzbehörden bindend im Wege des [X.] nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] über die in Abs. 1 der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale einschließlich der Frage, ob ein Neubau in bautechnischem Sinne vorliege. [X.]er Umfang der Bindungswirkung hänge aber vom Inhalt der jeweiligen Bescheinigung ab. Entscheide die Gemeindebehörde über ein Tatbestandsmerkmal nicht abschließend und überlasse sie die Prüfung der Finanzbehörde, so falle die Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde zu. So verhalte es sich im Streitfall, nachdem das Bezirksamt selbst bescheinigt habe, dass das [X.] über die Frage entscheide, ob ein selbständiges Wirtschaftsgut entstanden sei.

9

Eine anteilige Begünstigung der auf die Wohnung der Kläger entfallenden Anteile an den Modernisierungskosten der im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudesubstanz sei nicht möglich. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuherstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sei nicht zulässig, da das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammengenommen ein einheitliches Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung" bildeten, das einheitlich abzuschreiben sei. Einer gesonderten Sonderabschreibung für die auf das anteilige Gemeinschaftseigentum bezogenen Aufwendungen fehle die Rechtsgrundlage.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

[X.]ie durch den Ausbau des [X.]achgeschosses entstandene Wohnung sei zwar ein neues Wirtschaftsgut, aber kein Neubau im steuerlichen Sinne, der der Begünstigung nach § 7h EStG entgegenstünde. Im Rahmen des § 7h EStG komme es nur auf die Kriterien des BauGB an. [X.]anach wäre nur schädlich, wenn ein neuer Baukörper errichtet worden wäre. [X.]ie Wohnung sei aber innerhalb der Kubatur des vorhandenen Gebäudes ausgebaut worden. Ob ein sog. bautechnischer Neubau vorliege, sei im Rahmen von § 177 BauGB ebenfalls unerheblich, denn diese im Übrigen auch steuerrechtliche Kategorie diene lediglich dazu, bei nicht neu errichteten, wohl aber umfassend modernisierten Gebäuden mit deshalb verlängerter Lebensdauer die degressive [X.] nach § 7 Abs. 5 EStG zu ermöglichen. Soweit das Bezirksamt den Ausbau des [X.]achbodens nicht als begünstigt bescheinigt habe, beruhe das darauf, dass der Verkäufer der Wohnung gegenüber dem Bezirksamt nicht zum Ausbau des [X.]achbodens, sondern nur zu der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet gewesen sei.

Folgerichtig seien die dafür angefallenen Aufwendungen bescheinigt worden, was für das [X.] nach mittlerweile übereinstimmender Rechtsprechung des [X.]. und des [X.] des [X.] ([X.]) bindend sei. [X.]iese Bindung beruhe auf einer gesetzlichen Kompetenzverteilung. [X.]as Bezirksamt könne sie nicht dadurch einschränken, dass es dem [X.] ausdrücklich die Prüfung überlasse, ob ein neues Wirtschaftsgut entstanden sei, und selbst die Entstehung eines neuen Wirtschaftsguts für schädlich halte. [X.]as [X.] habe lediglich prüfen dürfen, ob ein Teil der Baukosten bereits vor Abschluss des Kaufvertrages angefallen sei.

Nicht richtig sei die Auffassung des [X.], die Anschaffungskosten für die Wohnung könnten nur einheitlich abgeschrieben werden. Es sei zutreffend, dass das Sondereigentum und der Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum ein einziges Wirtschaftsgut darstellten. Gegenüber dem Grundsatz einheitlicher Abschreibung schüfen §§ 7h, 7i EStG aber eine Ausnahme. Erfüllten nachträgliche Herstellungskosten die Voraussetzungen des § 7h EStG, müssten sie gerade nicht mit den ursprünglichen Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums seien die Restwerte zusammenzuführen. Nicht anders verhalte es sich, wenn noch der Veräußerer die Sanierung übernehme und deshalb ein entsprechender Teil der Anschaffungskosten begünstigt sei. Entsprechend komme es zu einer teilweisen Abziehbarkeit als Sonderausgaben über § 10f EStG. In derartigen Fällen gehe es nicht um eine getrennte Abschreibung von Gemeinschafts- und Sondereigentum, sondern um die Aufteilung der Anschaffungskosten in einen begünstigten und einen nicht begünstigten Teil.

Nachdem das Bezirksamt bei Werten von insgesamt 212.709,61 € (für Grund und Boden, Altbau, begünstigte und nicht begünstigte Baukosten) dem Grunde nach begünstigte Baukosten von 44.657 € bescheinigt habe, von denen nach den Feststellungen der Außenprüfung indes 4.773,07 € vor Abschluss des Kaufvertrages entstanden seien, seien Baukosten von 39.883,93 € begünstigt. [X.]ies entspreche einem Anteil von 18,75 % von 212.709,61 €, so dass ein Teilbetrag von 56.250,90 € (18,75 % von 300.000 €) begünstigt sei.

[X.]ie Kläger beantragen sinngemäß,
das [X.]-Urteil aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 2 [X.] i.V.m. der [X.] zu § 180 Abs. 2 [X.] für die Kalenderjahre 2005 bis 2006 vom 12. August 2009 betreffend das Objekt [X.] (ETW 31) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2012 dahingehend zu ändern, dass die Bemessungsgrundlage für den Abzug nach §§ 7h, 10f EStG mit 56.250 € und die Bemessungsgrundlage für die [X.] nach § 7 Abs. 4 EStG mit 220.106,70 € festgestellt wird.

[X.]as [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

[X.]as Bezirksamt habe bescheinigt, dass der [X.]achgeschossausbau grundsätzlich nicht nach § 7h EStG begünstigt sei, aber die Prüfung, ob ein selbständiges Wirtschaftsgut entstanden sei, der Finanzbehörde überlassen. Es gebe auch keine bindende Entscheidung, dass die Förderung für einen Teil der Baumaßnahmen zu gewähren sei. [X.]as Bezirksamt habe lediglich festgestellt, dass anteilig auf die betreffende [X.]achwohnung im zugehörigen Gemeinschaftseigentum auch Maßnahmen angefallen seien, die von der Leistung her begünstigt wären. Mit der [X.]achgeschosswohnung hätten die Kläger aber einen Neubau sowie ein neues und damit nicht begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und einen Teil für die Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum sei unzulässig, da Sondereigentum und Miteigentumsanteil zusammen ein einheitliches Wirtschaftsgut "Eigentumswohnung" bildeten, das einheitlich abzuschreiben sei.

Entscheidungsgründe

II.

[X.]ie Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass na[X.]h § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) das angefo[X.]htene Urteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweitigen Verhandlung und Ents[X.]heidung zurü[X.]kzuverweisen ist. [X.]er [X.] vermag anhand der Feststellungen des [X.] die Bemessungsgrundlage für die Begünstigungen na[X.]h §§ 7h, 10f EStG ni[X.]ht selbst zu erre[X.]hnen.

1. Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmli[X.]h festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebauli[X.]hen Entwi[X.]klungsberei[X.]h kann der Steuerpfli[X.]htige na[X.]h Maßgabe des § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG und abwei[X.]hend von § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB absetzen. § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG ist entspre[X.]hend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgere[X.]hten Verwendung eines Gebäudes i.S. des Satzes 1 dienen, das wegen seiner ges[X.]hi[X.]htli[X.]hen, künstleris[X.]hen oder städtebauli[X.]hen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren [X.]ur[X.]hführung si[X.]h der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der [X.] verpfli[X.]htet hat (§ 7h Abs. 1 Satz 2 EStG). [X.]er Steuerpfli[X.]htige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abs[X.]hlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren au[X.]h für Ans[X.]haffungskosten in Anspru[X.]h nehmen, die auf Maßnahmen i.S. der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese na[X.]h dem re[X.]htswirksamen Abs[X.]hluss eines obligatoris[X.]hen Erwerbsvertrages oder eines glei[X.]hstehenden Re[X.]htsakts dur[X.]hgeführt worden sind (§ 7h Abs. 1 Satz 3 EStG). Na[X.]h § 7h Abs. 3 EStG gilt dies entspre[X.]hend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegli[X.]he Wirts[X.]haftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.

Wird das Objekt ni[X.]ht zur Einkünfteerzielung, sondern zu eigenen Wohnzwe[X.]ken genutzt, kann der Steuerpfli[X.]htige unter den Voraussetzungen des § 10f EStG Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abs[X.]hlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu neun Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des --hier relevanten-- § 7h EStG oder des § 7i EStG vorliegen.

Erwerben im Rahmen eines [X.] mehrere Personen ein Gesamtobjekt, können na[X.]h § 180 Abs. [X.] i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.] zu § 180 Abs. [X.] die Bemessungsgrundlagen na[X.]h §§ 7h, 10f EStG gesondert festgestellt werden. Wie das Objekt tatsä[X.]hli[X.]h genutzt wird, ist ggf. im Veranlagungsverfahren des Erwerbers zu beurteilen.

2. Gemäß § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG kann der Steuerpfli[X.]htige die erhöhten Absetzungen jedo[X.]h nur in Anspru[X.]h nehmen, wenn er dur[X.]h eine Bes[X.]heinigung der zuständigen [X.]behörde die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen na[X.]hweist. Au[X.]h diese Vors[X.]hrift gilt na[X.]h § 7h Abs. 3 EStG u.a. für Eigentumswohnungen entspre[X.]hend. Eine entspre[X.]hende Bes[X.]heinigung ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer Re[X.]htmäßigkeit und au[X.]h unabhängig davon, ob und in wel[X.]hem Umfang die als begünstigt bes[X.]heinigten Aufwendungen auf das Sondereigentum oder das Gemeins[X.]haftseigentum entfallen.

a) [X.]ie Bes[X.]heinigung ist materiell-re[X.]htli[X.]he Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des § 7h EStG und Grundlagenbes[X.]heid [X.] 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. [X.]ie Bindungswirkung der Bes[X.]heinigung erstre[X.]kt si[X.]h auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämli[X.]h auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB bzw. Maßnahmen i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG dur[X.]hgeführt und ob Zus[X.]hüsse aus Sanierungs- oder Entwi[X.]klungsfördermitteln gewährt worden sind. Allein die [X.] prüft, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB dur[X.]hgeführt wurden, und ents[X.]heidet na[X.]h Maßgabe des BauGB, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter au[X.]h ein Neubau in baute[X.]hnis[X.]hem Sinne zu subsumieren ist (BFH-Urteil vom 6. [X.]ezember 2016 IX R 17/15, [X.] 256, 301, BStBl II 2017, 523, unter [X.], [X.], m.w.N. aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] und des X. [X.]s des BFH).

b) Wie weit die Bindungswirkung der Bes[X.]heinigung im Einzelfall rei[X.]ht, hängt vom jeweiligen konkreten Inhalt der Bes[X.]heinigung ab. Ihr [X.] ist erforderli[X.]henfalls im Wege der Auslegung unter ergänzender Heranziehung der Vors[X.]hriften des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hs (BGB) zu ermitteln. [X.]as bedeutet, dass empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der Erklärungsempfänger na[X.]h [X.] und Glauben unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller ihm bekannten Umstände verstehen muss (Empfängerhorizont). Es ist daher au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wel[X.]he behördli[X.]he Ents[X.]heidung der Betroffene na[X.]h seinem Empfängerhorizont in Kenntnis des in seiner [X.] verwirkli[X.]hten Sa[X.]hverhalts billigerweise erwarten durfte. [X.]ie Auslegung obliegt ggf. dem Revisionsgeri[X.]ht in eigener Zuständigkeit ([X.]surteil vom 2. September 2008 [X.], [X.] 224, 484, BStBl II 2009, 596, unter II.3.b).

[X.]) S[X.]hließli[X.]h ist die Bes[X.]heinigung objektbezogen auszustellen. [X.]a na[X.]h § 7h Abs. 3 EStG die vorgenannten Grundsätze für Eigentumswohnungen entspre[X.]hend gelten, hat bei Gebäuden, die na[X.]h dem [X.] aufgeteilt sind, die Bes[X.]heinigung si[X.]h auf das Objekt "Eigentumswohnung" zu beziehen (vgl. BFH-Urteil in [X.] 256, 301, BStBl II 2017, 523, unter II.2.).

d) [X.]as bedeutet im Einzelnen: Hat die Bes[X.]heinigungsbehörde (im [X.] das Bezirksamt) na[X.]h Maßgabe dieser Auslegung eine bindende Ents[X.]heidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das [X.] diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Re[X.]htmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, sie wäre na[X.]h § 12[X.] ni[X.]htig und deshalb unwirksam. Hat die Behörde über eine der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG keine bindende oder keine Ents[X.]heidung getroffen, führt dies ni[X.]ht zu einem Heimfall der Prüfungsbefugnis an das [X.], sondern bedeutet ledigli[X.]h, dass die in § 7h Abs. 2 EStG geforderte Bes[X.]heinigung ni[X.]ht vorliegt. [X.]as [X.] ist in einer sol[X.]hen Konstellation allenfalls zur vorläufigen S[X.]hätzung na[X.]h § 162 Abs. [X.] befugt (vgl. zu der entspre[X.]henden Problematik in § 7i EStG [X.]surteil vom 14. Mai 2014 [X.], [X.] 246, 101, [X.], 12, unter II.3.). Hat die Bes[X.]heinigungsbehörde si[X.]h umgekehrt zu Fragen geäußert, die ni[X.]ht in ihre Zuständigkeit gehören, sind derartige Aussagen insoweit ni[X.]ht bindend.

e) Besteht eine wirksame und damit bindende Bes[X.]heinigung in diesem Sinne, ist es folgli[X.]h unerhebli[X.]h, ob die Aufwendungen tatsä[X.]hli[X.]h im Sonder- oder im Gemeins[X.]haftseigentum angefallen sind, ggf. zu wel[X.]hen Teilen, und ob si[X.]h eine entspre[X.]hende Zuordnung aus der Bes[X.]heinigung ergibt. [X.]ies betrifft die Frage, ob die Aufwendungen materiell-re[X.]htli[X.]h begünstigt sind und so wie ges[X.]hehen bes[X.]heinigt werden durften. Für die Wirksamkeit und den Geltungsanspru[X.]h der Bes[X.]heinigung ist es prinzipiell glei[X.]hgültig, ob sie re[X.]htmäßig ist.

[X.]ie Bindungswirkung einer den vorgenannten Maßgaben entspre[X.]henden Bes[X.]heinigung für ein Objekt "Eigentumswohnung" unters[X.]heidet si[X.]h von der Bindungswirkung einer Bes[X.]heinigung für ein ungeteiltes Gebäude ni[X.]ht. So wie es bei einem sol[X.]hen Gebäude als "Objekt" i.S. des § 7h EStG unerhebli[X.]h ist, auf wel[X.]hen (unselbständigen) Gebäudeteil si[X.]h die Aufwendungen beziehen, so ist es bei einer Eigentumswohnung als "Objekt" i.S. des § 7h EStG unerhebli[X.]h, auf wel[X.]hen (unselbständigen) Teil dieses Objekts die Aufwendungen entfallen, ob sie auss[X.]hließli[X.]h auf das Gemeins[X.]haftseigentum oder auss[X.]hließli[X.]h auf das Sondereigentum getätigt wurden oder gemis[X.]hten Charakter haben.

[X.]as gilt unabhängig davon, ob si[X.]h aus der Bes[X.]heinigung entspre[X.]hende Informationen über die Verteilung dieser Aufwendungen oder deren Charakter ergeben. Allgemeine Erläuterungen ändern grundsätzli[X.]h ni[X.]hts an der Bindungswirkung derjenigen Aussagen, die si[X.]h auf die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG beziehen. [X.]as gälte selbst dann, wenn si[X.]h aus den Erläuterungen bei näherer Überprüfung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage ergäbe, dass die Bes[X.]heinigung inhaltli[X.]h unri[X.]htig wäre, da au[X.]h dies an der Bindungswirkung des Grundlagenbes[X.]heids ungea[X.]htet seiner etwaigen Re[X.]htswidrigkeit ni[X.]hts ändert.

Anders kann es si[X.]h erst dann verhalten, wenn si[X.]h aus den Erläuterungen na[X.]h allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass die Bes[X.]heinigung den unter a bis [X.] genannten formellen Anforderungen tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht entspri[X.]ht. [X.]as kann etwa der Fall sein, wenn die Auslegung der Bes[X.]heinigung erkennen lässt, dass sie tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht für das Objekt "Eigentumswohnung", sondern für ein vermeintli[X.]hes Objekt "Gemeins[X.]haftseigentum" ausgestellt ist. [X.]enkbar ist au[X.]h der Fall, dass die Bes[X.]heinigungsbehörde, was dur[X.]h Auslegung zu ermitteln ist, in Wahrheit gar keine bindende Ents[X.]heidung über die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG treffen wollte. In beiden Fällen fehlt es an einer wirksamen Bes[X.]heinigung, und zwar unabhängig davon, ob die Bes[X.]heinigung hätte erteilt werden müssen. So lange jedo[X.]h umgekehrt eine formell korrekte Bes[X.]heinigung besteht, wäre es im Besteuerungsverfahren na[X.]h alledem unerhebli[X.]h, wenn Aufwendungen auss[X.]hließli[X.]h auf das Gemeins[X.]haftseigentum materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht begünstigt wären.

3. [X.]er [X.] merkt ergänzend an, dass es uns[X.]hädli[X.]h ist, wenn Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB auss[X.]hließli[X.]h im Gemeins[X.]haftseigentum, ni[X.]ht jedo[X.]h im Sondereigentum angefallen sind. [X.]asselbe gilt umgekehrt.

a) [X.]ieser Wertung steht ni[X.]ht s[X.]hon entgegen, dass Maßnahmen i.S. des § 7h EStG si[X.]h bereits na[X.]h dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 auf ein im Inland belegenes "Gebäude" beziehen müssen. [X.]as setzt gedankli[X.]h ein bereits bestehendes Gebäude --im Gegensatz zu einem vollständigen [X.] voraus. [X.]a dies wegen der Verweisung in § 7h Abs. 3 EStG für Eigentumswohnungen entspre[X.]hend gilt, wird also bei Eigentumswohnungen gedankli[X.]h ein bereits bestehendes Objekt "Eigentumswohnung" --im Gegensatz zu einem vollständigen [X.] vorausgesetzt. Selbst in Fällen aber, in denen innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder sogar, wie im Streitfall, auf einem bestehenden Gebäude Wohnraum neu ges[X.]haffen und dabei Wohnungseigentum na[X.]h dem [X.] begründet wird, können Maßnahmen si[X.]h im Sinne dieser Vors[X.]hrift auf ein sol[X.]hes bereits bestehendes Objekt "Eigentumswohnung" beziehen, wenn sie dem Grunde na[X.]h den Maßgaben des § 7h Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG entspre[X.]hen, also insbesondere keine Neubaukosten sind.

aa) Zunä[X.]hst ist es uns[X.]hädli[X.]h, wenn die Begründung des Wohnungseigentums i.S. des § 1 [X.] na[X.]h §§ 3, 8 [X.] zeitli[X.]h mit den fragli[X.]hen Maßnahmen zusammenfällt. [X.]ie Umwandlung eines einzigen ungeteilten bisherigen Wirts[X.]haftsguts "Gebäude" in mehrere neu ges[X.]haffene Wirts[X.]haftsgüter "Eigentumswohnungen" stellt ledigli[X.]h die Aufspaltung einer bis dahin ungeteilten Re[X.]htszuständigkeit für die gesamte Liegens[X.]haft dar, die für si[X.]h allein in der Sa[X.]he ni[X.]hts Neues s[X.]hafft.

bb) Es ist aber au[X.]h uns[X.]hädli[X.]h, wenn im Zuge der Baumaßnahmen neuer Wohnraum ges[X.]haffen wird. [X.]as gilt selbst dann, wenn, wie im Streitfall, der gesamte dem Objekt "Eigentumswohnung" zugeordnete Wohnraum zuvor als Wohnraum ni[X.]ht vorhanden war. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Objekt bereits vorhanden war, ist eine Gesamtbetra[X.]htung vorzunehmen. Es rei[X.]ht aus, wenn das Objekt im [X.] bereits vorhanden war. [X.]as Wohnungseigentum aber ist na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeins[X.]haftli[X.]hen Eigentum, zu dem es gehört. [X.]as bedeutet, dass untrennbarer Bestandteil eines Objekts "Eigentumswohnung" au[X.]h das anteilige Gemeins[X.]haftseigentum ist. War dieses ganz oder teilweise bereits vorhanden, war folgli[X.]h au[X.]h das Objekt "Eigentumswohnung" im [X.] bereits vorhanden und na[X.]h Maßgabe von § 7h Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG der Begünstigung zugängli[X.]h. [X.]as gilt unabhängig von der Frage, in wel[X.]hem Umfang darüber hinaus ni[X.]ht begünstigte Maßnahmen im Gemeins[X.]haftseigentum oder im Sondereigentum vorgenommen worden sind. Es verhält si[X.]h insoweit ni[X.]ht anders als bei ungeteilten Gebäuden, bei denen neu erri[X.]htete Anbauten, au[X.]h ggf. unter S[X.]haffung neuen Wohnraums, an der grundsätzli[X.]hen Begünstigungsfähigkeit der Maßnahmen im Altbau ebenfalls ni[X.]hts ändern. Au[X.]h derartige Gebäude waren bereits vorhanden, selbst wenn sie erweitert werden.

[X.][X.]) Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der [X.] auf zweierlei hin:
Zum einen ist au[X.]h bei dem Aufsatz eines zusätzli[X.]hen ([X.]a[X.]h-)Ges[X.]hosses zu Wohnzwe[X.]ken wie im Streitfall ni[X.]ht etwa der dafür neu ges[X.]haffene Baukörper in seiner Gesamtheit dem Sondereigentum zuzuordnen. Vielmehr sind wesentli[X.]he Teile dieses te[X.]hnis[X.]hen Neubaus, namentli[X.]h die Ges[X.]hossde[X.]ke, das [X.]a[X.]h und die tragenden Wände, na[X.]h § 5 Abs. 2 [X.] Teil des Gemeins[X.]haftseigentums. In dieser Eigens[X.]haft sind die entspre[X.]henden Baumaßnahmen im anteiligen Gemeins[X.]haftseigentum aller Eigentümer der Wohnungseigentümergemeins[X.]haft angefallen und als Neubaumaßnahmen au[X.]h bei diesen materiell-re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht begünstigt.
Zum anderen und damit einhergehend bedeutet das, dass au[X.]h für den Eigentümer der neu aufgebauten Wohnung, der über das Gemeins[X.]haftseigentum Miteigentümer des Altbaus ist, keinesfalls alle Aufwendungen im Gemeins[X.]haftseigentum begünstigt sein müssen. Für alle Wohnungseigentümer bleiben Neubaumaßnahmen, glei[X.]h, ob im Gemeins[X.]haftseigentum oder im Sondereigentum, von der Begünstigung ausges[X.]hlossen. Au[X.]h insoweit gilt ni[X.]hts anderes als für den Eigentümer eines ungeteilten Gebäudes.

b) [X.]arin liegt gerade keine unzulässige Aufteilung des einheitli[X.]hen Objekts "Eigentumswohnung". Vielmehr sind in derartigen Fällen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an dem Objekt "Eigentumswohnung" vorgenommen worden, und zwar gerade weil Gemeins[X.]haftseigentum und Sondereigentum als untrennbare Bestandteile zu diesem einheitli[X.]hen Objekt gehören. Ebenso wie bei ungeteilten Gebäuden die Begünstigung bestimmter Baumaßnahmen ni[X.]ht daran s[X.]heitert, dass außerdem ni[X.]ht begünstigte Erweiterungsbauten vorgenommen worden sind, können bei Eigentumswohnungen bestimmte Baumaßnahmen begünstigt sein, au[X.]h wenn andere Baumaßnahmen es ni[X.]ht sind. [X.] für die Begünstigung bestimmter Baumaßnahmen ist ni[X.]ht etwa die Zuordnung zum Sondereigentum oder zum Gemeins[X.]haftseigentum. Maßgebend sind allein die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG.

[X.]ieser Vors[X.]hrift ist immanent, dass die Ans[X.]haffungs- und Herstellungskosten des betreffenden Objekts ni[X.]ht einheitli[X.]h abges[X.]hrieben werden, sondern die Begünstigung si[X.]h nur auf einen Teil der Aufwendungen erstre[X.]kt. Andernfalls müssten diese Kosten ausnahmslos entweder vollständig oder gar ni[X.]ht begünstigt sein, was offenkundig ni[X.]ht der Fall ist. Es wäre s[X.]hwer verständli[X.]h, wenn die Ans[X.]haffungs- oder Herstellungskosten auf ein Objekt entweder vollen Umfangs oder überhaupt ni[X.]ht Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB sein könnten. [X.]as zeigt si[X.]h au[X.]h an § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG, der die Aufteilung der Ans[X.]haffungskosten vorsieht in sol[X.]he für Maßnahmen, die vor, und sol[X.]he für Maßnahmen, die na[X.]h dem re[X.]htswirksamen Abs[X.]hluss eines obligatoris[X.]hen Erwerbsvertrages oder eines glei[X.]hstehenden Re[X.]htsakts dur[X.]hgeführt worden sind. Eine Aufteilungsmögli[X.]hkeit setzt au[X.]h § 7h Abs. 1 Satz 4 EStG voraus, der bezus[X.]husste Aufwendungen aus den erhöhten Absetzungen ausnimmt. S[X.]hließli[X.]h knüpft § 7h Abs. 1 Satz 5 EStG an eine für den Begünstigungszeitraum getrennte Abs[X.]hreibung an, wenn dort angeordnet wird, dass na[X.]h dessen Ablauf die weiteren AfA einheitli[X.]h für das gesamte Gebäude zu bemessen sind.

[X.]) Einen anderen Re[X.]htsgrund, sol[X.]he Aufwendungen von der Begünstigung auszus[X.]hließen, die im konkreten Fall auss[X.]hließli[X.]h das Gemeins[X.]haftseigentum betreffen, gibt es ni[X.]ht. Vielmehr würde damit genau diejenige Aufteilung des einheitli[X.]hen Objekts bzw. Wirts[X.]haftsguts "Eigentumswohnung" vorgenommen, die na[X.]h zutreffender Auffassung aller Beteiligten unzulässig ist. Gerade weil die Eigentumswohnung als Einheit zu betra[X.]hten ist, können Aufwendungen unabhängig davon begünstigt sein, wel[X.]hem Teil dieses Objekts sie zugutekommen. [X.]ie Überlegungen des [X.] und des [X.] beruhen wesentli[X.]h auf dem Gedanken, dass das Gemeins[X.]haftseigentum nur begünstigt sein könnte, wenn das Sondereigentum es wäre. [X.]aran fehlt es im Streitfall, weil insoweit ein Neubau vorliegt. [X.]ie Frage, ob "das Sondereigentum" begünstigt ist, beruht aber auf einem Aufteilungsgedanken und ist deshalb s[X.]hon im Ansatz ni[X.]ht ri[X.]htig. [X.]as Objekt, um das es geht, ist weder das Sondereigentum no[X.]h das Gemeins[X.]haftseigentum, sondern die aus beiden Eigentumsformen zusammengesetzte Eigentumswohnung.

d) [X.]er Zwe[X.]k des Gesetzes gebietet es ebenfalls ni[X.]ht, im Falle von Eigentumswohnungen Aufwendungen, die dem Grunde na[X.]h begünstigt sind, von der Begünstigung auszunehmen, weil andere Aufwendungen auf die Eigentumswohnung (hier die Baumaßnahmen im Sondereigentum) ni[X.]ht begünstigt sind. Es ist kein sa[X.]hli[X.]her Grund ersi[X.]htli[X.]h, die steuerli[X.]he Behandlung einer bestimmten Baumaßnahme davon abhängig zu ma[X.]hen, ob weitere Aufwendungen des Erwerbers begünstigt sind oder ni[X.]ht. Ein sol[X.]hes [X.] wäre nur geboten, wenn die Aufwendungen aus anderen sa[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gründen stets einheitli[X.]h behandelt werden müssten. Gerade das ist aber im Rahmen von § 7h EStG ni[X.]ht der Fall.

e) Etwas anderes ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04 ([X.], 1067). [X.]iese ist auf den Streitfall ni[X.]ht übertragbar. Sie betrifft das Fördergebietsgesetz ([X.]), das im ents[X.]heidenden Punkt anders strukturiert ist als § 7h EStG. [X.]er Bemessungsgrundlage des § 4 [X.] sind als Voraussetzung dem Grunde na[X.]h die Tatbestände des § 3 [X.] vorges[X.]haltet. [X.]ie Abspaltung bestimmter bauli[X.]her Maßnahmen zu Förderzwe[X.]ken ist dort allein in § 3 Satz 2 Nr. 3 [X.] vorgesehen ("soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere na[X.]hträgli[X.]he Herstellungsarbeiten ..."). [X.]ie Ans[X.]haffung einer neuen Eigentumswohnung wie im Streitfall ist aber als Ans[X.]haffung eines neuen Wirts[X.]haftsguts ein Fall des § 3 Satz 2 Nr. 1 [X.]. [X.]iese Vors[X.]hrift erlaubt die Aufteilung der Ans[X.]haffungskosten na[X.]h vers[X.]hiedenen bauli[X.]hen Maßnahmen ni[X.]ht und verlangt deshalb na[X.]h einer einheitli[X.]hen Abs[X.]hreibung der gesamten Ans[X.]haffungskosten. Insoweit unters[X.]heidet si[X.]h das [X.] maßgebend von § 7h EStG, der tatbestandli[X.]h ni[X.]ht an den Ans[X.]haffungs- oder [X.], sondern unmittelbar an das Vorliegen bestimmter Maßnahmen anknüpft.

4. Im Streitfall liegt eine Bes[X.]heinigung im o.g. Sinne vor. [X.]as Bezirksamt hat mit der Bes[X.]heinigung vom 17. April 2008 festgestellt, dass an der in einem förmli[X.]h festgelegten Sanierungsgebiet belegenen Eigentumswohnung der Kläger Nr. 31 im Objekt [X.] in dem dort bezei[X.]hneten Umfang (der in der Sa[X.]he au[X.]h nie bestritten wurde) Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB na[X.]h dem Erwerb dur[X.]hgeführt worden sind. [X.]iese Bes[X.]heinigung ist bindend.

a) Zunä[X.]hst deutet die äußere Aufma[X.]hung der Bes[X.]heinigung darauf hin, dass das Bezirksamt ni[X.]ht nur eine unverbindli[X.]he Information, sondern eine bindende Bes[X.]heinigung erteilen wollte. Eine behördli[X.]he "Bes[X.]heinigung" nimmt aus Si[X.]ht des Empfängers im Zweifel Bindungswirkung für si[X.]h in Anspru[X.]h. Ni[X.]ht zuletzt wegen der Re[X.]htsbehelfsbelehrung mussten die Kläger als Empfänger die Bes[X.]heinigung als einen der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt auffassen.

b) Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus den Hinweisen, namentli[X.]h dem Hinweis 4: "[X.]ie Finanzbehörde prüft weitere steuerre[X.]htli[X.]he Voraussetzungen, insbesondere ...". [X.]enn "weitere" Voraussetzungen sind gerade ni[X.]ht dieselben, sondern andere Voraussetzungen. Au[X.]h die folgende Aufzählung na[X.]h "insbesondere" erlaubt keinen anderen S[X.]hluss. [X.]a die Frage, ob das jeweilige Objekt bei dem Eigentümer Betriebsvermögen oder Privatvermögen ist und wie es genutzt wird, ni[X.]ht in die Zuständigkeit der Bes[X.]heinigungsbehörde gehört, ist es zunä[X.]hst folgeri[X.]htig, die Zuordnung zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben der Finanzbehörde vorzubehalten. Ebenso kann und darf die Bes[X.]heinigungsbehörde keine Aussage dazu treffen, wie der betreffende Aufwand im Rahmen der ertragsteuerli[X.]hen Einkünfteermittlung zu behandeln ist; dies erklärt den Vorbehalt betreffend die "Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Ans[X.]haffungskosten oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den ni[X.]ht abziehbaren Kosten". [X.]iese Gesi[X.]htspunkte haben jedo[X.]h au[X.]h keinen Einfluss auf die Frage, ob es si[X.]h um Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB handelt. Sie geben deshalb au[X.]h keinen Anlass, der diesbezügli[X.]hen Aussage des [X.] Bindungswillen und Bindungswirkung abzuspre[X.]hen.

[X.]) Au[X.]h die Erläuterungen des Bes[X.]heides betreffend die Frage des Neubaus lassen keinen anderen S[X.]hluss zu. Allgemeine Äußerungen zu § 7h EStG sind ni[X.]ht Aufgabe der Bes[X.]heinigungsbehörden und deshalb unerhebli[X.]h, weswegen das Bezirksamt folgeri[X.]htig diese Fragen den Finanzbehörden überlassen hat.

[X.]em ist gerade ni[X.]ht zu entnehmen, dass es seine Aussagen zu Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen relativieren wollte. Im Gegenteil bedeutet die Aussage, die Bes[X.]heinigungsbehörde habe "nur" die Feststellung betreffend die von der Leistung her begünstigten Maßnahmen getroffen, dass zumindest diese Feststellung aber getroffen werden sollte. [X.]ie Aussage "von der Leistung her begünstigt" ist nur auf den ersten Bli[X.]k unklar. Sie bedeutet, dass diese Maßnahmen die ents[X.]heidenden Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG erfüllen, deshalb begünstigt sind.

5. [X.]ie Kläger haben eine Quotelung vorgenommen, um auf Grundlage der bes[X.]heinigten Werte die Bemessungsgrundlage für die Begünstigung na[X.]h §§ 7h, 10f EStG zu erre[X.]hnen. [X.]er [X.] vermag auf Grundlage der Feststellungen des [X.] ni[X.]ht zu beurteilen, ob die weiteren Bere[X.]hnungsgrundlagen zutreffend sind, so dass die Sa[X.]he zurü[X.]kzuverweisen ist.

6. [X.]ie Ents[X.]heidung über die Übertragung der Kosten folgt aus § 143 Abs. 2 [X.]O.

7. [X.]er [X.] ents[X.]heidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O ohne mündli[X.]he Verhandlung.

Meta

X R 1/17

10.10.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. November 2016, Az: 12 K 15162/14, Urteil

§ 162 Abs 5 AO, § 171 Abs 10 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 2 AO, § 1 Abs 1 S 1 AO1977§180Abs2V, § 1 Abs 1 S 2 AO1977§180Abs2V, § 7 EStG 2002, § 7h Abs 1 EStG 2002, § 7h Abs 2 EStG 2002, § 7i EStG 2002, § 10f EStG 2002, § 177 BauGB, § 1 WoEigG, § 3 WoEigG, § 5 Abs 2 WoEigG, § 8 WoEigG, § 3 FöGbG, § 4 FöGbG, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.10.2017, Az. X R 1/17 (REWIS RS 2017, 4257)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4257

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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