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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Mai 2002beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Für eine Anwendung der §§ 32 und 33 StGB war schon kein Raum, weil [X.] durch den [X.]beendet waren, als der Ange-klagte gegen diesen tätlich wurde ([X.]; vgl. [X.] NStZ 1987, 20;Tröndle/[X.], StGB 50. Aufl. § 33 Rdn. 2). Die Strafzumessung [X.] läßt keinen Rechtsfehler im Sinn von [X.]St 34, 345, 349 er-kennen.[X.] [X.]
Meta
16.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 5 StR 176/02 (REWIS RS 2002, 3163)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3163
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