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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Gerichtliche Anordnung für längerfristige Observationen; Einbeziehung vorangegangener Observationen durch ausländische Polizeikräfte in einem ausländischen Ermittlungsverfahren
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der § 163f Abs. 3 Satz 1 StPO betreffenden Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit die Revision geltend macht, eine vorangehende Beobachtung im Ausland sei hier im Rahmen des § 163f StPO zu berücksichtigen, hat sie damit ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der Rüge in der Sache keinen Erfolg.
Für die - nicht einmal sechs Stunden dauernde - planmäßige Beobachtung durch [X.] Polizeibeamte bedurfte es keiner gerichtlichen Anordnung, da es sich nicht um eine längerfristige Observation im Sinne des § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO handelte. Dies gilt unabhängig davon, ob der Angeklagte unmittelbar zuvor bereits über mehrere Tage hinweg im Rahmen eines [X.] Ermittlungsverfahrens durch [X.] Polizeikräfte in [X.] beobachtet wurde.
Eine Einbeziehung derartiger Observationen ist grundsätzlich nicht geboten, weil die Regelung des § 163f StPO nur Ermittlungsmaßnahmen [X.]r Strafverfolgungsorgane betrifft. Eine Erstreckung auf die Handlungen ausländischer Hoheitsträger kommt bereits mit Blick auf die Grundsätze der [X.]souveränität und -immunität (vgl. [X.], Beschluss vom 21. November 2012 - 1 [X.], [X.]St 58, 32, 42 f.; [X.], Beschluss vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13, NJW 2014, 1723 ff.) nicht in Betracht.
Nach den gegebenen Umständen besteht selbst bei einem abgestimmten Vorgehen mit ausländischen Stellen kein Grund, von diesen im Ausland durchgeführte Observationen in die nach § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeiten einzubeziehen, zumal die Ermittlungsmaßnahmen in den verschiedenen [X.] unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen und keine Weisungsmöglichkeiten gegenüber fremden Hoheitsträgern bestehen.
Schäfer |
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Meta
21.01.2020
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mainz, 25. Juni 2019, Az: 3300 Js 34152/17 - 1 KLs
§ 163f Abs 1 S 1 StPO, § 163f Abs 3 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2020, Az. 3 StR 572/19 (REWIS RS 2020, 1573)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 1573
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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