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Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl eines bedingten Insolvenzplanes nicht substantiiert dargelegt
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der [X.] geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2018 - [X.]/17 -, juris, Rn. 42; s.a. [X.], in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des [X.]s und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
15.10.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Frankfurt, 11. August 2020, Az: 2-09 T 109/20, Beschluss
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 158 Abs 1 BGB, §§ 217ff InsO, § 217 InsO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2020, Az. 2 BvR 1691/20 (REWIS RS 2020, 3020)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3020
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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