Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2014, Az. V ZB 194/13

5. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2625

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Gegenstand

Abschiebungshaft: Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt bei einem Unionsbürger


Tenor

Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.] bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in den [X.] nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den [X.] werden der [X.] auferlegt.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die Haftanordnung des [X.] hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl. zur [X.]: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - [X.]/14 - zur [X.] bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann                       [X.]

                        [X.]                                       Kazele

Meta

V ZB 194/13

25.09.2014

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 3. Dezember 2013, Az: 329 T 31/13, Beschluss

§ 62a Abs 1 AufenthG, Art 16 Abs 1 S 1 EGRL 115/2008

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.09.2014, Az. V ZB 194/13 (REWIS RS 2014, 2625)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2625

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Referenzen
Wird zitiert von

1 C 18/14

V ZB 194/13

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