Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2020, Az. 2 BvR 1691/20

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2020, 3020

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl eines bedingten Insolvenzplanes nicht substantiiert dargelegt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Beschwerdeführerin zu 2. gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Beschwerdeführer haben nicht entsprechend den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] hinreichend substantiiert dargelegt, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene erste Insolvenzplan weiterhin Rechtswirkung entfaltet und für die Verfassungsbeschwerde damit weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der [X.] geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 26. April 2018 - [X.]/17 -, juris, Rn. 42; s.a. [X.], in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des [X.]s und der entsprechenden Meinung in der Literatur setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander.

2

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1691/20

15.10.2020

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Frankfurt, 11. August 2020, Az: 2-09 T 109/20, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 158 Abs 1 BGB, §§ 217ff InsO, § 217 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.10.2020, Az. 2 BvR 1691/20 (REWIS RS 2020, 3020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3020

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IX ZB 49/17

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