Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. XII ZB 605/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9799

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 605/10

vom

25.
Januar 2012

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§
195, 199 Abs.
1 Nr.
1, 205, 1836, 1836
d, 1836
e, 1908
i;
[X.] §§
1 Abs.
2, 4 Abs.
2 Satz
1; EG[X.] Art.
229 §
23
a)
Die -
gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] auf die Staatskasse übergegange-nen
-
Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzansprüche des Betreuers aus §
1908
i Abs.
1 Satz
1 iVm §§
1835, 1836 [X.] verjähren in drei Jahren, §
195 [X.].
b)
Die Mittellosigkeit des Betreuten im Sinne von §
1836
d [X.] steht dem [X.] nicht entgegen und führt nicht zu einer Hemmung der [X.] nach §
205 [X.].
c)
Die Übergangsregelung des Art.
229 §
23 EG[X.] findet auf den Regressan-spruch aus §
1836
e [X.] keine Anwendung.
[X.],
Beschluss vom 25. Januar 2012 -
XII [X.] 605/10 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
25.
Januar 2012
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
5. Zivilkammer
-
vom 7.
Oktober 2010 wird [X.].
Die außergerichtlichen Kosten des [X.] werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§
84 FamFG).
Beschwerdewert: 6.555

Gründe:
I.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der [X.] die Erstat-tung der von ihm in den Jahren von 2000 bis 2010 an die Betreuerin
der damals mittellosen Betroffenen bzw. den Betreuungsverein ausgezahlten Vergütungen
nebst Auslagen
in
einer Gesamthöhe von 12.044,13

Nachdem das Betreuungsgericht den Verkauf der Eigentumswohnung der Betroffenen zum Preis von 60.000

mit Beschluss vom 23.
August 2010 den von der Betroffenen an die [X.] zu
erstattenden Betrag auf 12.350,90

.
Auf die Beschwerden der Betreuerin
und der Verfahrenspflegerin, mit denen sie sich unter anderem auf Verjährung berufen haben, hat das [X.] den angefochtenen Be-1
2
-
3
-

schluss dahin abgeändert, dass der von der Betroffenen zu erstattende Betrag auf 5.789,16

Hiergegen wendet sich der [X.] mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die auf den Rechtsbeschwerdeführer übergegangenen Ansprüche für die [X.] bis ein-schließlich 2006 verjährt sind.
1. Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, das Gesetz zur Än-derung des Erb-
und Verjährungsrechts habe die in §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] aF für den Rückgriffsanspruch der Staatskasse vorgesehene Erlöschens-frist von zehn Jahren als systemwidrig gestrichen, so dass die [X.] nur noch der dreijährigen Regelverjährung von §
195 [X.] unterliege. Die Ausschlussfrist nach §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] aF habe als lex specialis die Verjährung verdrängt. Nachdem dieser Verdrängungseffekt mit Streichung der Ausschlussfrist nicht mehr wirke, gelte Art.
229 §
23 EG[X.] unmittelbar auch für die Ansprüche, deren Verjährung verdrängt gewesen sei.
Es sei zwar nicht richtig, dass die Erlöschensfrist von zehn Jahren die zeitliche Begrenzung des Rückgriffsanspruchs bezweckt habe, da Ansprüche eines Betreuers auf Vergütung gegenüber dem Betreuten nicht der dreißigjähri-gen Regelverjährung unterlegen hätten. Die Vergütungsansprüche hätten der kurzen Verjährung von zwei Jahren bzw. nach dem 1.
Januar 2002 nach dem [X.] der regelmäßigen Verjährung von 3
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6
-
4
-

drei Jahren unterlegen. Aus dem Zusammenhang des [X.] und der Begründung des Rechtsausschusses müsse aber für die vorliegende Frage geschlossen werden, dass der Gesetzgeber grundsätzlich gewollt habe, dass übergegangene Forderungen, die bereits am
1.
Januar 2010 verjährt gewesen seien, nicht mehr geltend gemacht werden sollten. Es sei der Wille des [X.]s gewesen, dass Ansprüche, die ohne die Ausschlussfrist verjährt gewe-sen wären, auf Einrede nicht mehr gegen die Betreuten geltend gemacht wer[X.] könnten. Die Ansprüche seien bei Forderungsübergang als Ansprüche übergegangen, die der Verjährung unterlägen. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre.
Die Staatskasse könne sich auch nicht darauf berufen, dass die [X.] nach §
207 Abs.
1 Nr.
4 [X.] gehemmt gewesen sei. Die Hemmung ende nämlich, wenn ein Anspruch, der unter diese Vorschrift fiele, an einen Dritten abgetreten werde oder kraft Gesetzes auf ihn übergehe.
Die Verjährung sei von der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin schlüssig
geltend gemacht worden. Damit ergebe sich, dass der Anspruch der Staatskasse nur in Höhe von 5.789,16

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] auf die Staatskasse übergegan-genen Ansprüche für den [X.]raum bis einschließlich 2006 verjährt sind. Entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es -
wegen der bereits ein-getretenen Verjährung
-
nicht mehr auf die mittlerweile gestrichene Ausschluss-frist des §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] aF an.
7
8
9
10
-
5
-

a) Gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] gehen Ansprüche des [X.] oder [X.] gegen den Mündel auf die Staatskasse über, soweit diese den Vormund oder Gegenvormund befriedigt. Nach §
1908
i Abs.
1 [X.] findet die vorgenannte Vorschrift auch im Betreuungsverfahren Anwendung. §
1836
e [X.] ist mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften ([X.] -
[X.]
-
vom 25.
Juni
1998, [X.]l.
I S.
1580
ff., 1582) in das Bürgerliche Gesetzbuch einge-fügt worden und am 1.
Januar
1999 in [X.] getreten (Art.
5 Abs.
2 [X.]). Ausweislich §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] aF erlosch der übergegangene [X.] in zehn Jahren
vom Ablauf des Jahres an, in dem die Staatskasse die Aufwendungen
oder die Vergütung bezahlt hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gegen den Mündel bestehenden Regressanspruch zusätzlich begrenzen und zugleich die Justizkasse von der Verwaltung solcher (Alt-)
Forderungen entlasten ([X.]. 960/96, S.
32). Dabei ist der Gesetzgeber hinsichtlich der übergegangenen Ansprüche ersichtlich von einer 30-jährigen Regelverjährung gemäß §
195 [X.] aF ausgegangen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.
Juni
2009 zum Entwurf eines Ge-setzes zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechts -
BT-Drucks. 16/13543 S.
11). Ob §
195 [X.] aF tatsächlich einschlägig war, war allerdings umstritten (zum [X.] NK-[X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1836 Rn.
15 iVm §
1835 Rn.
11 mwN). Die Erlöschensfrist von zehn Jahren bezweckte den Vorstellun-gen des Gesetzgebers zufolge mithin die zeitliche Begrenzung des [X.] zugunsten des Anspruchsschuldners (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23.
Juni
2009 zum Entwurf eines Geset-zes zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechts -
BT-Drucks. 16/13543 S.
11).
Mit dem [X.] vom 26.
November 2001 ([X.]l.
I S.
3138) ist §
195 [X.] allerdings mit Wirkung zum 11
12
-
6
-

1.
Januar 2002 dahin geändert worden, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Zwar sah §
197 Abs.
1 Nr.
2 [X.] in der bis zum 31.
Dezember 2009 geltenden Fassung vor, dass familien-
und erbrechtliche Ansprüche (weiterhin) in 30
Jahren verjähren. Diese Norm erfasste jedoch nicht die im Betreuungsrecht geregelten Vergütungs-, Aufwendungsersatz-
bzw. [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], 5.
Aufl. (2006) §
197 Rn.
9 und [X.]/[X.]/[X.] [X.] [2009]
§
197 Rn.
22). [X.] hat der Gesetzgeber nicht erkannt, dass die Erlöschensfrist des §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] -
jedenfalls spätestens
-
mit Inkrafttreten des [X.] nicht mehr erforderlich war, wie sich auch aus den Ausführungen des Rechtsausschusses anlässlich des [X.] zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechts ergibt. [X.] ist er -
irrtümlich
-
davon ausgegangen, dass die 30-jährige Regelverjäh-rung hinsichtlich des Regressanspruchs nach wie
vor galt (vgl. BT-Drucks. 16/13543 S.
11). Dies dürfte der Grund dafür gewesen sein, dass der [X.] an der Ausschlussfrist des §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] seinerzeit nichts geändert hat. Nach alledem galt ab 2002 für die hier im Streit stehenden Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzansprüche die regelmäßige [X.]sfrist von drei Jahren ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
168 Rn.
19; NK-[X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1835 Rn.
11
iVm §

1836 Rn.
15).
Für die vor 2002 entstandenen Vergütungs-
bzw. [X.] gilt Entsprechendes. Soweit sie mit Inkrafttreten des [X.] noch nicht verjährt waren, ist Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz
1 EG[X.] anwendbar, so dass ab diesem [X.]punkt allenfalls die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begann.
b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gilt für die hier im Streit stehenden Ansprüche Folgendes:
13
14
-
7
-

aa) Sowohl nach dem bis zum [X.] geltenden Verjährungsrecht als auch nach dem dann folgenden Verjährungsrecht setzt der Beginn der [X.]sfrist voraus, dass der Anspruch entstanden (§
198 Satz
1 [X.] aF bzw. §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.]) und fällig geworden ist (zum alten Recht: [X.]/[X.] [X.] 60.
Aufl. §
198 Rn.
1; zum neuen Recht:
[X.]/Ellenberger [X.] 70.
Aufl. §
199 Rn.
3).
Der Vergütungsanspruch des Betreuers entsteht mit der Ausübung sei-ner
jeweiligen Amtstätigkeit (BayObLG FamRZ 1996, 372, 373;
MünchKomm-[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1836 Rn.
43;
vgl. auch [X.]/Diederichsen [X.] 70.
Aufl. [X.]. zu §
1836 [X.] §
1 [X.] Rn.
11). Mit ihr hat der Betreuer zu-gleich von den -
den Anspruch begründenden
-
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Fälligkeit des Anspruchs tritt regelmäßig in dem Moment ein, in dem dem Betreuer eine zusammenfassende Abrechnung inner-halb eines angemessenen [X.]raums möglich und zumutbar ist (BayObLG FamRZ
2000, 1455, 1456); einen [X.]altspunkt hierfür gibt seit Einführung des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetz ([X.]) §
9 [X.], der Abrech-nungszeiträume von drei Monaten vorgibt. Spätestens aber tritt die Fälligkeit mit Bewilligung der Vergütung nach §
1 Abs.
2 Satz
1 [X.] ein (MünchKomm-[X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1836 Rn.
43).
Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Betreuer gemäß §
1835 [X.] bis zum Inkrafttreten des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes zum 1.
Juli 2005 neben dem Vergütungsanspruch geltend machen konnte (s. nun-mehr §
4 Abs.
2 Satz
1 [X.]), entsteht mit der Vornahme der entsprechenden Handlung (NK-[X.]/[X.] 2.
Aufl. §
1835 Rn.
10; vgl. auch [X.]/Diederichsen [X.] 70.
Aufl. §
1835 Rn.
15) und wird damit regelmäßig auch zu diesem [X.]punkt fällig.
15
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-
8
-

Dass der Betreute ursprünglich mittellos im Sinne von
§
1836
d [X.] war, steht dem Entstehen des Anspruchs im Sinne des §
198 [X.] aF bzw. §
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht entgegen. Denn wäre die Leistungsfähigkeit des Betreuten Voraussetzung für das Entstehen des
Vergütungs-
bzw. [X.] -
etwa wie im Falle eines Unterhaltsanspruchs
-
wäre ein solcher bei Mittellosigkeit erst gar nicht entstanden und hätte demgemäß auch nicht auf die Staatskasse gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] übergehen können. "Mittellosigkeit" im Sinne von
§
1836
d [X.] ist vielmehr dahin zu [X.], dass es dem Betreuten sozialrechtlich nicht zugemutet werden soll, für die Kosten der Betreuung aufzukommen, wenn dadurch seine eigene ange-messene Lebensgestaltung in Frage gestellt würde ([X.]/Diederichsen [X.] 70.
Aufl. §
1836
d Rn.
1);
deshalb hat der Staat im Falle der Mittellosigkeit in die Haftung einzutreten
(vgl. §§
1835 Abs.
4 Satz
1 [X.], 1836
a [X.] aF und
§
1 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Dass der entstandene Anspruch mit Leistungserbringung seitens der Staatskasse auf diese gemäß §
1836
e Abs.
1 Satz
1 [X.] im Wege der cessio legis übergeht, die Staatskasse den Regressanspruch gegenüber dem [X.] wegen dessen Mittellosigkeit aber nicht durchsetzen kann (vgl. [X.], 562, 563), lässt den bereits eingetretenen Beginn der Verjährung unberührt. Die Staatskasse tritt insoweit als Zessionar lediglich in die Gläubi-gerstellung des Betreuers ein (vgl. dazu §
412 iVm §§
399 bis 404, 406 bis 410 [X.]).
bb) Die Verjährung der vor 2007 entstandenen Vergütungs-
bzw. Auf-wendungsersatzansprüche ist auch nicht gehemmt.
(1) Zwar war die Verjährung dieser Ansprüche ursprünglich gemäß §
204 [X.] aF (s.
dazu [X.]/[X.] [X.] 60.
Aufl. [2001]
§
204 Rn.
4) bzw. 18
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-
9
-

nach §
207 Abs.
1 Nr.
4 [X.] gehemmt. Diese Norm regelt ausdrücklich, dass die Verjährung von Ansprüchen zwischen Betreutem und Betreuer während der Dauer des [X.] gehemmt
ist. Der mit der Befriedigung des Betreuers durch die Staatskasse einhergehende Forderungsübergang lässt die Hemmung indes entfallen ([X.]/Ellenberger
[X.] 70.
Aufl. §
207 Rn.
1; s.
auch Erman/Saar [X.] 13.
Aufl. §
1836
e Rn.
3).
(2) Ebenso wenig führt der Umstand, dass die Staatskasse wegen der Mittellosigkeit den Betreuten bislang nicht in Regress nehmen konnte, zu einer über den Jahreswechsel 2001/2002 hinausgehenden Hemmung der [X.].
Zwar ist nach dem bis zum Jahre 2002 geltenden Verjährungsrecht die Verjährung gehemmt gewesen, solange der Verpflichtete vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war (§
202 Abs.
1 [X.]
aF). Vorliegend konnte sich der Betreute -
wie oben bereits ausgeführt
-
gegenüber dem [X.] auf Mittellosigkeit im Rahmen des
§
1836
d [X.] berufen. Von daher war die Verjährung nach dem bis zum [X.] gel-tenden Verjährungsrecht gehemmt.
Allerdings sieht das seit 2002 mit Einführung des Gesetzes zur Moderni-sierung des Schuldrechts geänderte Verjährungsrecht eine solche Hemmung nicht mehr vor. Nach §
205 [X.] ist die Verjährung nur gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. An einer solchen Vereinbarung fehlt es hier. Andere rechtliche Hindernisse, die der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend entgegenstehen, begründen -
anders als nach früherem Recht
-
grundsätzlich keine Hemmung ([X.]/Ellenberger [X.] 70.
Aufl. §
205 Rn.
3; [X.] in juris PK-[X.] 5.
Aufl. §
205 Rn.
20).
22
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-
10
-

Soweit hier Ansprüche in Rede stehen, deren Verjährung bereits vor 2002 zu laufen begannen, die Verjährung somit gemäß §
202 Abs.
1 [X.] aF gehemmt war, ist diese Hemmung gemäß Art.
229 §
6 Abs.
1 Satz
2 EG[X.] mit Wirkung ab 1.
Januar 2002 entfallen (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.] 5.
Aufl. Art.
229 §
6 EG[X.] Rn.
6).
[X.]) Entgegen einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung [X.] die Anwendung des Art.
229 §
23 EG[X.] an der somit eingetretenen Ver-jährung der Vergütungs-
bzw. Aufwendungsersatzansprüche nichts zu ändern (so aber [X.] BtPrax 2011, 135, 136; [X.] BtPrax 2011, 135 und [X.] Beschluss vom 6.
Juni
2011 -
4
T
86/11
-
juris Rn.
7
ff.). Dies liegt darin begründet, dass die hier maßgeblichen Verjährungsvorschriften mit dem Gesetz zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechts vom 24.
September
2009 ([X.]l.
I S.
3142), das zum 1.
Januar
2010 in [X.] getre-ten ist, nicht geändert worden sind. Zwar ist durch dieses Gesetz die Erlös-chensfrist des §
1836
e Abs.
1 Satz
2 [X.] aF gestrichen worden. Diese war indes bereits mit der Änderung des Verjährungsrechts zum 1.
Januar 2002 -
wie oben bereits ausgeführt
-
mit der Umstellung auf die dreijährige Regelverjäh-rung bedeutungslos geworden. Soweit vertreten wurde (vgl. [X.]/Diederichsen
[X.] 68.
Aufl.
§
1836
e Rn.
4), dass die Verjährung durch die als lex specialis wirkende 10-Jahres-Frist verdrängt werde, finden sich [X.] weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien entsprechende Hinweise. Den Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich bei der ge-strichenen Frist nicht um eine Verjährungsfrist, sondern um eine Präklusionsfrist handeln soll (Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb-
und Verjährungsrechtes BT-Drucks. 16/8954 S.
30).
Aus Art.
229 §
23 Abs.
1 EG[X.] ergibt sich dagegen, dass die [X.] des [X.] über die Verjährung in der seit dem 1.
Januar
2010 gelten-25
26
27
-
11
-

den Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprü-che anzuwenden sind. Dies ist hier für die bis einschließlich 2006
entstandenen Ansprüche nicht der Fall.
c) Die Betroffene, die sich auf Verjährung berufen hat, hat demnach -
wie vom [X.] im Ergebnis zu Recht entschieden
-
aufgrund der im Jahr 2010 erfolgten gerichtlichen Festsetzung nur die ab 2007 entstandenen [X.] an die Staatskasse zurückzuzahlen. Denn die zeitlich davor liegenden Ansprüche waren gemäß §
195 in Verbindung mit §
199 Abs.
1 [X.] Ende 2009 verjährt. Von daher verbleibt es bei der -
insoweit von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandeten -
Feststellung des [X.] in Höhe von 5.789,16

.

Hahne

[X.]

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.08.2010 -
XVII 1088/92 -

LG [X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
52 T 3326/10 u. 3545/10 -

28

Meta

XII ZB 605/10

25.01.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2012, Az. XII ZB 605/10 (REWIS RS 2012, 9799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9799

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