Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 3 StR 289/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2472

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[X.] vom 12. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 12. Oktober 2010 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. April 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Erpressung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Bedrohung schuldig ist und [X.]) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 6. der Ur-teilsgründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe und soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Betruges in zwei Fällen, Bedrohung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Nachstellung, Diebstahl in zwei Fällen, versuchten Dieb-stahls und versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts rügt. Die nicht ausgeführte Formalrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat das Rechtsmit-tel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der [X.] hat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO einge-stellt. 2 2. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe führt die Revision des Angeklagten auf die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs. Das [X.] hat den [X.] insoweit wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. 3 - 4 - Die Feststellungen belegen zwar das Vergehen der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB, nicht hingegen das der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte seiner Freundin beharrlich im [X.] dieser Strafvorschrift nachgestellt hat. Jedenfalls führten die entsprechenden Handlungen des Angeklagten bei dem Opfer nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung ([X.], Beschluss vom 19. November 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 189). Das nachstellende Verhalten des Ange-klagten hatte lediglich zur Folge, dass die Geschädigte auf die Telefonanrufe des Angeklagten teilweise zurückrief, um ihn zu beruhigen, ihm nach Aufforde-rung einmal in den frühen Morgenstunden Zigaretten vorbei brachte und sich anschließend selbst keine neuen Zigaretten besorgte, als sie den Angeklagten, der sie nach Verlassen des Hauses verfolgt hatte, in ihrer Nähe stehen sah. Danach ist insoweit schon der objektive Tatbestand der Nachstellung nicht er-füllt. Da weitergehende Feststellungen unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erwarten sind, hat der [X.] den Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte in diesem Fall (allein) der Bedrohung schuldig ist. Dies bedingt die Auf-hebung der zugehörigen [X.] von sechs Monaten, da der [X.] nicht ausschließen kann, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung aus dem milderen Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB eine niedri-gere Strafe festgesetzt hätte. Der mit der Teileinstellung des Verfahrens im Fall II. 1. verbundene [X.] der zugehörigen Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. 4 - 5 - 3. Auch die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 5 Nach Ansicht des [X.] kam die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nicht in Betracht, weil dieser die festgestellten Taten nicht auf-grund seiner [X.] begangen habe, sondern bei ihm - nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - die diagnostizierte [X.] als Ursache für die von ihm begangenen Straftaten anzuse-hen sei, so dass einer Unterbringung einerseits keinerlei Aussicht auf Erfolg habe und andererseits nicht geeignet sei, weitere Straftaten des Angeklagten zu verhindern. 6 Die Annahme des [X.], die Straftaten des Angeklagten seien (allein) auf dessen dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen, lässt einen [X.] Teil der getroffenen Feststellungen außer Betracht. Danach verwen-dete der Angeklagte das von ihm durch seine Vermögensstraftaten erlangte Geld auch zum Erwerb von Kokain. Schon dies erfordert eine nähere Prüfung, ob es sich bei den fraglichen Taten um Beschaffungskriminalität handelt, die auf die [X.] des Angeklagten zurückzuführen ist und daher auf dessen Hang zu übermäßigem Drogenkonsum beruht [X.], StGB, 57. Aufl., § 64 Rn. 13 mwN). Entgegen der Ansicht des [X.] setzt der insoweit erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten des Angeklagten und seinem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen nicht voraus, dass der Angeklagte bei Begehung der Vermögensdelikte bereits unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Betäubungsmitteln angewiesen war. Ebenso wenig schließt es den symptomatischen Zusammenhang ohne weiteres aus, dass der Angeklagte auf 7 - 6 - Kokain verzichten konnte, wenn es ihm nicht gelang, sich das erforderliche Geld zu beschaffen. Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus besorgen, das [X.] könnte verkannt haben, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht schon deshalb verneint werden können, weil außer dem Rauschmittelmissbrauch noch weitere Störungen eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen. Namentlich steht ein Zusammentreffen von [X.] mit [X.]en der Anordnung nach § 64 StGB nicht von vornherein ent-gegen [X.], aaO, Rn. 12 mwN). Danach besteht auch für die Vernei-nung der Erfolgsaussicht einer Entziehungsunterbringung und die durch das [X.] getroffene negative Gefahrprognose keine ausreichend tragfähige Grundlage. 8 [X.]Pfister [X.]

Meta

3 StR 289/10

12.10.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. 3 StR 289/10 (REWIS RS 2010, 2472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2472

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