Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. 3 StR 392/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1339

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 392/14

vom
14. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 14. No-vember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.]s Trier
vom 21.
März
2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Bedrohung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen sichergestellten Gasrevolver eingezogen. Die auf die Rügen
der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teil-erfolg.
1
-
3
-
1.
Das [X.] hat die [X.] von fünf Jahren für den versuchten Totschlag dem nach §
23 Abs.
2, §
49 Abs.
1 [X.] gemilderten Strafrahmen des §
212 Abs.
1
[X.] entnommen. "Anhaltspunkte dafür, einen minder schweren Fall des Totschlags anzunehmen", hat die [X.] nicht gesehen
(UA S.
26).
Die Begründung, mit der die [X.] einen minder schweren Fall des Totschlags nach §
213 2.
Alt. [X.] abgelehnt hat, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es erscheint schon fraglich, ob das [X.] das Vorliegen eines Totschlags in einem sonst minder schweren Fall unter Gesamt-abwägung der bestimmenden allgemeinen Strafzumessungsgründe
rechtsfeh-lerfrei
verneint hat. Jedenfalls hat es nicht bedacht, dass nach Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gegebene gesetz-lich vertypte Strafmilderungsgründe (hier: nur versuchte Tat) zusätzlich zu be-rücksichtigen sind (st. Rspr.; etwa [X.], Beschluss vom 27.
April 2010 -
3
StR 106/10, [X.], 336). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin
die Annahme eines
minder schweren Falles nicht
für gerechtfertigt hält, darf er sei-ner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten [X.] gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Der [X.] kann nicht aus-schließen, dass das [X.] unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe einen minder schweren Fall bejaht und auf
eine mildere Strafe erkannt hätte.
Der [X.] hebt deshalb die Strafe für den versuchten Totschlag und -
um eine insgesamt einheitliche Strafzumessung zu ermöglichen
-
auch die [X.] mit Bedrohung begangene Sachbeschädigung auf.
2
3
4
-
4
-
2.
Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten aus den im [X.] genannten Gründen als unbegründet im [X.] von §
349 Abs.
2 [X.].
Ergänzend zu den Ausführungen in diesem Antrag bemerkt der [X.]:
Soweit der [X.] die fehlerhafte Ablehnung von [X.] auf Vernehmung der bei Einlieferung des Angeklagten in die Klinik anwe-senden Krankenschwester, der am [X.] eingesetzten Notärzte und Sanitäter, einer

W.

sowie der Schwester des Angeklagten als Zeugen bean-standet, sind die Verfahrensrügen nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbe-gründung genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.], da weder der Inhalt der Beweisanträge noch der der ab-lehnenden Beschlüsse wiedergegeben wird (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
244 Rn.
224 mwN). Der [X.] kann deshalb auf der Grundlage des [X.] nicht überprüfen, ob das [X.] die Beweisanträge mit rechtsfehler-hafter Begründung abgelehnt hat.
Auch die Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das [X.] habe eine Beweiserhebung dazu unterlassen, dass nach dem Messer, mit dem der Geschädigte den Angeklagten nach dessen Einlassung bedroht haben soll, niemals gesucht worden sei, ist unzulässig. Der [X.] hat insoweit schon nicht das Beweismittel bezeichnet, dessen sich das [X.]
5
6
7
8
-
5
-
zur Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
244 Rn.
81).
Becker
Hubert
Schäfer

Mayer
Spaniol

Meta

3 StR 392/14

14.11.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2014, Az. 3 StR 392/14 (REWIS RS 2014, 1339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1339

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