Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2020, Az. III R 2/19

3. Senat | REWIS RS 2020, 3608

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Gegenstand

Bindungswirkung eines Ablehnungsbescheids


Leitsatz

Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz 3 AO gestellt, der eine den Anspruch auf Kindergeld ablehnende Einspruchsentscheidung betrifft, und wird die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, umfasst die Bindungswirkung der ablehnenden Entscheidung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung über den Änderungsantrag.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 13.12.2018 - 11 K 155/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist der Kindergeldanspruch von September 2015 bis Juni 2018.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater eines im Dezember 1993 geborenen [X.] ([X.]). [X.], der von Anfang an den Beruf eines [X.]echnikers ergreifen wollte, absolvierte vom 01.08.2011 bis 21.01.2014 zunächst erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik bei einer GmbH. Anschließend wurde er vom Ausbildungsbetrieb befristet bis zum 31.01.2015 in Vollzeit übernommen. Im November 2014 wurde der [X.] entfristet. Um eine [X.]eilzeitstelle hatte sich [X.] nicht bemüht, sondern nach der Beendigung der Berufsausbildung durchgehend eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt. Ab September 2015 besuchte [X.] zudem in [X.]eilzeit eine Fachschule, um den Abschluss eines staatlich geprüften [X.]echnikers zu erwerben. Seine Bewerbung für das im [X.] 2015 beginnende Schuljahr 2015/2016 war am 12.01.2015 eingegangen, für das vorangegangene Schuljahr 2014/2015 hatte er sich nicht beworben.

3

Voraussetzung für die Aufnahme an der Fachschule war eine einjährige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit, die bei [X.]eilzeitbeschäftigung entsprechend länger sein musste. Der [X.]echnikerlehrgang konnte in Vollzeit oder in [X.]eilzeit absolviert werden. Ein Wechsel vom Vollzeit- zum [X.]eilzeitlehrgang und umgekehrt war nicht möglich. Beim [X.] musste der Nachweis über die einjährige Berufstätigkeit vor Lehrgangsbeginn erbracht werden. Beim [X.]eilzeitlehrgang war die Berufstätigkeit bis zum Lehrgangsende nachzuweisen und konnte der Beruf parallel zum Lehrgang ausgeübt werden.

4

Den Antrag des [X.] vom 13.12.2017 auf Gewährung von Kindergeld für [X.] ab September 2015 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit [X.] vom 08.01.2018 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 03.02.2018 wies die Familienkasse am 12.02.2018 als unbegründet zurück.

5

Am 13.03.2018 beantragte der Kläger, den [X.] vom 08.01.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 12.02.2018 nach § 172 der Abgabenordnung ([X.]) zu ändern und machte geltend, er sei im Einspruchsverfahren nicht ausreichend gehört worden. Die Familienkasse behandelte das Schreiben als Antrag auf schlichte Änderung und lehnte diesen am 27.03.2018 ab, da sich der Sachverhalt nicht geändert habe. Hiergegen legte der nunmehr anwaltlich vertretene Kläger am 23.04.2018 Einspruch ein, welchen die Familienkasse am 04.06.2018 mangels des erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Erstausbildung und der weiterführenden Ausbildung als unbegründet zurückwies.

6

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage am 13.12.2018 ab.

7

Gegen das Urteil legte der Kläger Revision ein. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

8

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des [X.] vom 13.12.2018 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27.03.2018 und des [X.] vom 04.06.2018 zu verpflichten, den Ablehnungsbescheid vom 08.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2018 zu ändern und ab September 2015 Kindergeld für [X.] in der gesetzlichen Höhe festzusetzen.

9

Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zurückzuweisen. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger im Streitzeitraum kein Kindergeldanspruch zusteht. [X.] erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen eines kindergeldrechtlichen Berücksichtigungstatbestandes, der Kindergeldanspruch ist allerdings durch § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen.

1. Die formellen Voraussetzungen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a, Sätze 2 und [X.] liegen vor, insbesondere ist der Änderungsantrag am 13.03.2018, mithin innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 47 [X.]O bei der Familienkasse eingegangen. Die Frist begann gemäß § 122 [X.] frühestens --die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post noch am Montag, den 12.02.2018 unterstellt-- am 16.02.2018 zu laufen.

Hierdurch konnte der Kläger auch den Kindergeldanspruch bis zum Monat der abschließenden Entscheidung über den Änderungsantrag (Einspruchsentscheidung vom 04.06.2018) zum Verfahrensgegenstand machen, da diese die abschließende Verwaltungsentscheidung darstellt.

Wird ein Antrag auf Kindergeld bestandskräftig abgelehnt, beschränkt sich die Bindungswirkung eines solchen Bescheides auf die [X.] bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe ([X.]surteil vom 04.08.2011 - III R 71/10, [X.], 203, [X.], 380, Rz 10). Wird das Einspruchsverfahren als fortgesetztes Verwaltungsverfahren bei einem Ablehnungsbescheid, der sich auf den [X.]raum "ab" einem bestimmten Monat (nicht "von ... bis") bezieht, fortgeführt, umfasst es nicht nur die Monate bis zur Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids, sondern --sofern im Einspruchsverfahren eine sachliche Prüfung stattfindet-- auch die Monate bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ([X.]surteil vom 25.09.2014 - III R 56/13, [X.], 206, Rz 11). Wird vor Ablauf der Klagefrist ein Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 Satz [X.] gestellt und die Angelegenheit nach der Ablehnung dieses Antrags im darauf folgenden Einspruchsverfahren erneut sachlich geprüft, so umfasst die Bindungswirkung auch die Monate bis zur Bekanntgabe der weiteren Einspruchsentscheidung.

2. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des [X.] sind insoweit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

a) Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang [X.]eil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (Urteile des [X.] --BFH-- vom 03.07.2014 - III R 52/13, [X.], 427, [X.], 152, Rz 25; vom 15.04.2015 - V R 27/14, [X.], 500, [X.], 163, Rz 20; vom 16.06.2015 - XI R 1/14, [X.], 1378, Rz 26; vom 03.09.2015 - VI R 9/15, [X.], 10, [X.], 166, Rz 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in [X.], 427, [X.], 152, Rz 30).

b) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten [X.]atbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der [X.] entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des [X.] erstmalige Berufsausbildung darstellt ([X.]surteil in [X.], 427, [X.], 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete [X.]atbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" ([X.]surteil in [X.], 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der [X.] dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen:

Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll ([X.]surteil in [X.], 427, [X.], 152, Rz 24).

Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann ([X.]surteil in [X.], 427, [X.], 152, Rz 27).

An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten [X.] eine berufspraktische [X.]ätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten [X.] eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren [X.] dient ([X.]surteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, [X.], 145, [X.], 615, Rz 15). Aus dieser Entscheidung kann aber nicht abgeleitet werden, dass bereits jede von der Konzeption oder der Prüfungsordnung des zweiten [X.] als Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzung geforderte Berufstätigkeit den notwendigen Zusammenhang zwischen den [X.] entfallen lässt. Eine solche Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzung kann möglicherweise auch durch eine ohne besondere Qualifikationsanforderungen vor oder während des ersten [X.] durchgeführte [X.]ätigkeit erfüllt werden. Ebenso ist denkbar, dass eine zwar während des zweiten [X.] durchgeführte, aber weniger als 20 Wochenstunden umfassende Arbeitstätigkeit einer solchen Ausbildungs- oder Prüfungsvoraussetzung genügen kann. Besteht in solchen Fällen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den [X.], hielte es der [X.] nicht für gerechtfertigt, allein aus einer solchen Prüfungsvoraussetzung eine Zäsur abzuleiten, obwohl die Arbeitstätigkeit die Ausbildung nicht unterbricht und die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung und nicht durch die Arbeitstätigkeit geprägt wird ([X.]surteile vom 11.12.2018 - III R 26/18, [X.], 209, [X.] 2019, 765, Rz 29, und vom 21.03.2019 - III R 50/18, [X.], 1092, Rz 25).

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsgängen erfordert, dass das Kind nach Abschluss eines ersten --objektiv berufsqualifizierenden-- Abschlusses den weiteren Ausbildungsabschnitt mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Nur wenn im [X.] an einen solchen Abschluss der weitere Ausbildungsabschnitt nicht aufgenommen wird, obwohl damit begonnen werden könnte, und der Entschluss zur Fortsetzung auch sonst nicht erkennbar wird, wird der Zusammenhang und damit die Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs aufgehoben (BFH-Urteil in [X.], 500, [X.], 163, Rz 26). [X.] sind lediglich Erwerbstätigkeiten, die der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn dienen ([X.]surteil vom 11.04.2018 - III R 18/17, [X.], 151, [X.], 548, Rz 22). Der enge zeitliche Zusammenhang muss zwischen den beiden [X.] bestehen; ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende einer Ausbildung oder eines [X.] und den Bemühungen um eine weitere Ausbildung oder einen weiteren Ausbildungsabschnitt genügt nicht ([X.]surteil in [X.], 151, [X.], 548, Rz 25).

3. Die von [X.] im September 2015 aufgenommene Fachschulausbildung erfüllt zwar ohne weiteres die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Da [X.] nach Abschluss der Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik parallel zum Besuch der Fachschule einer Vollzeitberufstätigkeit nachgegangen ist, entfällt jedoch die kindergeldrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Das [X.] hat den --für den erkennenden [X.] bindend festgestellten (§ 118 Abs. 2 [X.]O)-- Sachverhalt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend gewürdigt, dass es an einer Ausbildungseinheit zwischen der Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik und der nachfolgenden Ausbildung zum staatlich geprüften [X.]echniker an der Fachschule fehlt.

a) Zwar ist die Ausbildungseinheit nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil [X.] für den nachfolgenden Abschnitt eine einjährige einschlägige Berufstätigkeit nachzuweisen hatte. Dies wäre der Fall, wenn [X.] den [X.]echnikerlehrgang in Vollzeit belegt hätte, da in diesem Fall der Nachweis der einjährigen Berufspraxis Voraussetzung für die Aufnahme an der Fachschule war. Da [X.] den [X.]echnikerlehrgang indessen in [X.]eilzeit besuchte, musste er diesen Nachweis nicht bereits bei der Aufnahme, sondern erst am Lehrgangsende erbringen. [X.] hatte daher die Möglichkeit, die Berufspraxis parallel zum Lehrgang zu erwerben.

b) [X.]atsächlich hat [X.] den Lehrgang --nach Beendigung der Berufsausbildung im Januar 2014 und Aufnahme einer Vollzeittätigkeit im vormaligen [X.] jedoch nicht bereits ab [X.] 2014, sondern erst ab September 2015 in [X.]eilzeit besucht. Auch seine Bewerbung für das Schuljahr 2015/2016 ist erst im Januar 2015 bei der Fachschule eingegangen. Um eine [X.]eilzeitstelle hatte sich [X.] nicht bemüht. [X.] oder andere objektive Gründe, die einer Aufnahme der Ausbildung im [X.] 2014 entgegengestanden hätten, hat das [X.] nicht festgestellt. Die in der Person des [X.] im [X.] 2014 noch nicht vollständig erfüllte Voraussetzung der einjährigen einschlägigen Berufstätigkeit hinderte [X.] --wie ausgeführt-- nicht, am vierjährigen [X.]eilzeitlehrgang bereits ab diesem [X.]punkt teilzunehmen, zudem er seit Anfang 2014 über einen auf zunächst ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag verfügte, der es ihm ermöglichte, die erforderliche Berufspraxis zu erwerben.

Die erstmals im Revisionsverfahren vorgetragene, unwidersprochen gebliebene Behauptung des [X.], [X.] sei 2014 die [X.]eilnahme am [X.]eilzeitlehrgang wegen der vereinbarten [X.] nicht möglich gewesen und der Arbeitgeber hätte einer Reduzierung der Stundenzahl nicht zugestimmt, muss unbeachtet bleiben. Verfahrensrügen hat der Kläger nicht erhoben. Neuer [X.]atsachenvortrag ist gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 20.03.2013 - XI R 37/11, [X.], 394, [X.] 2014, 831, Rz 38). Zudem widerspricht der Vortrag des [X.] den Feststellungen des [X.], wonach [X.] seit dem Ende der Berufsausbildung zum Elektroniker ununterbrochen eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt und dennoch ab September 2015 den [X.]eilzeittechnikerlehrgang besucht hat. Es bleibt unklar, wieso [X.] die vertraglich vereinbarte Anzahl an wöchentlichen Arbeitsstunden im [X.] an einer Lehrgangsteilnahme gehindert hätte, obwohl ihm diese ein Jahr später möglich war.

Da sich die Erwerbstätigkeit des [X.] über einen [X.]raum von Februar 2014 bis August 2015 und damit nicht lediglich über einen Überbrückungszeitraum zwischen dem Ende der Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik (Januar 2014) und dem nächstmöglichen Beginn der Fachschulausbildung in [X.]eilzeit ([X.] 2014) erstreckte, bildet sie eine zeitliche Zäsur zwischen zwei hierdurch verselbständigten Ausbildungen und fehlt es somit an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den [X.].

c) Da die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung schon aus diesen Gründen scheitert, kommt es nicht darauf an, ob die in [X.]eilzeit durchgeführte Fachschulausbildung nach den im [X.]surteil in [X.], 209, [X.] 2019, 765 aufgestellten Grundsätzen gegenüber der parallel dazu ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit in den Hintergrund getreten ist.

4. [X.] beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

III R 2/19

09.09.2020

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2018, Az: 11 K 155/18, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2a AO, § 172 Abs 1 S 2 AO, § 172 Abs 1 S 3 AO, § 47 FGO, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.09.2020, Az. III R 2/19 (REWIS RS 2020, 3608)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3608

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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