Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZB 181/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6765

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[X.][X.] vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.] am 12. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 25. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.480,68 •. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.] statthaft, sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Dabei prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat ([X.], Beschluss vom 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647 Rn. 5). 1 - 3 - 1. Die Frage, ob es für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Bewir-kung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 [X.] ankommt, wenn dem beteiligten Insolvenzverwalter die Entscheidung nach diesem Zeitpunkt geson-dert zugestellt worden und diese gesonderte Zustellung gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 [X.]), beantwortet sich aus der bisherigen [X.]s-rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 20. März 2003 - [X.] ZB 140/02, [X.], 768, 769; vom 5. November 2009 - [X.] ZB 173/08, Z[X.] 2009, 2414 Rn. 9). Zwar ist der zuletzt genannte Beschluss erst ergangen, nachdem der Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat; das führt jedoch nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Der [X.] hat in die-ser Entscheidung nämlich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer aufge-worfene Rechtsfrage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (vgl. [X.], [X.] vom 5. November 2009, aaO, Rn. 9). Die vom Beschwerdeführer zitier-te Entscheidung des [X.] ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 438) ist deswegen nicht einschlägig. 2 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Beschwerdegericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Tag der öffentlichen Bekanntmachung [X.], liegt kein Zulässigkeitsgrund vor. Auf welcher Grundlage das Be-schwerdegericht zu seiner Feststellung, der [X.] sei am 29. Oktober 2008 öffentlich bekannt gemacht worden, gekommen ist (gegebenenfalls aus einer aus der Akte nicht ersichtlichen Nachforschung auf der entsprechenden Internetseite), ist der Entscheidung nicht zu entnehmen; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder gegen den Überzeugungsgrundsatz ist schon deswegen nicht gegeben. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO prüft das Rechtsbeschwerdegericht die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nur auf eine entsprechend 3 - 4 - ausgeführte Verfahrensrüge. Eine solche ausreichend ausgeführte Rüge hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. 3. Der [X.] musste auch nicht von Amts wegen prüfen, ob der [X.] die Beschwerde rechtzeitig eingelegt hat. Dies ist nur erforder-lich, wenn eine zulässige Rechtsbeschwerde erhoben ist, wie der [X.] bereits entschieden hat ([X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 81/06, Z[X.] 2007, 86 Rn. 6). [X.] [X.] [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.10.2008 - 35 IN 956/07 - [X.], Entscheidung vom 25.06.2009 - 5 T 825/08 -

Meta

IX ZB 181/09

12.05.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2011, Az. IX ZB 181/09 (REWIS RS 2011, 6765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6765

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