Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. VI ZR 379/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8880

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]

Verkündet am:

30. Juni 2015

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 116 Abs. 1, Abs. 10
Zwischen den von der [X.] erbrachten Maßnahmekosten für die Beschäftigung eines geschädigten behinderten Menschen im Eingangs-verfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und dessen Anspruch auf Ersatz seines nach
der Prognose entgehenden [X.] fehlt die für den Anspruchsübergang nach §
116 Abs.
1 [X.] erfor-derliche sachliche Kongruenz.
[X.], Urteil vom 30. Juni 2015 -
VI [X.] -
OLG Hamm

LG Dortmund

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Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni
2015
durch den Vorsitzenden [X.],
die
Richterin
Diederichsen, den Richter Offenloch
und die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Roloff

für Recht erkannt:
Die Revision gegen
das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. August 2014 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstaus-fallschadens.
Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der [X.] massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Klä-ger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich
zunächst im Eingangs-verfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand.
Seit Anfang Ja-nuar 2014 ist der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als monat-1
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liches weiteren Monaten bis ein

Die von der Bundes-
agentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahme-

Die Höhe des [X.]s des [X.] -
den dieser unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hat
-
steht zwischen den Parteien außer Streit. Streitig ist alleine die Frage der Aktivlegitimation des [X.]. Die Beklagte [X.] insoweit die
Auffassung, dass der Anspruch des [X.] auf Ersatz seines
[X.]s
gemäß §
116 [X.] auf die [X.] für Ar-beit als Leistungsträgerin
der Werkstatt übergegangen sei. Denn die [X.] für die Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt für behinderte Menschen
seien jedenfalls für die Zeit der Ausbildung des [X.] in der Werk-statt kongruent mit
seinem [X.].
Das [X.] hat die Klage mit Ausnahme des für den Monat Sep-tember
2011 geltend gemachten [X.]s in Höhe von 418,50

(zuzüglich
vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 128,52

nebst
Zinsen) abgewiesen.
Auf die Berufung des
[X.] hat das
Oberlandes-gericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte
im Wesentlichen
zur Zahlung des vom Kläger geltend gemachten [X.]s nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision
verfolgt
die Beklagte
ihren Antrag auf [X.] des landgerichtlichen Urteils weiter.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger den von ihm geltend gemachten [X.] gemäß §
843 Abs.
1 [X.] zugesprochen.
Er sei diesbezüglich aktivlegitimiert. Die Ansprüche seien nicht gemäß §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] auf die [X.] als [X.]in
i.[X.]. §
116 Abs.
10 [X.] übergegangen.
Der Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen [X.] gemäß §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] setze voraus, dass infolge des Scha-densereignisses Sozialleistungen zu erbringen seien, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienten und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz bezögen.
Die Voraussetzung der sachlichen Kongruenz sei jedoch nicht gegeben.
Während dem Kläger ein [X.] entstanden sei, handele es sich bei dem finanziellen Aufwand, der aus der Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt für behinderte Menschen entstanden sei, um Mehraufwendungen unter dem Aspekt der vermehrten Bedürfnisse. Bei der Beschäftigung des [X.] im Eingangs-
und Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen handele es sich im Streitfall, in dem von Geburt an eine Schwerst-schädigung vorliege, nicht um das Erreichen eines einem Erwerbstätigen [X.] Zustands mit dem Ziel, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwert-barer Arbeitsleistung zu erreichen und so
die schadensbedingte Beeinträchti-gung im Erwerbsleben des [X.] auszugleichen. Vielmehr gehe es darum, seine Lebensführung in Bezug auf [X.] Kontakte und die Strukturierung ei-nes Tagesablaufs mit zu erledigenden Aufgaben sowie
sinnvoller, das Selbst-6
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wertgefühl stärkender Beschäftigung unter Berücksichtigung seiner geburtsbe-dingten Schwerstbehinderung der eines Gesunden anzunähern. Diese [X.] werde dadurch, dass der Geschädigte im Zuge seiner in der Regel ein-fachsten Tätigkeiten in der Werkstatt zugleich eine in geringem Umfang wirt-schaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringen möge, nicht verändert.

II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im [X.] stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich des von ihm geforderten [X.]s als aktivlegitimiert angesehen.
1. Es ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass der An-spruch des [X.] auf Ersatz seines
[X.]s
nicht gemäß
§
116 Abs.
1 Satz 1, Abs.
10 [X.] im Hinblick auf die von der [X.] erbrachten Leistungen
für die Beschäftigung des [X.] im Ein-gangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (vgl. hierzu §§
40, 42 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
sowie §
117 Abs.
2 SGB
III nF bzw. §
102 Abs.
2 [X.]) übergegangen ist.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend
eine sachliche Kongru-enz der
Erbringung der Maßnahmekosten
seitens
der [X.]
mit dem [X.] des [X.] i.[X.]. §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] verneint.
a)
Sachliche Kongruenz besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des [X.] und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Be-10
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stimmung nach decken. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Versi-cherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Geschädigten dienen. Es genügt, wenn der Sozialversicherungsschutz seiner Art nach den Schaden umfasst, für den der Schädiger einstehen muss; es kommt nicht darauf an, ob auch der einzelne Schadensposten vom Versicherungsschutz gedeckt ist (vgl. Senatsurteile vom 25.
Juni 2013 -
VI [X.], [X.]Z 197, 316 Rn. 26; vom 3. Mai 2011 -
VI [X.], [X.], 946 Rn. 14 mwN; vom 18. Mai 2010 -
VI [X.], [X.], 1103 Rn.
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mwN).
b)
An einer solchen sachlichen Kongruenz fehlt es im Streitfall.

aa) Dabei
kann allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts dahinstehen, ob die
Maßnahmekosten
für die Beschäftigung des [X.] im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt der Scha-densgruppe der
vermehrten
Bedürfnisse oder des
Erwerbsschadens, zu dessen Fallgruppe der [X.] rechnet (vgl. [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl.,
§§ 842, 843 Rn. 27),
zuzuordnen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 -
VI [X.], [X.], 598
Rn.
18 f.)
oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. [X.], NZV
2007, 105, 110).
Wie der Senat bereits betont
hat, ist die Sichtweise der sog. "Gruppen-theorie", wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers er-forderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadenersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen,
auf die Aufgabe beschränkt, die Schadensregulierung zu erleichtern (Senatsurteil
vom 24.
Februar 1981 -
VI
[X.],
VersR 1981, 477, 478
mwN; [X.]/Kater, §
116 SGB
X Rn.
105 (Stand: April
2015); Kreike-15
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bohm/Waltermann, 3.
Aufl., §
116 SGB
X Rn. 35). Das
macht
aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des §
116 [X.]
die Geltendmachung
des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger
anstelle des Geschädigten rechtfertigen (Senatsurteile vom 24. Februar 1981 -
VI [X.], aaO
mwN; vom 25.
September 1973 -
VI [X.], VersR 1974,
162,
163; vom 20. März 1973 -
VI ZR 19/72,
VersR 1973, 566, 567; [X.]/Kater, aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.], [X.], 26.
Aufl., 30.
Kap.,
Rn.
22; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 27. Oktober 1970 -
VI [X.], [X.]Z 54, 377, 381 ff.).
Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Er-gebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht, wenn die Leistungen des Versi-cherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 -
VI
ZR 268/76, [X.], 640; [X.]/Zwickel in [X.]/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., §
32 Rn.
24).
[X.]) Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 [X.] gebieten hier die Geltend-machung des [X.]s durch den Versicherungsträger nicht.
Die Legalzession des §
116 Abs.
1 Satz 1 [X.] soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei ge-stellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleistun-gen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädi-gung des Geschädigten vermieden werden (Senatsurteile vom 5.
Februar 2013 -
VI ZR 274/12, [X.]Z 196, 122 Rn. 12;
vom 8. Juli 2003 -
VI
ZR 274/02, [X.]Z 155, 342, 349 f.
mwN; vom 24. Januar 1989 -
VI [X.], [X.]Z 106, 284, 288; vom 28. Juni 2011 -
VI [X.], [X.], 1204 Rn.
21).
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Ein Übergang des Anspruchs des [X.] auf Ersatz seines Verdienst-ausfallschadens auf die [X.] wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des [X.] im Eingangsverfahren und im [X.] nach §§
40, 42 Abs.
1 Nr.
1 [X.] würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger sei-nen [X.] mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.
(1) Ein Geschädigter
kann einerseits als Erwerbsschaden alle wirtschaft-lichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich
bringt (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 2013 -
VI [X.], aaO Rn.
13; vom 8. April 2008 -
VI [X.], [X.]Z 176, 109 Rn.
9; vom 20. März 1984 -
VI ZR 14/82, [X.]Z 90, 334, 336
f.;
siehe auch Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 -
VI [X.], [X.], 133 Rn.
7
mwN).
Hierzu zählt
der
vom Kläger geforderte
Verdienstausfallscha-den.
(2) Ersatzfähig sind andererseits aber auch
-
unabhängig von der [X.] zu einer Schadensgruppe
-
die Leistungen der [X.] für die Beschäftigung des [X.] im Eingangsverfahren und im Berufsbil-dungsbereich einer Werkstatt
für behinderte Menschen. Denn die mit der [X.] des Geschädigten in der Werkstatt verbundenen Kosten dienen der Aktivierung der verbliebenen Arbeitskraft des Behinderten und in diesem Sinne der Wiederherstellung eines dem Lebenszuschnitt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde,
möglichst nahe kommenden Zustandes. Sie stellen sich deshalb als
materieller Schaden dar (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 -
VI [X.], aaO
Rn.
18; Senatsbeschluss vom 11. Juni 1991 -
VI [X.], [X.], 387).
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(3) Von den Aufwendungen für die Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen wird der Kläger dadurch, dass
die [X.] für Ar-beit diese
Leistungen erbringt, schadensfrei gestellt. Zugleich kann die Bunde-sagentur für Arbeit aufgrund des [X.] nach §
116 Abs.
1 Satz
1, Abs.
10 [X.] ihre hierfür entstandenen Kosten beim Schädiger gel-tend machen. An der sachlichen Kongruenz der Leistung der [X.] mit diesem
Schadensersatzanspruch des [X.] kann kein Zweifel be-stehen, sind beide doch in Zweck und Umfang gleich.
Der
geltend gemachte Verdienstausfall des [X.] wird
durch die Leis-tungen der [X.] für seine Beschäftigung im Eingangsver-fahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt
jedoch nicht kompensiert. Er stellt vielmehr einen weiteren Schaden dar, der nicht in zusätzlichen
Aufwen-dungen, sondern vielmehr in geringeren Einnahmen
aufgrund seines scha-densbedingten Gesundheitszustands besteht.
Fände auch ein Übergang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstaus-fallschadens auf die [X.] im Hinblick auf deren Leistungen für die Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt
für behinderte Menschen statt, führte dies zu einer Schlechterstellung des Geschädigten, wohingegen der Leistungsträger einen Anspruch innehätte, dem keine entsprechenden Aufwen-dungen gegenüberstehen.
2.
Dahinstehen kann, ob das von der [X.] an den Kläger gezahlte Ausbildungsgeld nach §§
122, 125 [X.] nF (bzw. §§
104, 107 [X.]) sachlich kongruent zu dessen Verdienstausfall ist
(so [X.], Urteil vom 5. Juni 2013 -
5
U 76/12, juris Rn. 97; [X.] in von [X.]/Schütze, [X.], 8.
Aufl., §
116 Rn.
5b; [X.]/Zwickel in Gre-ger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5.
Aufl., §
32 Rn.
31)
und in-23
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soweit ein Übergang nach §
116 Abs.
1 Satz 1, Abs.
10 [X.] stattgefunden hat. Denn die gezahlten Beträge wie auch die Arbeitnehmeranteile für die [X.] hat der Kläger bei der Berechnung seines [X.] bereits in Abzug gebracht.
3.
Leistungen
der [X.]
im Anspruchszeitraum, die über die Kosten der Beschäftigung des [X.] in der Werkstatt und das ge-zahlte Ausbildungsgeld hinausgehen
und zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 -
VI [X.], [X.]Z 127, 120, 125 f.; vom 12. Dezember 1995 -
VI ZR 271/94, [X.]Z 131, 274, 278 ff.; vom 25. Juni 1996 -
VI [X.], [X.]Z 133, 129, 134 f.; vom 5.
Mai 2009 -
VI [X.], [X.], 995 Rn. 6; vgl. auch [X.], Urteil vom 5. Juni 2013 -
5
U 76/12, juris Rn. 65), hat das Berufungsgericht weder festgestellt noch rügt die Revision insoweit übergangenen Sachvortrag.
Galke
Diederichsen
Offenloch

[X.]
Roloff

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
4 O 124/12 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 20.08.2014 -
I-3 [X.] -

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Meta

VI ZR 379/14

30.06.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. VI ZR 379/14 (REWIS RS 2015, 8880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8880

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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11 U 67/20 (Oberlandesgericht Hamm)


VI ZR 54/14 (Bundesgerichtshof)


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VI ZR 379/14

VI ZR 128/12

VI ZR 61/10

VI ZR 142/09

VI ZR 54/14

VI ZR 274/12

VI ZR 194/10

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