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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 2. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag vom 12. November 2022 betreffend den Beschluss des [X.] vom 2. November 2022, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der [X.] vom 11. Oktober 2022 als unzulässig verworfen wurde, ist unzulässig. Denn das [X.] hat die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 [X.]; [X.]/[X.], 65. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).
Cirener |
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Mosbacher |
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Köhler |
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Resch |
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Werner |
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Meta
18.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend KG Berlin, 2. November 2022, Az: 6 Ws 144/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2023, Az. 5 ARs 64/22 (REWIS RS 2023, 314)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 314
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