Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. 5 StR 147/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2586

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5 StR 147/07 [X.] vom 1. August 2007 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. August 2007 beschlossen: Die den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 betreffenden Anträge der Verurteilten nach § 356a StPO werden auf deren Kosten verworfen. [X.]e
Die Verurteilten mac[X.] geltend, ihnen sei im Revisionsverfahren das rechtliche Gehör insoweit nicht gewährt worden, als die sie jeweils betreffen-de Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mit dienstlic[X.] Erklärungen zu der von ihnen übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge (aus § 338 Nr. 6 StPO wegen eines fehlerhaften Aushangs am Sitzungssaal) ihren [X.] nicht zugestellt worden sei. Aufgrund einer Verwechslung beim [X.] der Schriftstücke ist dem Verteidiger des Verurteilten [X.]

die den Verurteilten [X.]betreffende [X.] wenn auch inhaltlich übereinstimmende [X.] Gegenerklärung förmlich zugestellt worden und umgekehrt. Für die [X.] hätte dann kein Anlass beste[X.] können, darauf zu reagieren, weil die Staatsanwaltschaft bezüglich der betroffenen Angeklagten gerade keine [X.] abgegeben hätte. Erst nach Verwerfung der Revisionen durch den Senat sei die Verwechslung der Gegenerklärungen in einem Telefonat zwisc[X.] den Verteidigern erkannt worden. 1 Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob nach den dargelegten Umständen der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem geltend gemach-ten Gehörsverstoß überhaupt glaubhaft gemacht ist (§ 356a Satz 3 StPO). Der Glaubhaftigkeit der anwaltlic[X.] Erklärungen hinsichtlich der Kenntniser-langung von der Verwechslung der Gegenerklärungen [X.] nach Zugang des [X.] des [X.], in dem auf die [X.] und ihre Anlagen Bezug genommen worden ist [X.] könnte [X.] - 3 - [X.], dass die Verteidiger die Gegenerklärungen [X.] als für ihren jeweiligen Mandanten bestimmt [X.] zunächst sogar akzeptiert haben, weil sie es entge-gen ihrer Pflicht, insoweit zu einer ordentlich funktionierenden Justiz beizu-tragen (vgl. [X.], StPO 50. Aufl. Vor § 137 [X.]. 1 m.w.N.) unter-lassen haben, die Staatsanwaltschaft auf die offensichtliche Verwechslung der [X.] im Übrigen ihre jeweils erhobenen Verfahrensrügen voll erfassenden [X.] Gegenerklärung hinzuweisen. Bei einem sonst üblic[X.] Nachweis des [X.] durch [X.] waren die Rechtsanwälte gemäß § 14 Satz 2 [X.] dazu verpflichtet. In der Sache ist das rechtliche Gehör der Verurteilten indes nicht in [X.] entscheidungserheblic[X.] Weise verletzt (§ 356a Satz 1 StPO). Bei dem hier von den Revisionen allein liquide vorgetragenen fehlerhaften Aushang am Verhandlungssaal, der dem Vorsitzenden unbekannt geblieben ist, ist es ausgeschlossen, dass der Senat bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte (vgl. [X.] aaO § 356a [X.]. 3). 3 Häger [X.]

Meta

5 StR 147/07

01.08.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2007, Az. 5 StR 147/07 (REWIS RS 2007, 2586)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2586

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