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PDF anzeigen [X.][X.] 301/03
vom 16. Dezember 2004 in dem Insolvenzverfahren
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein
[X.] §§ 2, 3
a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist regelmäßig in der Weise zu bere[X.]hnen, daß der Regelsatz na[X.]h § 2 [X.] ge-mäß § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] reduziert wird.
b) Sonstige Umstände, wel[X.]he die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erlei[X.]htert oder ers[X.]hwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gemäß § 3 [X.] den für den Insolvenzverwalter maßgebli[X.]hen Bru[X.]hteil der Vergütung.
[X.], Bes[X.]hluß vom 16. Dezember 2004 - [X.] 301/03 - LG Neuruppin
AG Neuruppin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Ri[X.]hterin [X.]
am 16. Dezember 2004 bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde des vormaligen Verwalters werden der Bes[X.]hluß der 5. Zivilkammer des [X.] vom 3. Dezember 2003 und der Bes[X.]hluß des [X.] vom 7. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als eine über 144.508,19 [X.] (73.886,50 •) hinausgehende Vergütung versagt und über die Kosten no[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Bes[X.]hluß des [X.] vom 30. Juli 2001 re[X.]htskräftig ents[X.]hieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur erneuten Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren, an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 35.904,74 • festgesetzt.
- 3 - Gründe:
[X.]
Der Antragsteller wurde mit Bes[X.]hluß des Insolvenzgeri[X.]hts vom [X.] 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P.
mbH bestellt. In der Gläubigerversammlung am 29. Oktober 1999 wurde er abgewählt und ein neuer Verwalter bestellt.
Mit S[X.]hriftsatz vom 2. November 1999 hat er die Festsetzung der Vergü-tung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 214.731,76 [X.] beantragt. Das Insolvenzgeri[X.]ht hat dur[X.]h Bes[X.]hluß vom 24. Juni 2000 die Vergütung auf 137.478,24 [X.] festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zu-rü[X.]kgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Bes[X.]hwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige weitere Bes[X.]hwerde hat das [X.] mit Bes[X.]hluß vom 11. Oktober 2001 die vorangegangenen Ent-s[X.]heidungen aufgehoben und die Sa[X.]he an das Insolvenzgeri[X.]ht [X.]. Dabei hat es ausgeführt, daß als Teilungsmasse ein Wert von 2.228.103,65 [X.] als Bere[X.]hnungsgrundlage für die Vergütung des [X.] zugrunde zu legen ist.
Das Insolvenzgeri[X.]ht hat mit Bes[X.]hluß vom 7. Mai 2002 die Vergütung neu bere[X.]hnet und wegen des Vers[X.]hle[X.]hterungsverbots erneut auf 137.478,24 [X.] festgesetzt. Auf die sofortige Bes[X.]hwerde des Antragstellers hat sie das [X.] auf 144.508,19 [X.] erhöht. Mit seiner Re[X.]htsbe-s[X.]hwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag in vollem [X.] weiter. - 4 - I[X.]
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§ 7 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wie die Vergütung des [X.] zu ermitteln ist, der vorzeitig aus dem Amt s[X.]heidet und bei dem gemäß § 3 [X.] Erhöhungs- wie Reduzierungstatbestände zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, war bisher no[X.]h ni[X.]ht Gegenstand hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]her Ents[X.]heidungen.
Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde führt zur Aufhebung der Vorents[X.]heidungen und zur Zurü[X.]kverweisung an das Insolvenzgeri[X.]ht, soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht und das Insolvenzgeri[X.]ht den Vergütungsantrag abgewiesen haben.
1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ist bei der Festsetzung der Vergütung gemäß der insoweit bindenden Ents[X.]heidung des [X.] vom 11. Oktober 2001 von einer Insolvenzmasse von 2.228.103,65 [X.] ausge-gangen und hat hieraus eine Regelvergütung (netto) gemäß § 2 Abs. 1 [X.] von 100.062,07 [X.] erre[X.]hnet. Auf diese Vergütung hat es wie das [X.] gemäß § 3 Abs. 1 [X.] in Höhe von insgesamt 145 % für angemessen era[X.]htet, nämli[X.]h für
Behandlung von Aus- und [X.] 50 % Gläubigerzahl bis 200 10 % Übertragung von Zustellungen 25 % Behandlung s[X.]hwerwiegender Eigentumsfragen 10 % besondere S[X.]hwierigkeiten des Verfahrens 50 %.
- 5 - Auf den si[X.]h hieraus insgesamt ergebenden Prozentsatz von 245 % der Regelvergütung hat es wegen der vorzeitigen Beendigung des Amts des Ver-walters einen Abs[X.]hlag gemäß § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] [X.] in Höhe von 50 % vorgenommen und insgesamt 122,5 % der Regelvergütung als Vergütung fest-gesetzt, zuzügli[X.]h Auslagen von 2.000 [X.] und Umsatzsteuer, insgesamt 144.508,19 [X.].
2. Diese Art der Bere[X.]hnung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
a) Dem Umfang und der S[X.]hwierigkeit der Ges[X.]häftsführung des [X.] wird dur[X.]h Abwei[X.]hungen vom Regelsatz Re[X.]hnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 [X.]). § 3 [X.] konkretisiert beispielhaft die gesetzli[X.]hen Vorgaben, sieht aber von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und [X.] ab, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berü[X.]ksi[X.]hti-gung aller im Einzelfall in Betra[X.]ht kommenden Faktoren im Vordergrund ste-hen soll.
b) Na[X.]h § 3 Abs. 1 und 2 [X.] sind Zu- und Abs[X.]hläge jeweils auf den Regelsatz zu beziehen (vgl. [X.] in Breutigam/[X.]/Goets[X.]h, [X.] § 3 [X.] Rn. 37; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 3. Aufl. § 3 Rn. 74; [X.], [X.]. § 3 [X.] Rn. 34; Mün[X.]hKomm-[X.]/No-vak, § 3 [X.] Rn. 24).
(1) Die Regelvergütung na[X.]h § 2 [X.] ist bei einem Verwalter, dessen Amt vorzeitig geendet hat, regelmäßig gemäß § 3 Abs. 2 Bu[X.]hst. [X.] zu reduzie-ren. Dies hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zutreffend gesehen. Bei mehreren hinter-einander bestellten Verwaltern sollte die Vergütung des vorzeitig auss[X.]heiden-- 6 - den Verwalters - von notwendiger Doppelarbeit und doppelten Aufwendungen abgesehen - dem Prozentsatz entspre[X.]hen, der si[X.]h aus dem Verhältnis der von ihm geleisteten Arbeit und der voraussi[X.]htli[X.]h no[X.]h zu leistenden Arbeit er-gibt. Maßgebli[X.]h zur Bestimmung des Abs[X.]hlages sind dabei insbesondere Dauer und Umfang seiner Tätigkeit sowie alle Umstände des Einzelfalls. Der Abs[X.]hlag, der hierna[X.]h vorzunehmen ist, ist um so höher, je weniger von der vom Insolvenzverwalter ges[X.]huldeten Leistung bereits erbra[X.]ht ist.
(2) Ausgehend von dem sona[X.]h bestimmten angemessenen Anteil der Regelvergütung für den vorzeitig ausges[X.]hiedenen Insolvenzverwalter ist die Vergütung weiter so zu bere[X.]hnen, daß besondere Umstände, wel[X.]he die Tä-tigkeit erlei[X.]htern oder ers[X.]hweren, unmittelbar gemäß § 3 [X.] den Bru[X.]hteil der Regelvergütung erhöhen oder vermindern. Würden Ers[X.]hwernisse und Er-lei[X.]hterungen zunä[X.]hst in eine fiktive Vergütung eines ni[X.]ht vorzeitig [X.] Insolvenzverwalters einbere[X.]hnet und davon insgesamt ein Prozentsatz wegen vorzeitiger Beendigung der Verwaltung gebildet, wie die Vordergeri[X.]hte verfahren sind, könnte der Insolvenzverwalter unangemessen bena[X.]hteiligt oder bevorzugt werden. So können Arbeiten, die vom Insolvenzverwalter zu leisten sind, von dem vorzeitig ausges[X.]hiedenen Insolvenzverwalter bereits vollständig erledigt, no[X.]h gar ni[X.]ht in Angriff genommen oder in mehr oder [X.] umfangrei[X.]hem Maße bearbeitet worden sein. Dem kann mit einer pau-s[X.]halen Quote ni[X.]ht angemessen Re[X.]hnung getragen werden. Zudem wäre es unzwe[X.]kmäßig, zu kompliziert und zu wenig transparent, wenn zunä[X.]hst die Vergütung eines ni[X.]ht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters fiktiv zu bestimmen wäre.
- 7 - Zu- und Abs[X.]hläge sind vielmehr in der Weise zu bere[X.]hnen, daß be-sondere Umstände, wel[X.]he die Tätigkeit erlei[X.]htern oder ers[X.]hweren, unmittel-bar den maßgebli[X.]hen Bru[X.]hteil der Regelvergütung verringern oder erhöhen. Dabei kann es ni[X.]ht auf Tätigkeiten ankommen, die erst na[X.]h der Abberufung erledigt worden sind (vgl. für den vorläufigen Insolvenzverwalter [X.], Bes[X.]hl. v. 18. Dezember 2003 - [X.] 50/03, [X.], 585; v. 8. Juli 2004 - [X.] 589/02, [X.], 1555, 1557). Die S[X.]hwierigkeiten und die Bedeutung der zeitli[X.]h befristeten Insolvenzverwaltung sind aus si[X.]h heraus zu bewerten. Dies hat dadur[X.]h zu ges[X.]hehen, daß der für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebli[X.]he Prozentsatz entspre[X.]hend den Verhältnissen des konkreten [X.] verändert wird.
Zu prüfen ist deshalb, wel[X.]her Zus[X.]hlag für die konkrete Tätigkeit des vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters unmittelbar angemessen ist. Ent-spri[X.]ht die zus[X.]hlagspfli[X.]htige Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters in vollem Umfang der Tätigkeit eines ni[X.]ht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters, ist der Zus[X.]hlag wie bei diesem zu bemessen. Andernfalls sind entspre[X.]hend niedrigere Prozentzus[X.]hläge anzusetzen (vgl. für den vorläufigen Insolvenz-verwalter [X.], Bes[X.]hl. v. 18. Dezember 2003, aaO; v. 8. Juli 2004 aaO; v. 4. November 2004 - [X.] 52/04, z.[X.].).
Maßgebend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls. Mit einer [X.] angemessenen Festsetzung der Vergütung wird au[X.]h der Gefahr [X.], daß das S[X.]huldnervermögen aufgrund paus[X.]hal zu ho[X.]h angesetzter Vergütungen zu sehr ers[X.]höpft wird (vgl. [X.]Z 146, 165, 176; Bes[X.]hl. v. 24. Juni 2003 - [X.] 453/02, [X.], 1869, 1870; v. 8. Juli 2004 - [X.] 589/02 aaO). - 8 -
3. Da ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann, daß die Vordergeri[X.]hte bei der erforderli[X.]hen Art der Bere[X.]hnung zu anderen Ergebnissen gelangt wären, ist die Sa[X.]he aufzuheben und zurü[X.]kzuverweisen. Wel[X.]her Bru[X.]hteil der Insol-venzverwaltervergütung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung insbesondere von Art, Dauer und Tätigkeit des vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters festzusetzen ist, ist vorwiegend eine Frage der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung des [X.] ([X.], Bes[X.]hl. v. 4. Juli 2002 - [X.] 31/02, [X.], 1459, 1460; v. 8. Juli 2004 - [X.] 589/02 aaO S. 423).
Da gegen den Bes[X.]hluß des [X.]s vom 3. Dezember 2002 nur der Antragsteller Re[X.]htsbes[X.]hwerde eingelegt hat, ist die angegriffene Ent-s[X.]heidung, soweit sie zugunsten des Antragstellers erging, wegen des Ver-s[X.]hle[X.]hterungsverbots aufre[X.]htzuerhalten ([X.], Bes[X.]hl. v. 6. Mai 2004 - [X.] 349/02, [X.], 1214).
[X.] [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Meta
16.12.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 301/03 (REWIS RS 2004, 145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 145
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