Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZR 174/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14866

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 174/13

Verkündet am:

26. Februar 2015

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1
Der Insolvenzverwalter kann ein übertragbares Angebot auf Abschluss eines [X.] annehmen, welches dem Schuldner nach der Eröffnung des [X.] über sein Vermögen unterbreitet worden ist.

[X.], Urteil vom 26. Februar 2015 -
IX ZR 174/13 -
OLG Düsseldorf

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember
2014
durch [X.] [X.], die Richter
Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr.
Fischer

für Recht erkannt:

Die
Revision gegen
das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2013 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 27.
März 2003 eröffneten Insolvenz-verfahren über das Vermögen des R.

B.

sen. (fortan: Schuldner). Die Beklagte zu 1 ist die dritte Ehefrau des Schuldners; die Beklagten zu 2 und zu 3
sind Kinder des Schuldners aus früheren Ehen. Am 24.
April 2007 gründe-te die Beklagte zu 1 die B.

GmbH. Am selben Tag grün-deten alle Beklagten
gemeinsamen die B.

Verwaltungs GmbH. Diese GmbH wurde persönlich haftende Gesellschafte-rin der ebenfalls am 24.
April 2007 von den Beklagten gegründeten B.

GmbH
&
Co. KG. Die Beklagten schlossen [X.] notariell beurkundete [X.] mit dem Schuldner, in denen sie sich verpflichteten, ihren jeweiligen Anteil treuhänderisch für ihn zu halten, [X.]
-
3
-
derzeit alles Erlangte an ihn herauszugeben, seinen Anweisungen Folge zu leisten und -
abgesehen vom Finanzamt
-
Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Sie gaben außerdem notariell beurkundete [X.]e für ihren jeweiligen Anteil ab, die sich an den
Schuldner oder einen von diesem
zu benennenden [X.] richteten.
Mit notarieller Urkunde vom 7.
Juli 2009 ver-zichtete der Schuldner auf alle ihm aus den [X.]en zustehenden Rechte. Durch Vereinbarungen vom 21.
Januar 2010, an denen der Kläger nicht beteiligt war,
wurden sämtliche [X.] rückwirkend aufgeho-ben.
Am 12.
August 2010 nahm der Kläger sämtliche [X.]e durch notariell beurkundete Erklärungen an. Eine Ausfertigung der notariell be-urkundeten Angebote hatte er zuvor nicht erhalten.

Der Kläger verlangt nunmehr
festzustellen, dass der Schuldner aufgrund der Annahmeerklärungen vom 12.
August 2010 die ihm angebotenen [X.] erworben habe, dass die Anteile vom [X.] erfasst und dass
sie Teil der Insolvenzmasse seien. Das [X.] hat die Klage [X.]. Das Berufungsgericht hat die begehrten Feststellungen getroffen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision
bleibt ohne
Erfolg.

2
3
-
4
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der Kläger habe die auf Übertra-gung der Anteile gerichteten Angebote wirksam angenommen. Die Angebote seien dem Schuldner zugegangen, der im Notartermin vom 24.
April 2007 per-sönlich anwesend gewesen sei. Eine Willenserklärung unter Anwesenden gehe zu, wenn der Empfänger sie wahrgenommen habe. Dies gelte auch im Falle einer notariell beurkundeten Willenserklärung. Auf die Fragen der Zustellung einer notariellen Beurkundung
und eines Verzichts der Beteiligten auf den formgemäßen Zugang komme es nicht an. Bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten sei im Übrigen ein konkludenter Verzicht auf das Erfordernis des formgemäßen Zugangs anzunehmen.

Der Kläger habe gemäß §
80 [X.] das Angebot annehmen können. Die mit den [X.] erworbenen Anwartschaften auf den rechtlichen Erwerb der Anteile seien Teil der Insolvenzmasse. Ob der Schuldner bereits mit Abschluss der [X.] wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile gewor-den sei, könne offenbleiben. Eine Freigabe nach §
35 Abs.
2 [X.] habe der Kläger nicht erklärt. Dass im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft
das Ausscheiden eines Gesellschafters im Fall der Eröffnung des [X.] über dessen Vermögen vorsehe, ändere
nichts, weil die Treuhand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners vereinbart und auch das [X.] in Kenntnis des Insolvenzverfah-rens abgegeben worden sei.

4
5
-
5
-
II.

Diese Ausführungen
halten einer rechtlichen Überprüfung
im Ergebnis
stand.

1. Dem Schuldner sind wirksame Angebote auf Abtretung der Gesell-schaftsanteile unterbreitet worden.

a) Ein Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröff-net worden ist, bleibt rechts-
und geschäftsfähig (HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
80 Rn.
19; [X.], [X.], 13.
Aufl., §
80 Rn. 7; [X.] in [X.]/
[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
80 Rn. 9; [X.]/Sternal, [X.], 18.
Aufl., §
80 Rn.
8
f; [X.], [X.] 1995, 367, 398).
Die Insolvenzordnung ver-bietet ihm
nicht, nach Verfahrenseröffnung Verträge mit [X.] zu schließen. Der Fall, dass ein Schuldner persönlich rechtsgeschäftlich tätig wird, ist in der Insolvenzordnung -
von der hier nicht einschlägigen und im Hinblick auf die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens am 27.
März 2003 auch nicht anwendbaren Vorschrift des §
35 Abs.
2 [X.]
abgesehen
-
nicht ausdrücklich geregelt und wurde
vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Die Anwendung der vor-handenen Bestimmungen führt zu wenig sinnvollen
Ergebnissen. Einerseits wird nämlich der Schuldner persönlich aus den von ihm geschlossenen Verträ-gen verpflichtet. Aus §
80 Abs.
1
[X.] und §
55 [X.] folgt hinreichend deutlich, dass die vom Schuldner geschlossenen Verträge nicht das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen
betreffen können;
Masseverbindlichkeiten kann
der Schuldner
ohne Zustimmung des Verwalters nicht
begründen.
Andererseits
fal-len
die aus dem Vertrag folgenden Rechte der Insolvenzmasse
zu
([X.]/[X.], [X.], §
35 Rn.
126; vgl. auch [X.],
Beschluss vom 20.
März 2003 -
IX
ZB 388/02, [X.] 2003, 170, 173 unter V 2 b). Gemäß
§
35 Abs.
1 [X.] (§
35 6
7
8
-
6
-
[X.] aF) erfasst das Insolvenzverfahren auch dasjenige Vermögen, welches der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Dieses eigenartige, mit §§
320
ff [X.] kaum im Einklang stehende Ergebnis
(vgl. hierzu und zu mögli-chen Lösungen [X.], [X.] 1995, 367, 397
ff)
ändert jedoch nichts daran, dass der Schuldner persönlich Verträge schließen kann.
Dann kann er auch Empfänger eines auf Abschluss eines [X.] gerichteten Antrags sein.

b) Das Angebot war
hinreichend bestimmt
(vgl. zur Geltung des sachen-rechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Übertragung von Gesellschafts-anteilen
Baumbach/[X.]/[X.], GmbHG, 20.
Aufl., §
15 Rn.
22; vgl.
auch [X.] 1932, 1008, 1009; [X.], Beschluss vom 19.
April 2010 -
II
ZR 150/09, [X.], 1414 Rn.
4 jeweils zur
Frage der
Bestimmtheit des [X.]). Es richtete sich
an den Schuldner, dem das Recht eingeräumt worden war, einen [X.] zu benennen.

c) Die Angebote
der Beklagten sind dem Schuldner auch insoweit zuge-gangen, als
sie auf Abtretung von GmbH-Anteilen gerichtet waren und deshalb gemäß §
15 Abs.
4 Satz 1 GmbHG notariell beurkundet werden mussten.

[X.]) Eine formbedürftige Willenserklärung muss nicht nur in der vorge-schriebenen Form abgegeben, sondern dem Empfänger auch in dieser Form zugehen. Eine schriftliche Erklärung geht erst mit Übergabe an den [X.] im Herrschaftsbereich des
abwesenden Empfänger zu ([X.], 414, 415
zu §
766 [X.];
[X.], Urteil vom 15.
Juni 1998 -
II
ZR 40/97, [X.], 1392, 1393; RGRK/[X.], [X.], 12.
Aufl., §
130 Rn.
18, 32; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
130 Rn.
27, 33; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 3.
Aufl., §
130 Rn.
11, 27;
Erman/[X.], [X.], 14. Aufl., 9
10
11
-
7
-
§
130 Rn.
19, 22; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 9.
Aufl., §
130 Rn.
8, 24). Ist die notarielle Beurkundung vorgeschrieben, muss der Empfänger eine Ausfertigung erhalten, die gemäß §
47 BeurkG die notarielle Urkunde im Rechtsverkehr vertritt ([X.], Urteil vom 7.
Juni 1995 -
VIII
ZR 125/94, [X.]Z 130, 71, 73; vom 10.
Juli 2013 -
IV
ZR 224/12, [X.]Z 198, 32 Rn.
25;
RGRK/[X.], [X.]O;
MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn.
21; Erman/
[X.], [X.]O Rn.
19; krit. [X.], [X.] 1996, 931). Der Schuldner hat
selbst
keine Ausfertigung der notariell beurkundeten Angebote erhalten.

bb) Das Erfordernis des
Zugangs
einer
Willenserklärung in der nach §
15
Abs.
4 GmbHG vorgeschriebenen Form ist
jedoch,
anders als die gesetzliche Formvorschrift selbst, dispositiv. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften
können
Zugangserleichterungen vereinbart werden ([X.], Urteil vom 7.
Juni 1995, [X.]O [X.]). Das Berufungsgericht hat eine entsprechende, konkludent getroffene Vereinbarung aus der gleichzeitigen Anwesenheit aller Beteiligten im Notartermin geschlossen.

Die
hiergegen gerichteten
Einwände der Revision greifen im Ergebnis nicht durch.
Die Beklagten haben den Abschluss einer Verzichtsvereinbarung
zwar ausdrücklich bestritten. Der in beiden Instanzen zeugenschaftlich ver-nommene Urkundsnotar hat
zudem
erklärt, dass der Schuldner gegebenenfalls die bei ihm, dem Notar, verwahrten
Ausfertigungen
der Urkunden über die [X.] hätte anfordern können; der Schuldner habe ihn angewiesen, die [X.] in der Handakte zu verwahren. Der so beschriebene Ablauf, mit welchem die Beklagten offensichtlich einverstanden waren, schließt einen bei-derseitigen Verzicht auf den Zugang der Erklärungen in der Form des §
15
Abs.
4 GmbHG
jedoch nicht aus. Nach der weiteren Aussage des Notars, wel-che
die Beklagten sich ausdrücklich zu Eigen gemacht haben,
sollte der 12
13
-
8
-
Schuldner
allein entscheiden können, ob und wann er die Angebote
annahm oder durch einen [X.] annehmen ließ. Die [X.],
also die [X.],
sollten nichts mehr unternehmen müssen, um die
Angebote
"wirksam zu machen". Dieses Ziel konnte nur durch
rechtswirksame Angebote erreicht
werden. Nur dann waren die Angebote nämlich
für die Beklagten überhaupt bindend (§
145 [X.]). Eine Willenserklärung, die einem anderen
gegenüber abzugeben ist, wird
erst mit ihrem Zugang wirksam (vgl. §
130 Abs.
1 [X.]). Das gilt unabhängig davon, ob sie unter Anwesenden oder unter Abwesenden abgegeben wird. Wären die Angebote dem Schuldner nicht zugegangen, hätten die Beklagten sie jederzeit widerrufen können, ohne dass der Schuldner dies hätte verhindern können. Das war offensichtlich nicht gewollt.

[X.]) Nicht geprüft hat das Berufungsgericht, ob darin, dass der Notar die Ausfertigungen (§
47 BeurkG) der Angebote auf Weisung des Schuldners bei sich verwahrte, um sie ihm
auf Anforderung zu übersenden, ein Zugang der formgerechten Erklärungen
beim Schuldner gesehen werden kann.
War der Notar insoweit als Beauftragter des Schuldners tätig, hätte es einer
Verzichts-vereinbarung nicht bedurft. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch auch nicht an. Die Angebote sind dem Schuldner jedenfalls wirksam zugegangen.

2. Der Kläger hat die Angebote in seiner Eigenschaft als Insolvenzver-walter über das Vermögen des Schuldners wirksam angenommen.

a) Gemäß §
80 Abs.
1 [X.]
ist der Verwalter von der Eröffnung des [X.] an berechtigt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten und über es zu verfügen. Soweit die Befugnisse
des Verwalters reichen, werden diejenigen des Schuldners verdrängt.

14
15
16
-
9
-

b) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ein ihm persönlich unterbreitetes Vertragsangebot annehmen kann oder ob die Annahme des Angebots dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, hängt davon ab, ob die durch das Angebot vermittelte Rechtsposition zur Masse gehört und
damit Neuerwerb im Sinne von §
35 Abs.
1 [X.] (§
35 [X.] aF) darstellt.

[X.]) Ein Vertragsangebot verschafft
dem Empfänger eine rechtlich ge-schützte Position. Gemäß §
145 [X.] ist der Antragende an den Antrag gebun-den, wenn er die Bindung nicht ausgeschlossen hat. Gemäß §
146 [X.] erlischt der Antrag erst, wenn er
abgelehnt oder nicht nach den §§
147 bis 149 [X.] rechtzeitig angenommen wird.

bb) Zur Masse gehört die Rechtsposition des [X.]s nach den allgemeinen Regeln
(§§
35, 36 [X.])
dann, wenn sie abtretbar (§§
398
ff [X.]) und damit pfändbar (§§
851,
857 ZPO) ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht generell,
sondern nur für den jeweiligen Einzelfall
durch Auslegung der Parteierklärungen
entscheiden ([X.]/Bork, [X.], 2010, §
145 Rn.
35;
Soergel/Wolf, [X.], 13.
Aufl., §
145 Rn.
19; [X.], [X.], 12.
Aufl., §
145 Rn.
20; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
145 Rn.
48; [X.]/Wegen/Weinreich, [X.], 9.
Aufl., §
145 Rn.
13; [X.], [X.] 1995, 367, 371).
Sehr oft wird ein Vertragsangebot, das sich an einen bestimmten [X.] richtet, ausschließlich für diesen bestimmt sein. Eine Abtretung kommt dann nicht in Betracht. Dem Anbieter kann nicht ohne oder sogar gegen seinen Willen ein anderer als der gewollte Vertragspartner aufgedrängt werden (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
145 Rn.
22). Es gibt jedoch Aus-nahmen.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann
das aus der Ge-bundenheit des Antragenden folgende Recht des [X.]s
jeden-17
18
19
-
10
-
falls
dann abgetreten werden, wenn letzterem die entsprechende Befugnis ver-traglich eingeräumt worden ist ([X.], 46, 47; [X.] 1914, 350).
Hat der Antragende sich ausdrücklich oder den Umständen nach damit einverstanden erklärt, dass der [X.] an einen beliebigen [X.] weiterleiten kann, wird ihm dieser Dritte nicht ohne oder gegen seinen Willen aufgedrängt. Der Senat hat unter
Bezugnahme auf
diese
Rechtsprechung
angenommen, dass das Recht aus einem Vertragsangebot unter der
genannten Vorausset-zung
pfändbar ist
([X.], Urteil vom 20.
Februar 2003 -
IX
ZR 102/02, [X.]Z 154, 64,
69). Im Einverständnis aller Beteiligten können im Wege
der Vertrags-übernahme
sogar
die gesamten Rechte und Pflichten aus einem Schuldverhält-nis übertragen werden (vgl. etwa [X.], Urteil vom 20.
Juni 1985 -
IX
ZR 173/84, [X.]Z 95, 88, 93 ff; vom 15.
August 2002 -
IX
ZR 217/99, [X.], 1968, 1970; vom 11.
Mai 2012 -
V
ZR 237/11, [X.], 1331 Rn.
7). Für die aus einem Vertragsangebot folgenden Rechte kann nichts anderes gelten.
Sind sie
abtretbar und pfändbar, gehören sie auch zur Masse (vgl. Jaeger/[X.], [X.], §
81 Rn.
37; [X.]/Bork, [X.]O).

[X.]) Die notariellen Angebote, um deren Annahme es hier geht, richteten sich jeweils an den Schuldner oder eine von diesem zu benennende Person. Die Beklagten waren von vornherein mit einem anderen Vertragspartner als dem Schuldner einverstanden.
Die Rechtsposition,
welche der Schuldner nach Zugang der Angebote innehatte, war abtretbar, damit pfändbar und fiel als Neuerwerb in die Insolvenzmasse.
Gemäß §
80 Abs.
1
[X.] war es Sache des [X.], über die Annahme oder Ablehnung des Angebots zu entscheiden.

[X.]) Dieses Ergebnis läuft
der
vielfach
vertretenen Ansicht
zuwider, der Schuldner
entscheide
allein über
den
Neuerwerb, während dem Verwalter [X.] ein [X.] entsprechend §
333 [X.] zustehe
(vgl. etwa 20
21
-
11
-
MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
35 Rn.
53; [X.], Insolvenzrecht, 4.
Aufl., Rn.
9.26; [X.], [X.] 1994, 367, 400).
Es ist gleichwohl richtig. Die Befugnisse des Schuldners sind dann, wenn er an ihn persönlich gerichtete Vertragsangebote nicht annehmen oder ablehnen kann, zwar beträchtlich ein-geschränkt. Die Einschränkung betrifft jedoch nur solche Angebote, die abtret-bar und pfändbar sind und deshalb in die Masse fallen. Für ein Angebot auf [X.] eines Arbeitsvertrages wird dies regelmäßig nicht der Fall sein.
Soweit der Schuldner
selbständig tätig ist und durch §
35 Abs.
1 (§
35 aF) teilweise
vom Geschäftsleben ausgeschlossen
wird (vgl. [X.], [X.]O), hat er diese Wer-tentscheidung des Gesetzgebers hinzunehmen. Nach §
35 [X.] wird der Schuldner entweder mit Zustimmung des Verwalters selbständig tätig, steht dann aber unter dessen Aufsicht und handelt für Rechnung der Masse,
oder die selbständige Tätigkeit wird freigegeben (§
35 Abs.
2 [X.]). Dass der Schuldner unabhängig vom Verwalter eigennützig selbständig tätig ist, sieht die [X.] während des laufenden Insolvenzverfahrens
nicht vor.

c) Der Verwalter konnte auch das auf Abtretung des Kommanditanteils gerichtete Angebot annehmen. Die Revision verweist dazu auf §
16 des [X.] dieser Gesellschaft, in welchem es unter der Überschrift "Ver-mögensverfall"
heißt: "Wird über das Vermögen eines Gesellschafters das In-solvenzverfahren eröffnet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgelehnt, schei-det der betroffene Gesellschafter rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfah-renseröffnung oder -ablehnung aus der Gesellschaft aus". Daraus, dass sämtli-che Beteiligte bei Abgabe des Angebots von der Eröffnung des [X.] wussten, hat das Berufungsgericht geschlossen, dass der Schuldner das Angebot auch während des Insolvenzverfahrens sollte annehmen können. Die Revision vermisst demgegenüber einen rechtlichen Hinweis des Beru-22
-
12
-
fungsgerichts und legt dar, dass die Beklagten gegebenenfalls ihr fehlendes Einverständnis behauptet und durch einen Antrag auf Parteivernehmung und die Benennung des Schuldners als Zeugen unter Beweis gestellt hätten. Diese Rüge geht fehl. Das bindende, unwiderrufliche Angebot in Kenntnis des eröffne-ten Insolvenzverfahrens, welches der Schuldner ohne weitere Mitwirkung der Beklagten sollte annehmen können, stand außer Streit. Dass der Schuldner gleichwohl erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens berechtigt sein sollte, die Annahme zu erklären, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Entsprechenden Vortrag weist die Revision jedenfalls nicht nach.

d) Der Verzicht, welchen der Schuldner am 7.
Juli 2009 erklärt hat, war wirkungslos. Der Schuldner konnte nicht über ein
zur Masse gehörendes Recht
verfügen

80 Abs.
1 [X.]).

e) Die Annahmeerklärungen
des [X.] brauchten
dem jeweiligen [X.] nicht zuzugehen. Die Angebote sahen jeweils vor, dass für die [X.] der Annahme deren notarielle Beurkundung durch einen Notar genügen

23
24
-
13
-
sollte. Damit haben die Beklagten auf den Zugang der Annahmeerklärung ver-zichtet (§
151 [X.]).

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
2 O 397/10 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2013 -
I-15 [X.] -

Meta

IX ZR 174/13

26.02.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. IX ZR 174/13 (REWIS RS 2015, 14866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14866

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 174/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzmassebestandteil: Annahme eines Abtretungsangebots für ehemals treuhänderisch für den Schuldner gehaltene Kommanditanteile durch den Insolvenzverwalter


IX ZR 146/15 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrags durch den Insolvenzverwalter; Adressat …


IX ZR 165/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen ab Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit des …


IX ZR 54/20 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH & Co. KG: Schuldner der Masseverbindlichkeiten; Haftung des Kommanditisten …


IX ZR 165/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 174/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.