Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 5 StR 115/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6812

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. April 2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. April 2013
beschlossen:

1.
a)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2012 ge-mäß §
349 Abs. 4 StPO

aa)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuch-ter gefährlicher Körperverletzung entfällt,

bb)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.

b)

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ge-mäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

c)

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

2.
Die Revisionen der Nebenklägerinnen
gegen das genannte Urteil
werden gemäß §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Nebenklägerinnen haben die
Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

-
3
-

G r ü n d e

i-gung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in [X.] aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revi-sion des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.
Ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß §
349 Abs. 2 StPO unbegründet; gleiches gilt für die Revisionen der Nebenklägerinnen.

1. Im Gegensatz
zur Auffassung des Tatgerichts ist der Angeklagte bei der [X.] ([X.], 7) von dem Versuch der
gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S.

F.

gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1,
1.
Alt.
StGB strafbefreiend zurückgetreten, so dass der
Schuldspruch inso-weit entfallen musste. Nach den Feststellungen des [X.] sprang der mit zwei Messern bewaffnete Angeklagte zwar auf die Nebenklägerin S.

F.

zu, um sie zu verletzen. Zu einem Taterfolg kam es aber nicht, weil ihre Mutter
die Nebenklägerin U.

F.

, sie derart beiseite schubste, dass die Stichbewegungen des Angeklagten ins Leere gingen. Dadurch, dass sich e-rin S.

F.

ab-
und der Nebenklägerin U.

F.

mit einer [X.] zuwandte, hat er ersichtlich ungehindert und damit freiwillig, ohne dass es auf eine Wertung seiner Motivation ankäme (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 1988

2 [X.], [X.]St
35, 184, 186
f.),
die weitere [X.] zum Nachteil der Nebenklägerin S.

F.

endgültig aufge-geben. Der Senat schließt aus, dass insoweit entgegenstehende Feststellun-gen getroffen werden können.

1
2
-
4
-

2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 2 nötigt nicht nur zur [X.] der insoweit und wegen der Bedrohungen zum Nachteil der Neben-klägerinnen S.

und U.

F.

gemäß § 241 StGB verhängten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten
Freiheitsstrafe, sondern auch in-folge dessen der Gesamtfreiheitsstrafe. Um dem Tatgericht nach Wegfall des Vorwurfs der versuchten
gefährlichen
Körperverletzung insgesamt eine ein-heitliche Sanktionsbewertung zu ermöglichen, hat der Senat auch die [X.] von acht Monaten im Fall 1 aufgehoben.

Schließlich konnte wegen der Wechselwirkung der verhängten Strafen zu der Maßregel die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung maßgeblich von der

entfallenen

versuchten
gefährlichen
Kör-perverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S.

F.

bestimmt [X.] ist (vgl. UA S.
20).

Sollte das neue Tatgericht, das auch über die Frage einer Strafaus-setzung neu zu befinden hat,
mit sachverständiger Hilfe (§ 246a StPO) an-gesichts auch des Ausmaßes der alkoholischen Beeinflussung des Ange-klagten bei den Taten abermals zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.] für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfüllt sind, wird es gegebenenfalls die Möglichkeit einer Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b StGB, unter Umständen mit geeigneten Weisungen,
im Blick haben müssen.

3
4
5
-
5
-

Da der Vorwurf eines Kapitalverbrechens nicht mehr Verfahrensge-genstand ist und Anliegen des Jugendschutzes nicht mehr im Mittelpunkt des Verfahrens stehen, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Straf-kammer zurück.

[X.]Raum Schneider

Dölp Bellay

6

Meta

5 StR 115/13

10.04.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 5 StR 115/13 (REWIS RS 2013, 6812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6812

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 115/13 (Bundesgerichtshof)

Versuchte gefährlicher Körperverletzung: Freiwilligkeit des Rücktritts bei Opferwechsel


3 StR 113/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 367/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 75/13 (Bundesgerichtshof)

Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung: Beginn der Tatausführung bei Vorbehalten des Täters bezüglich der …


5 StR 81/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 115/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.