Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. 5 StR 429/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 838

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5 [X.]/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 1. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2011
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. März 2011 gemäß
§ 349 Abs. 4
StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des Landgerichts [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen (Einzelstrafen im Fall 1: fünf Jahre Freiheitsstrafe; im Fall 2: sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) sowie wegen Verabre-dung zu einem besonders schweren Raub (Einzelstrafe im Fall 3: zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Entsprechend dem Antrag des [X.] hat die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte [X.] mit der Sachrüge im Umfang der [X.] teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).

In seiner Stellungnahme führt der [X.] aus:

iffer 1 der Urteilsgründe fehlt es an der notwendigen Ge-samtwürdigung, von welchem Strafrahmen auszugehen ist, dem des §
250 Abs. 3 oder dem der §§ 250 Abs. 2, 46 b, 49 StGB. Dadurch ist der Angeklagte beschwert, da der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB 1
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(Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) für den Angeklag-ten günstiger ist als der nach §§ 46 b, 49 StGB gemilderte Strafrah-men des § 250 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die [X.] sich dieser unterschiedlichen Auswirkungen bewusst war. Dies nötigt zur Aufhebung dieses Einzelstrafausspruchs, denn es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das Tatge-richt unter Zugrundelegung eines anderen Strafrahmens zu einer nied-

Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, um eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen, zumal auch in den anderen [X.] geleistet wurde. Die zugrunde liegenden Fest-stellungen sind rechtsfehlerfrei und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststel-lungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Raum

Brause Schaal

Schneider König

3

Meta

5 StR 429/11

01.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2011, Az. 5 StR 429/11 (REWIS RS 2011, 838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 838

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