Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 StR 7/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 13854

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Gegenstand

Strafzumessung bei versuchtem Totschlag: Strafschärfende Berücksichtigung der Auswirkungen der Tat


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die [X.] hat die Strafe dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten, von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Einen minder schweren Fall des Totschlags, der einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe aufweist, hat es nach Abwägung der allgemeinen bestimmenden Strafzumessungsgründe verneint und zur Begründung weiter ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sowie des § 46a StGB seien nicht gegeben. Dies lässt für sich genommen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das [X.] hat jedoch nicht bedacht, dass nach Ablehnung eines minder schweren Falles aus diesen Gründen zunächst weitergehend zu prüfen gewesen wäre, ob die allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte im Zusammenwirken mit dem vertypten [X.] des Versuchs zur Annahme eines minder schweren Falles führen. Erst wenn es auch mit Blick hierauf weiterhin die Bejahung eines minder schweren Falles nicht für angemessen gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde legen dürfen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 8. Juli 2014 - 3 [X.], juris Rn. 4).

3

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch; denn es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das [X.] einen minder schweren Fall angenommen und eine mildere Strafe verhängt hätte, hätte es den aufgezeigten Rechtsfehler nicht begangen.

4

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den Rechtsfehler nicht berührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

5

Der Senat weist vor dem Hintergrund, dass die [X.] es strafschärfend berücksichtigt hat, durch die Tat seien die Brautleute finanziell und die Eltern der Braut in ihrem Ansehen geschädigt worden, darauf hin, dass derartige Auswirkungen der Tat dem Täter nur dann straferschwerend angelastet werden können, wenn sie von ihm nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und ihm vorwerfbar sind [X.], StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 34 mwN).

Becker                          Pfister                           Schäfer

                Gericke                          Spaniol

Meta

3 StR 7/15

18.03.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 21. August 2014, Az: 5 Ks 6/14

§ 22 StGB, § 23 StGB, § 46 Abs 2 StGB, § 212 Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.03.2015, Az. 3 StR 7/15 (REWIS RS 2015, 13854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 13854

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 335/17

5 StR 335/17

1 StR 194/16

3 StR 7/15

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