Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 375/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 16732

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[X.]:[X.]:BGH:2016:030216B1STR375.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/15

vom
3. Februar
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Februar
2016
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. April 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des [X.] (nur)
in sieben Fällen schuldig ist und dass im Strafausspruch die [X.] zu der Tat "Investitionszulage Bohr-
und Fräszentrum [X.]" (Fall 3.2.d der Urteils-gründe = Tat 5, UA S.
23 f.) entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Subventions-betruges in acht Fällen, Steuerhinterziehung in fünf Fällen sowie Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Wegen Verzögerung des Verfahrens gelten davon sechs Monate als vollstreckt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er meh-rere Verfahrensrügen erhebt und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 13. Au-gust 2015
überwiegend
ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Lediglich
der Schuldspruch war dahingehend abzuändern, dass eine Tat des Subventionsbetruges entfällt; dementsprechend hatte auch die für die Tat 5
festgestellte [X.] von sechs Monaten zu entfallen.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 13.
August 2015 ausgeführt:

"I. [X.] im Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe
Im Fall II.3.2 hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte im Antrag auf Investitionszulage der [X.]

für 2005 bezüglich mehrerer Maschi-nen angegeben hat, diese seien neuwertig, während sie in Wirklichkeit als gebrauchte Wirtschaftsgüter, die auch nicht mit 90 % Neuteilen mo-dernisiert worden waren, nicht förderfähig waren ([X.], Waagerecht Bohr-
und Fräswerk BFT 90, [X.], Waagerecht Bohr-
und Fräszentrum [X.], [X.] -
24). Hinsichtlich des Waagerecht Bohr-
und Fräszentrums [X.] hat die Kammer weiterhin festgestellt, dass die Maschine im September 2006 aus dem Anlagevermögen der [X.]

ausschied, was der Angeklagte entgegen der ihm bekannten Verpflich-tung dem Finanzamt nicht mitteilte ([X.]). Die [X.] hat den Angeklagten sowohl wegen der Falschangabe beim Antrag für die [X.] 2005 für [X.]

, als auch wegen unterlassener Mitteilung des Ausscheidens der [X.] verurteilt ([X.]) und jeweils eine [X.] festgesetzt (UA S. 114).
Zwar trifft es zu, dass es sich um zwei rechtlich selbstständige Taten, einmal nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, im zweiten Fall gemäß § 264 Abs.
1 Nr. 3 StGB handelt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem geschädigten Subventionsgeber nur einmal Schaden entstanden ist, durch die Auszahlung der Investitionszulage für das Waagerecht Bohr-
und Fräszentrum in Höhe von 82.060,00 Euro. Da von vorneherein keine Zulagenfähigkeit der Maschine gegeben war, stand dem Subventionsge-ber bereits ab Auszahlung der Subvention ein Rückforderungsanspruch zu. Dass mit dem Ausscheiden der Maschine aus dem Anlagevermögen eine weitere Rechtsgrundlage für die Rückforderung entstand, vergrö-ßerte den bereits eingetretenen Schaden nicht. Es handelt sich mithin bei der [X.] um eine mitbestrafte Nachtat. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Nachtat in der Sicherung der durch die Vortat bereits erlangten Position erschöpft, mithin die Geschädigten bei-3
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der Straftaten identisch sind, durch die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der durch die Haupttat angerichtete Schaden nicht erhöht worden ist (vgl. [X.], LK 12. Aufl. vor § 52 StGB Rn. 153
m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Der Tenor ist mithin auf sieben statt acht Fälle des Subventionsbetruges zu berichtigen.

[X.] Strafausspruch

Auch der Strafausspruch ist nicht durch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gekennzeichnet.
Soweit die Revision beanstandet, die Lebensleistung des Angeklagten sei nicht genügend gewürdigt worden ([X.] Rechtsanwältin B.

S. 8), stützt sie sich auf urteilsfremde Tatsachenbehauptungen, die auf die Sachrüge
nicht beachtlich sind. Die behauptete 'beispiellose berufliche Karriere'
steht sogar im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Angeklagte bereits 2003 wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung bestraft werden musste ([X.]). Die von der Revision
desweiteren hervorgehobenen strafmildernden Umstände wie Alter, Gesundheitszu-stand, Verlust der beruflichen Existenz und des Vermögens des Ange-klagten sowie die Dauer des Verfahrens und damit verbundene [X.] ([X.] Rechtsanwältin B.

S. 5 f., 8 f.), hat die [X.] ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA
S. 113, 115, 116).
Der Umstand, dass es sich bei der Tat Fall II.3.2 d) der Urteilsgründe, begangen durch Unterlassen, um eine mitbestrafte Nachtat handelt, [X.] die hierfür angesetzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S.
114) entfällt, führt
nicht zu einer Änderung der Gesamtstrafe von drei Jahren und zwei Monaten ([X.]). Angesichts der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie weiteren sechs [X.]n von einem Jahr oder mehr sowie weiteren neun [X.]n von vier Mona-ten bis zehn Monaten Freiheitsstrafe wird der Senat ausschließen [X.], dass die [X.] eine niedrigere Gesamtstrafe ausgeurteilt hätte, wenn die [X.] von sechs Monaten für die
mitbestrafte Nachtat von vornherein nicht verhängt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die mitbestrafte Nachtat durch ihr eigenständiges 'Sicherungs--
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Unrecht'
gekennzeichnet ist, indem der Angeklagte eine weitere Tatbe-standsvariante des § 264 StGB verwirklichte, sodass auch diese Tat bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden kann (vgl. [X.] a. a. O. Rn. 160 m. w. N.)."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Raum Graf

Jäger

Mosbacher Bär
5

Meta

1 StR 375/15

03.02.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2016, Az. 1 StR 375/15 (REWIS RS 2016, 16732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16732

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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