Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2023, Az. B 8 SO 9/21 R

8. Senat | REWIS RS 2023, 4826

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Überleitungsanzeige - hinreichende Bestimmtheit - zukünftiger Leistungszeitraum - Schenkungsrückforderungsanspruch - unentgeltliche Löschung eines Wohnrechts - fehlerfreie Ermessensausübung - vollständige Sachverhaltsermittlung - Anhörung des bisherigen Gläubigers


Leitsatz

1. Eine Überleitungsanzeige leidet unter einem Ermessensfehler, wenn der bisherige Gläubiger zuvor nicht angehört worden ist.

2. Eine Überleitungsanzeige ist auch hinsichtlich eines zukünftigen Leistungszeitraums hinreichend bestimmt, wenn der Wert der übergeleiteten Forderung als Obergrenze der Überleitung sowie als Endzeitpunkt das Ende des Hilfebedarfs angegeben wird.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden die Urteile des [X.] vom 18. Juni 2021 und des [X.] vom 4. Dezember 2020 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von [X.] vom 14. Oktober 2019 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 55 000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten steht die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung des Schenkers im Streit.

2

Die inzwischen verstorbenen Eltern des 1964 geborenen [X.] hatten diesem mit notariellem [X.] ihr Hausgrundstück samt Gartenland und einer Waldfläche zum Alleineigentum übereignet; der Kläger hatte im Gegenzug seinen Eltern auf Lebenszeit ein Wohnungs- und Benutzungsrecht an sämtlichen Räumen im Erdgeschoss des Anwesens und einem Kellerraum eingeräumt, das [X.] entgeltlich oder unentgeltlich überlassen werden durfte. Der Kläger hatte sich ferner verpflichtet, die Wohnung wohn- und heizbar herzurichten und diesen Zustand stets zu erhalten, wobei er als Eigentümer für sämtliche Kosten mit Ausnahme von Nebenkosten aufzukommen hatte. Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht wurde als beschränkte persönliche Dienstbarkeit und hinsichtlich der weiteren Flächen ein Nießbrauch zugunsten des [X.] sowie bei dessen Ableben der Mutter in das Grundbuch eingetragen. Des Weiteren verpflichtete sich der Kläger, seinen drei Schwestern je 30 000 DM als Elterngut zu zahlen, wobei alle Kinder auf ihr Pflichtteilsrecht verzichteten. Zugleich setzten sich die Eltern in einem notariellen Testament gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Die Kinder wurden zu gleichen Teilen zu Erben des Längerlebenden eingesetzt.

3

Nachdem die Eltern in ein Seniorenheim gezogen waren, stellten diese im September 2014 bei dem Beklagten einen Antrag auf Sozialhilfe. Sie bezogen jeweils eine Altersrente der [X.] N. Der Beklagte bewilligte ihnen jeweils ab Dezember 2014 bis auf weiteres Sozialhilfe in Form der stationären Hilfe zur Pflege sowie einen Barbetrag im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Zum [X.] zog die Mutter und zum [X.] der Vater zur Dauerpflege in ein Altenpflegeheim in [X.] Nach dem Tod des [X.] im Laufe des Widerspruchsverfahrens erhielt die Mutter eine Hinterbliebenenrente und Wohngeld.

4

Bereits im August 2014 beantragten die Eltern die Löschung ihres Wohnungsrechts und Nießbrauchs, was im September 2014 entsprechend erfolgte. Nach einem auf Veranlassung des Beklagten erstellten Gutachten des Landratsamtes wurde zum Stichtag 22.8.2014 für das Anwesen ein Verkehrswert iHv ca 160 000 Euro und ein Wert für das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht iHv ca 55 000 Euro mit einer fiktiven monatlichen Miete von 390 Euro ermittelt.

5

Nach entsprechender Anhörung des [X.] leitete der Beklagte mit zwei Bescheiden jeweils die Ansprüche des [X.] und der Mutter gegen den Kläger auf Herausgabe der Schenkung aufgrund der unentgeltlichen Löschung des "Wohnrechts" auf sich über (Bescheide vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 14.10.2019).

6

Die Klage hat das Sozialgericht ([X.]) [X.] nach Beiladung der Mutter (Beschluss vom 23.11.2020) abgewiesen (Urteil des [X.] vom 4.12.2020). Die Berufung hat das [X.] (L[X.]) zurückgewiesen (Urteil vom 18.6.2021). [X.] sei die vom Kläger erstrebte Aufhebung der beiden Bescheide des Beklagten vom [X.], mit denen dieser Ansprüche der damals noch lebenden Eltern auf Rückgabe einer Schenkung auf sich überleitet. Einer weiteren Beiladung habe es nach dem Tod beider Elternteile nicht bedurft. Zwar seien die vier Kinder einschließlich des [X.] zu gleichen Teilen Erben nach ihrer Mutter, die wiederum den Vater beerbt habe, jedoch habe es sich sowohl bei dem Wohnungsrecht als auch bei dem [X.] um ein höchstpersönliches Recht bzw einen zweckgebundenen Anspruch gehandelt, der mit dem Tod erlösche. Die mittels Verwaltungsakt erfolgten Überleitungsanzeigen seien formell rechtmäßig. Dass die Eltern als Leistungsberechtigte vor der Überleitung nicht angehört worden seien, führe zu keiner Verletzung subjektiver Rechte des [X.]. Der Beklagte habe auch nicht vollständig zu prüfen und zu ermitteln gehabt, ob der überzuleitende Anspruch tatsächlich und in welcher Höhe bestehe, weil dies gegebenenfalls Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit sei. Ausreichend sei, dass der überzuleitende Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Die Bewilligung der Löschung des Wohn- und Mitbenutzungsrechts am klägerischen Hausgrundstück könne eine Schenkung darstellen, die dann zu wirtschaftlich verwertbaren Schenkungsrückforderungsansprüchen geführt hätte. Die Überleitungsanzeigen seien auch hinreichend bestimmt sowie auch im Übrigen materiell rechtmäßig gewesen. Beide Eltern seien in Anbetracht der ungedeckten Heimkosten nach Abzug der aus dem Einkommen der Eltern zu entrichtenden Kostenbeteiligungen leistungsberechtigt gewesen. Soweit der Kläger geltend gemacht habe, seine Eltern seien gar nicht bedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]B XII) gewesen, könne er diesen Einwand lediglich im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens vorbringen. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Die seitens des [X.] vorgebrachten Gründe von Verschuldung und Krankheit seien erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden, womit sie für das vorliegende Verfahren nicht relevant seien. Die Beiladung der inzwischen verstorbenen Mutter hat das L[X.] aufgehoben.

7

Hiergegen richtet sich die Revision des [X.] vom 30.12.2021. [X.] seien bereits nicht iS von § 33 Abs 1 [X.] - ([X.]B X) bestimmt genug. Das L[X.] hätte die Rechtswidrigkeit der [X.] an die Eltern nicht dahinstehen lassen dürfen. Auch habe das L[X.] den Beweisantrag im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Verwertbarkeit von vorhandenen Wertpapieren nicht übergehen dürfen. Zudem habe der Kläger bereits 2021 auf seine hohe Verschuldung und seine sehr schwere Krankheit hingewiesen. Zudem wären die Erben der Mutter im Rechtsstreit notwendig beizuladen gewesen.

8

Der Kläger beantragt,
die Urteile des [X.] vom 18. Juni 2021 und des Sozialgerichts [X.] vom 4. Dezember 2020 sowie die Bescheide des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von [X.] vom 14. Oktober 2019 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet, weshalb die Urteile des [X.] und des [X.] sowie die angegriffenen Bescheide aufzuheben waren (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).

Die [X.]lage ist als Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] gemäß § 54 [X.], 1. Fall [X.]G statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der [X.]läger klagebefugt iS des § 54 Abs 1 Satz 2 [X.]G. Die angegriffenen Überleitungsbescheide greifen in die Rechte des [X.] als Drittschuldner ein. Denn auch wenn dessen Verpflichtung unabhängig von der Überleitung besteht, verändern die Überleitungsanzeigen als privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte das zwischen dem Drittschuldner und dem Hilfeempfänger bestehende Rechtsverhältnis (so bereits zu § 90 [X.] <[X.]> aF [X.] <[X.]> vom 27.5.1993 - 5 [X.] 7.91 - [X.]E 92, 281, 282 - juris Rd[X.] 10). Dem Drittschuldner wird durch die Überleitung ein anderer Gläubiger zugeordnet, wodurch für den Fall einer rechtswidrigen - insbesondere nichtigen - Überleitungsanzeige für diesen die Gefahr der Doppelleistung besteht. Damit liegt die Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiver Rechte auch des Drittschuldners vor ([X.] Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2012 - L 9 [X.] 22/09 - Rd[X.] 25).

Die [X.]lage ist am 13.10.2020 auch fristgerecht erhoben. Gemäß § 87 [X.] [X.]G ist die [X.]lage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Nach § 66 Abs 1 [X.]G beginnt die Frist für ein Rechtsmittel jedoch nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs 2 Satz 1 [X.]G nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die im Widerspruchsbescheid vom [X.] (zugegangen am 17.10.2020) angegebene Zuständigkeit des [X.] Würzburg deckt sich nicht mit dem Wohnsitz des [X.] im [X.], für den die Zuständigkeit des [X.] München gegeben ist (§ 57 Abs 1 [X.]G iVm Art 1 [X.] [X.] 1 des [X.] in der Fassung des [X.], GVBl 2018, 2). [X.] ist dabei, ob der Betroffene selbst die Unrichtigkeit erkannt hat, weil es keines [X.]ausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Belehrung und unterbliebenem bzw nicht fristgemäß eingelegtem/erhobenem Rechtsbehelf/Rechtsmittel bedarf ([X.] vom 3.7.2013 - B 12 [X.]R 8/11 R - B[X.]E 114, 69 = [X.]-1500 § 66 [X.], Rd[X.] 23-25).

Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ist eine Beiladung der Schwestern als weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Tod des [X.] und der Mutter durch den Senat (§ 75 Abs 2 1. Alt, § 168 [X.]G) jedenfalls entbehrlich geworden. Der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung - sofern er überhaupt besteht - steht nun allenfalls noch den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu; ihre Rechte können wegen des Ausgangs des Verfahrens weder verfahrens- noch materiell-rechtlich berührt sein (vgl nur B[X.] vom 2.8.2001 - B 7 [X.] 18/00 R - [X.] 3-1500 § 55 [X.] - juris Rd[X.] 18 mwN). Ob sich im Hinblick auf die denkbare Vererbbarkeit des [X.] ursprünglich die Notwendigkeit der Beiladung ergab, kann offenbleiben.

Die angegriffenen Überleitungsanzeigen sind rechtswidrig und verletzen den [X.]läger in seinen Rechten.

Hat eine leistungsberechtigte Person einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger iS des § 12 Sozialgesetzbuch [X.] - ([X.]B I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (vgl § 93 [X.] [X.]B XII; hier anzuwenden in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006, [X.] 2670). Die danach vom [X.]n verfügten Überleitungsanzeigen sind zwar formell rechtmäßig, sie sind materiell aber jedenfalls rechtswidrig, weil der [X.] bei ihrem Erlass das ihm nach § 93 [X.]B XII zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat.

Die angegriffenen Bescheide sind hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs 1 [X.]B X (in der Fassung des [X.] vom [X.] - [X.] 3322). § 33 Abs 1 [X.]B X verlangt, dass der Adressat des Verwaltungsakts unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen, objektiven Erklärungsempfängers - unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids und auch der Begründung im Widerspruchsbescheid, die zur Auslegung herangezogen werden kann ([X.] in Schütze, [X.]B X, 9. Aufl 2020, § 33 Rd[X.]) - in der Lage sein muss, aus dem [X.] der Entscheidung das von ihm Geforderte zu erkennen und sein Verhalten danach auszurichten (vgl nur B[X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.]-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 11). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. Ein Bescheid über die Inanspruchnahme auf [X.]ostenersatz ist danach ua nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Adressat des Verwaltungsakts erkennen kann, für welche Sozialhilfeleistungen im Einzelnen [X.]ostenersatz von ihm verlangt wird (zu einem Anspruch nach § 103 [X.]B XII B[X.] vom 3.7.2020 - [X.] [X.] 2/19 R - B[X.]E 130, 258 = [X.]-3500 § 103 [X.] 1, Rd[X.] 5; B[X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.]-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 11). Soweit hier in den beiden Bescheiden vom [X.] der Herausgabeanspruch der Mutter bzw des [X.] "auf Herausgabe der Schenkung aufgrund der unentgeltlichen Löschung des Wohnrechts" auf den [X.]n übergeleitet wird, mag dies allein die gebotene Handlung nicht deutlich beschreiben. Es ergibt sich aber aus dem [X.]ontext der weiteren Begründung und insbesondere der Begründung des Widerspruchsbescheids, in dem der Wert dieses "Wohnrechts" mit 55 000 Euro beziffert wird, dass die Überleitung in Höhe der Aufwendungen für die geleistete und noch zu leistende Hilfe zur Pflege verlangt wird und dabei zum einen der Wert des Wohnungsrechts die Obergrenze der Überleitung darstellt sowie zum anderen als Endzeitpunkt die Beendigung des Anspruchs auf Rückübertragung wegen Verarmung des [X.] genannt wird, der sich notwendigerweise aus dem Ende des Hilfebedarfs ergibt ([X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 12. Aufl 2020, § 93 [X.]B XII Rd[X.]0).

Eine fehlende Bestimmtheit ergibt sich im Hinblick auf den zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige zukünftigen Leistungszeitraum auch nicht daraus, dass der [X.] die Feststellung der [X.]ostenersatzpflicht nur dem Grunde nach geltend macht. Hängt der Übergang des Anspruchs nicht allein von der Überleitungsanzeige, sondern daneben von der tatsächlichen, im Zeitpunkt der Herausgabe der Überleitungsanzeige nicht notwendig bestimmbaren Hilfeleistung ab, so muss nach dem System der gesetzlichen Regelung nicht notwendigerweise beziffert werden ([X.] vom 17.5.1973 - [X.] 108.72 - [X.]E 42, 198, 201 - juris Rd[X.] 14; vgl auch [X.] vom 5.5.1983 - 5 [X.] 112.81 - [X.]E 67, 163, 165 - juris Rd[X.] 9; vgl aber B[X.] vom [X.] [X.]/18 R - B[X.]E 129, 80 = [X.]-4200 § 34 [X.], Rd[X.] 15 ff zur ausschließlich isolierten Feststellung der [X.] im Anwendungsbereich des § [X.] - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - <[X.]B II > ). Dies folgt auch aus § 93 Abs 2 [X.]B XII, der als Rechtsfolge der Überleitung die Wirkung für die nachfolgende Zeit der ununterbrochenen Leistungsgewährung bestimmt, was die fehlende Bezifferbarkeit zum Zeitpunkt der Überleitung voraussetzt (vgl Giere in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 93 Rd[X.] 28).

In materieller Hinsicht ist für die Rechtmäßigkeit des die Überleitung als Magistralzession bewirkenden Verwaltungsakts nach § 93 [X.]B XII nur erforderlich, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. In der Sozialhilfe dient die Überleitung eines Anspruchs - neben den Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens - dazu, den Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 [X.]B XII) zu realisieren (im Einzelnen sogleich), weshalb die Vorschriften über die Überleitung von Ansprüchen bedarfsorientiert gesehen werden. Entscheidend ist also nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind (vgl zu § 90 [X.] aF [X.] vom 26.11.1969 - [X.] 54.69 - [X.]E 34, 219, 221 - juris Rd[X.] 7). Nur wenn offensichtlich ist, dass dieses Ziel nicht verwirklicht werden kann - sog [X.] - ist der Erlass einer [X.] sinnlos und trotz Vorliegens aller im Gesetz normierten Voraussetzungen als rechtswidrig aufzuheben (B[X.] vom 25.4.2013 - [X.] [X.] 104/12 B - Rd[X.] 9; zu § 90 [X.] aF [X.] vom 6.11.1975 - [X.] 28.75 - [X.]E 49, 311, 316 - juris Rd[X.] 15).

Solch erkennbar sinnlose [X.]en liegen nicht vor. Das [X.] hat es zu Recht für denkbar gehalten, dass der Verzicht auf das Wohnungsrecht wegen der damit verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks eine Schenkung darstellt und ein Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des [X.] nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch ([X.]) in Betracht kommt sowie dieser Anspruch grundsätzlich überleitungsfähig ist. Gegenstand des übergeleiteten Anspruchs sind hierbei nicht die höchstpersönlichen Rechte wie das auf Gestattung der Wohnung, die nicht zurückgegeben werden können, sondern der in Höhe des [X.] des Grundstücks zu bemessende Wert der Schenkung (§ 818 Abs 2 [X.]), den dieses durch den im Jahr 2014 eingetretenen Wegfall der dinglichen Belastung mit dem Wohnungsrecht erfahren hat sowie ggf der Wert der Nutzungen, die der [X.]läger daraus gezogen hat ([X.] <[X.]> vom 17.4.2018 - [X.]/17 - [X.]Z 218, 227 Rd[X.] 10). Nach den Feststellungen des [X.] stand das den inzwischen verstorbenen Eltern mit notariellem Vertrag eingeräumte Wohnungs- und [X.] an den Räumen des dem [X.]läger zum Alleineigentum übertragenen Hauses auch nicht unter der auflösenden Bedingung dauerhafter Verhinderung seiner Ausübung, was den Rechtsgrund einer Schenkung mangels Zuwendung zum hier entscheidenden Zeitpunkt in Frage gestellt hätte (vgl [X.] vom [X.] - [X.]/08 - Rd[X.] 11 ff; vgl [X.], [X.]b 2022, 475, 476), sondern die Eltern bewilligten notariell beurkundet am 22.8.2014 die Löschung ihres Wohnungsrechts und des Nießbrauchs, was anschließend vollzogen wurde. Damit basiert die Löschung auf einer willentlich erfolgten Verfügung (§ 875 [X.] ), als deren Rechtsgrund mangels festgestellter oder behaupteter Gegenleistung eine Schenkung nach § 516 [X.] in Betracht kommt (Oberlandesgericht Nürnberg vom 22.7.2013 - 4 U 1571/12 - juris Rd[X.] 11; [X.] in [X.], [X.], 82. Aufl 2023, § 516 Rd[X.] 5).

Der Anspruch ist auch nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Vater noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids verstorben ist; denn der Tod des [X.] selbst vor Geltendmachung des [X.] lässt diesen nicht untergehen ([X.] vom 14.6.1995 - IV ZR 212/94 - NJW 1995, 2287, 2288; [X.] vom [X.] - [X.] - [X.]Z 147, 288 - juris Rd[X.] 15 f zu § 90 [X.]). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 93 Abs 1 Satz 4 [X.]B XII, wonach der Forderungsübergang nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Insbesondere erlischt der Anspruch nicht durch [X.]onfusion, wenn der Beschenkte (auch) Erbe des verstorbenen [X.] ist ([X.] vom 4.8.2016 - 9 U 118/16 - Rd[X.] 21). Zutreffend ist das [X.] schließlich davon ausgegangen, dass angesichts eines durch den Gutachterausschuss beim Landratsamt ermittelten Wertes des Wohnungsrechts zum Stichtag iHv 55 000 Euro keine Sinnlosigkeit oder Unverhältnismäßigkeit des übergeleiteten Rechts zu befürchten ist (zur Feststellung des Wertes s OLG [X.]elle vom 24.10.2022 - 6 U 11/22 - juris Rd[X.] 22). Ein etwaiger Formmangel des [X.] wurde durch den tatsächlichen Vollzug geheilt (dazu [X.]ühle in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisP[X.]-[X.], 10. Aufl 2023, § 518 Rd[X.] 16, Stand 1.2.2023; [X.] in [X.], § 518 [X.] <2021> Rd[X.] 25; [X.] in [X.], [X.], 82. Aufl 2023, § 518 Rd[X.] 9; [X.] in Münch[X.]omm-[X.], 9. Aufl 2023, § 518 Rd[X.] 21).

Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung wie bei der [X.]ostenersatzpflicht des Erben nach § 102 [X.]B XII sowie der inhaltsgleichen Vorschrift des § 92c [X.] (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 15/17 R - [X.]-3500 § 102 [X.] 3 Rd[X.] 16; B[X.] vom [X.] [X.] 2/09 R - [X.]-5910 § 92c [X.] 1 Rd[X.] 16) auch ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Überleitung nach § 93 [X.]B XII ist, oder ob die [X.] der faktischen Gewährung von Sozialhilfe selbst bei Rechtswidrigkeit nach der Wertung der §§ 44 ff [X.]B X die Überleitung rechtfertigt (so Giere in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B XII, 7. Aufl 2020, § 93 Rd[X.] 11; vgl zur differenzierenden Sichtweise des [X.] vom 4.6.1992 - 5 [X.] 57.88 - NJW 1992, 3313 f sowie [X.] vom 18.12.1975 - [X.] 2.75 - [X.]E 50, 64, 71 f - juris Rd[X.] 19 zur [X.] nach §§ 31 ff [X.] aF und [X.] vom 27.10.1977 - [X.] 9.77 - [X.]E 55, 23, 27 - juris Rd[X.] 23 zu § 36 [X.] ; kritisch [X.] in LP[X.]-[X.]B XII, 12. Aufl 2020, § 93 Rd[X.] 13 ff; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 93 Rd[X.]8, Stand 5.12.2022), kann zumindest für den vorliegenden Fall dahinstehen.

Die Überleitungsanzeige leidet aber an einem Ermessensfehler. § 93 [X.] [X.]B XII verleiht (auch) dem (vermeintlichen) Drittschuldner einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, ob übergeleitet wird. Dabei liegt ein Ermessensfehlgebrauch neben dem Verfolgen eines unsachlichen Motivs oder eines sachfremden Zwecks (Ermessensmissbrauch) auch dann als Abwägungsdefizit vor, wenn die Behörde nicht alle Ermessensgesichtspunkte, die nach der Lage des Falls zu berücksichtigen sind, in die Entscheidungsfindung einbezogen hat. Dies ist dann der Fall, wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet hat (Abwägungsdisproportionalität) oder wenn sie ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Deshalb haben die Tatsacheninstanzen in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob die Behörde die Tatsachen, die sie ihrer Ermessensentscheidung zugrunde gelegt hat, zutreffend und vollständig ermittelt hat ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 54 Rd[X.] 28b; B. [X.], NZS 2020, 319; Ruthig in [X.]/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 28. Aufl 2022, § 114 Rd[X.] 12 mwN).

Ein solcher Fall, in dem die Ermessensentscheidung auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung beruht und deshalb rechtswidrig ist, liegt hier vor: Der [X.] hat nach den bindenden Feststellungen des [X.] die Eltern als bisherige Gläubiger des [X.] jedoch vor der Überleitung nicht angehört und damit keine ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen, die die Besonderheiten im Verhältnis des Drittschuldners zu den Hilfeempfängern hätten erkennbar werden lassen und die Einbeziehung solcher Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung erst ermöglicht hätten.

Zwar durfte der [X.] als einen maßgeblichen Gesichtspunkt in die Entscheidung über die Überleitung die Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe einstellen. § 93 [X.]B XII dient der Umsetzung des Nachrangs des aus § 2 [X.]B XII folgenden Programmsatzes (dazu B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 30/10 R - B[X.]E 110, 301 = [X.]-3500 § 54 [X.] 8, Rd[X.] 25 mwN; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.] 2/20 R - [X.]-3500 § 2 [X.] 3 Rd[X.] 13). Damit ist der Nachranggrundsatz zulässiger Abwägungsgesichtspunkt. [X.] kann, ob es sich bei dem in § 93 [X.] [X.]B XII eingeräumten Ermessen um ein sog intendiertes Ermessen handelt, bei dem in der Regel der Nachranggrundsatz die Überleitung gebietet (so zu § 90 [X.] zuletzt [X.] vom 27.5.1993 - 5 [X.] 7.91 - [X.]E 92, 281, 287 - juris Rd[X.] 19), wogegen der Wortlaut des § 93 Abs 1 [X.]B XII ("kann") spricht, der die Ermessensausübung nicht auf atypische Fälle beschränkt (in diesem Sinne [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 93 Rd[X.] 149, Stand 5.12.2022; Bayerisches [X.] vom [X.] [X.] 219/15 - juris Rd[X.] 52 f). Neben der Wiederherstellung des Nachrangs sind in jedem Fall familiäre Belange als Gesichtspunkte für eine abweichende Entscheidung zu berücksichtigen (so bereits [X.] vom 27.5.1993 - 5 [X.] 7.91 - [X.]E 92, 281, 286 - juris Rd[X.] 18 f).

Die Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs, mit dem eine häufig aus ideellen Motiven getroffene unentgeltliche Zuwendung rückgängig gemacht wird, greift typischerweise in die familiären Verhältnisse ein und bedeutet eine nicht unerhebliche Gefahr für das dortige friedliche Miteinander. Allein den Verstoß gegen die [X.] aus § 24 Abs 1 [X.]B X (in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des [X.] vom 18.1.2001, [X.] 180) kann der [X.]läger zwar mangels Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht als Verstoß gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Überleitungsentscheidung geltend machen (vgl B[X.] vom 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - B[X.]E 90, 127, 130 = [X.] 3-5795 § 10d [X.] 1 S 4 - juris Rd[X.] 20; [X.] in [X.], [X.]G, 6. Aufl 2021, § 54 Rd[X.] 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2023, § 54 Rd[X.] 108; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B XII, 3. Aufl 2020, § 93 Rd[X.] 162, Stand 5.12.2022). Die Anhörung der Eltern hat aber zu erfolgen, um alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte zu ermitteln, die in der Sache die familiären Interessen berühren. Nicht zuletzt im Hinblick auf das Gebot familiengerechter Leistungen (§ 16 [X.]B XII) ist es daher zwecks vollständiger Tatsachenermittlung unabdingbar, vor der zu treffenden Ermessensentscheidung über eine Überleitung auch die Eltern als bisherige Gläubiger anzuhören.

Es kann somit dahinstehen, ob der [X.] noch weitere Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung hätte miteinfließen lassen müssen. Den Feststellungen des [X.] lassen sich immerhin Hinweise dafür entnehmen, dass mit dem Interesse der Wiederherstellung des Nachrangs abzuwägende familiäre und [X.] Belange des [X.] in Form von Verschuldung und [X.]rankheit zum maßgeblichen Berücksichtigungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B X, [X.] § 41 Rd[X.] 9, Stand August 2017; Schütze in Schütze, 9. Aufl 2020, [X.]B X, § 41 Rd[X.] 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 3. Aufl 2023 § 54 Rd[X.] 155) für den [X.]n objektiv erkennbar waren. Schließlich könnte sich auch die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung als im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender Umstand erweisen, soweit sie nicht schon Voraussetzung einer rechtmäßigen Überleitungsanzeige ist (siehe oben). Zwar hat das [X.] für den Senat bindend das Bestehen von Pflegebedürftigkeit beider Eltern iS von § 61 [X.]B XII (in der Fassung des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008, [X.] 874), nicht jedoch deren Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung des Vermögens festgestellt. Als berücksichtigungsfähiges Vermögen kommen hier - wie vom [X.]läger vorgetragen - grundsätzlich auch nach Aussetzung des direkten Handels noch indirekt an der Börse gehandelte Anteile offener Immobilienfonds in Betracht (vgl § 2 Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/[X.] und zur Änderung des [X.] vom 26.6.2012 - [X.] 1375).

Wenn ein belastender Verwaltungsakt wegen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs rechtswidrig ist, muss das Gericht diesen aufheben, es darf hingegen nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Leistungsträgers setzen (vgl B[X.] vom [X.] [X.] - B[X.]E 63, 37, 40 = [X.] 1300 § 45 [X.] 34 S 109 - juris Rd[X.] 16; B[X.] vom [X.] - 11b [X.] - B[X.]E 61, 189, 192 = [X.] 1300 § 48 [X.] 31 S 95 - juris Rd[X.] 25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], 13. Aufl 2020, § 54 Rd[X.] 28, 28d). Die Ausführungen des [X.], die entgegenstehenden Belange des [X.] seien hier nicht als so gewichtig anzusehen, dass eine andere Entscheidung als das Absehen von der Überleitung ermessensfehlerhaft war, setzen aber eine solche Prüfung an die Stelle der erforderlichen Prüfung durch den [X.]n. Wenn eine Ermessensreduzierung - auch aus Sicht des [X.] - nicht besteht, ist gerade die Prüfung wieder eröffnet, ob der [X.] Ermessenserwägungen auf Grundlage eines vollständig ermittelten Sachverhaltes getroffen hat. Welche anderen Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die familiären Verhältnisse bestehen, nachdem die Eltern verstorben sind, war schließlich nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht zu entscheiden.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.]G iVm § 154 Abs 1, § 155 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die [X.] beruht auf § 197a Abs 3 und [X.] [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (G[X.]G). Die Höhe des Streitwerts bestimmt sich nach § 52 Abs 1 G[X.]G: Mit den angegriffenen Überleitungsanzeigen berühmte sich der [X.] der Überleitung eines Anspruchs auf sich in wertmäßiger Höhe von 55 000 Euro. Dass es sich hierbei nur um den Höchstbetrag abhängig von den tatsächlich zu zahlenden Sozialhilfeleistungen handelt, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich, weil der Anspruch als Ganzes übergeleitet wurde und inzwischen feststeht, dass zwischen Überleitung und Todeszeitpunkt der letztverstorbenen Mutter dieser Betrag geleistet wurde. Eine Erhöhung dieses Streitwerts gemäß § 52 Abs 3 Satz 2 G[X.]G kommt nicht in Betracht.

[X.]rauß 

Luik   

[X.]

Meta

B 8 SO 9/21 R

23.02.2023

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG München, 4. Dezember 2020, Az: S 46 SO 503/20, Urteil

§ 93 Abs 1 S 1 SGB 12, § 93 Abs 2 SGB 12, § 2 Abs 1 SGB 12, § 16 SGB 12, § 33 Abs 1 SGB 10, § 516 Abs 1 BGB, § 528 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2023, Az. B 8 SO 9/21 R (REWIS RS 2023, 4826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4826

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