Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. 5 ARs 64/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 314

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 2. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 12. November 2022 betreffend den Beschluss des [X.] vom 2. November 2022, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der [X.] vom 11. Oktober 2022 als unzulässig verworfen wurde, ist unzulässig. Denn das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 [X.]; [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

Resch     

  

Werner     

  

Meta

5 ARs 64/22

18.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend KG Berlin, 2. November 2022, Az: 6 Ws 144/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. 5 ARs 64/22 (REWIS RS 2023, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 314

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5 ARs 28/22

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