Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 4 StR 515/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 17460

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[X.]:[X.]:BGH:2016:200116B4STR515.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 515/15

vom
20. Januar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Nötigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 20.
Januar 2016
gemäß §§
44, 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

1.
Der Antrag des Angeklagten vom 24.
August 2015, ihm [X.] in den vorigen Stand zur (weiteren) [X.] seiner Revision gegen das Urteil des [X.]s
Essen vom 9.
Juni 2015 zu gewähren, wird verworfen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie wegen Beleidigung in zehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-hung, zu einer Gesamtgeldstrafe von 240
Tagessätzen zu
je 1

ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der An-geklagte mit der Rüge formellen und materiellen Rechts. Ferner begehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seines Rechtsmittels.
1
-
3
-
I.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seines Rechtsmittels zu Protokoll der [X.] bleibt ohne Erfolg.
1.
Der Beschwerdeführer hat entgegen §
45 Abs.
2 Satz
2 [X.] die [X.] Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist des §
45 Abs.
1 Satz
1 [X.] nachgeholt. Dass er vor dem Hintergrund des Verhaltens der zuständigen Rechtspflegerin des [X.]s bei seinem Erscheinen auf der [X.] des [X.]s am 20.
August 2015 angenommen haben könnte, weitere Bemühungen zur Anbringung einer [X.] nach §
341 Abs.
1 1.
Variante [X.] seien nicht erfolgversprechend, ist nicht ersichtlich. Der Vor-trag seiner Verteidigerin zur Begründung des [X.], [X.] sich die Rechtspflegerin ohne sachlichen Grund geweigert habe, seine zum damaligen Zeitpunkt bereits bei den Akten befindliche, selbst verfasste Revisionsbegründung gemäß §
341 Abs.
1 [X.] zu Protokoll der [X.] aufzunehmen, trifft nicht zu. Dem Vermerk der Rechtspflegerin vom 20.
August 2015, dessen Richtigkeit auch von der Revision nicht infrage gestellt wird, ist vielmehr zu entnehmen, dass es der Angeklagte war, der sich nach Belehrung über den sachgemäßen Inhalt der [X.] und dem Hinweis, das von ihm verfasste, 192
Seiten umfassende Konvolut entspreche den gesetzlichen Anforderungen nicht, weigerte, an der von der Rechtspflegerin angebotenen Aufnahme einer sachgemäßen Begründung seines Rechtsmittels mitzuwirken und das von ihr gefertigte Protokoll zu unterschreiben.
Die nach §
45 Abs.
2 Satz
2 [X.] erforderliche Nachholung der [X.]n Handlung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Schriftsatz des Angeklagten mit seiner selbst verfassten Revisionsrechtferti-2
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4
-
4
-
gung zum Zeitpunkt des [X.] schon bei den Akten [X.]; dem zwingenden Formerfordernis des §
345 Abs.
2 [X.] war damit nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.
Januar 1997

4
StR
612/96, [X.], 365, 366).
2.
Einem Erfolg des [X.] steht hier auch der [X.] entgegen, dass der Angeklagte die Revision durch Verteidigerschriftsatz form-
und fristgerecht mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 25.
November 2015 Bezug genommen.
II.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] hat einen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler nicht ergeben (§
349 Abs.
2 [X.]).
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:
1.
Ob das Amtsgericht ein Verfahren gemäß
§
270 Abs.
1 Satz
1 Halbs.
1 [X.] wirksam an das [X.] verwiesen hat, prüft das [X.] wegen am Maßstab der Willkür
(Senatsurteil vom 22.
April 1999

4
StR
19/99, [X.], 58, 60
ff.). Dass das [X.] seine Zustän-digkeit willkürlich angenommen hätte, ist schon mit Hinblick darauf nicht ersicht-lich, dass eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Kran-kenhaus (§
63 StGB) wegen der von dem medizinischen Sachverständigen be-jahten Voraussetzungen von §
21 StGB auf Grund einer wahnhaften Störung jedenfalls in Betracht kam.
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7
8
-
5
-
2.
Die Rüge der Verletzung von §
258 Abs.
3 [X.] durch Entzug des letzten Wortes wegen Rechtsmissbrauchs genügt schon nicht den Anforderun-gen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.], da die Revision den Inhalt des [X.] nicht mitteilt, aus dem sich der betreffende Verfahrensgang im Einzelnen ergibt.
3.
Die Verurteilung
des Angeklagten wegen versuchter Nötigung (§
240 Abs.
1, 3, §§
22, 23 StGB) im Fall
II.
11 hält im Ergebnis rechtlicher Nachprü-fung stand. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der [X.], insbesondere den Ausführungen im Rahmen der Strafzumessung zum [X.] des Angeklagten, dass ein beendeter Versuch vorlag, von dem der Angeklagte nicht strafbefreiend zurückgetreten ist.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
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10

Meta

4 StR 515/15

20.01.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2016, Az. 4 StR 515/15 (REWIS RS 2016, 17460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17460

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