Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2023, Az. 2 AZR 150/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 5751

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung


Leitsatz

Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 KSchG wird aus der Gesamtheit der an inländischen Flughäfen stationierten Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens gebildet.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Januar 2022 - 7 [X.] - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen ordentliche Kündigungen beider [X.], die diese unter Berufung auf betriebsbedingte Gründe ausgesprochen haben.

2

Der Kläger arbeitete seit November 2018 bei der [X.] zu 1., einem Luftverkehrsunternehmen im [X.] mit Sitz in [X.]. Er war zuletzt als Flugkapitän tätig und an der Basis [X.] stationiert, wo sein Arbeitstag begann und endete. Die Einsatzplanung der [X.] zu 1. wurde von einem externen Dienstleister in [X.] vorgenommen, verschiedene Funktionsträger der [X.] zu 1. hatten ihren Arbeitsort in [X.], wo auch alle wesentlichen Personalentscheidungen getroffen wurden. Die Beklagte zu 1. betrieb mindestens 24 in [X.] registrierte Flugzeuge, die von vier Basen in [X.], [X.], [X.] und [X.] aus eingesetzt wurden. In [X.] waren sieben wechselnde Flugzeuge stationiert, und die Beklagte zu 1. hatte dort [X.]. [X.] und Schulungsräume angemietet.

3

Der Kläger stimmte am 7. Juli 2020 einem sog. Eckpunktepapier zu, das neue arbeitsvertragliche Regelungen und insbesondere eine Vereinbarung [X.] Arbeitsrechts enthielt. Außerhalb der [X.] Basen beschäftigte die Beklagte zu 1. keine Mitarbeiter, mit denen die Anwendung [X.] Arbeitsrechts vereinbart war.

4

Ab Juli 2020 führte die Beklagte zu 1. jedenfalls auch Flüge für [X.] ([X.]) von den Stationierungsorten [X.], [X.], [X.] und [X.] durch, indem sie die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung vermietete („[X.]“). [X.] übernahm dazu ganz überwiegend die bisher von der [X.] zu 1. gehaltenen uhrzeitbezogenen Start- und Landerechte („Slots“).

5

Am 28. Juli 2020 gab die Beklagte zu 2. bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in [X.] eröffnen werde. Bei der [X.] zu 2. handelt es sich um ein neu gegründetes, auf [X.] registriertes Luftverkehrsunternehmen, das auch zum [X.] gehört, und bei dem ebenfalls keine Entscheidungen in personeller oder [X.] Hinsicht oder über die Planung der Flugeinsätze in [X.] getroffen werden. Alleiniger Geschäftsinhalt der [X.] zu 2. sollte die Erbringung von [X.]-Leistungen für [X.] sein.

6

Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Beklagte zu 1. dem Flugpersonal der Basis [X.] mit, dass sie ihren Betrieb im Laufe des Jahres einstellen werde, aber den Besatzungsmitgliedern, die das Eckpunktepapier individuell akzeptiert hätten, eine Stelle bei der [X.] zu 2. zu denselben vertraglichen Bedingungen angeboten werde.

7

Am 20. August 2020 erhielt der Kläger ein solches Angebot der [X.] zu 2., das er - wie ein Großteil der Beschäftigten der Basis [X.] - am Folgetag mit Wirkung zum 15. September 2020 annahm. Zwischenzeitlich scheiterten Verhandlungen von [X.] mit dem Flughafen [X.] über die Senkung von Flughafenentgelten.

8

Am 9. September 2020 zeigte die Beklagte zu 1. und am Folgetag die Beklagte zu 2. bei der [X.] [X.] eine beabsichtigte Massenentlassung von 163 beziehungsweise 126 Beschäftigten an. Listen zu diesen Massenentlassungsanzeigen mit Angaben zu Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie weiterer berufsbezogener Angaben wurden der [X.] vor Zugang der Kündigung des [X.] nicht übermittelt.

9

Mit Schreiben vom 10. September 2020 kündigte die Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse der in [X.] beschäftigten Mitarbeiter ordentlich. Mit Schreiben vom selben Tag sprach auch die Beklagte zu 2. Kündigungen gegenüber den Beschäftigten der Basis [X.] aus, die auf die E-Mail vom 20. August 2020 zustimmend geantwortet hatten. Beide [X.] gingen dem Kläger am 12. September 2020 zu.

Mit Schreiben vom 15. September 2020 kündigte die Beklagte zu 1. wegen der Schließung der Station das Mietverhältnis mit dem Flughafen [X.] zum 31. [X.]ktober 2020. Am 28. September 2020 wurde der letzte kommerzielle Flug der [X.] zu 1. vom Flughafen [X.], am 19. [X.]ktober 2020 vom Flughafen [X.] durchgeführt. In der Folgezeit betrieb die Beklagte zu 1. weder in [X.] noch an einem anderen [X.] Flughafen eine Station. Sie gab im Dezember 2020 ihr Luftverkehrsbetreiberzeugnis („[X.]“, A[X.]C) zurück, das Voraussetzung der Erteilung einer Betriebsgenehmigung zur Erbringung von Flugdienstleistungen ist.

Zwischenzeitlich hatte eine Vielzahl von Mitarbeitern der [X.] zu 1. an den Stationen [X.] und [X.] ein Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. begründet. Diese nahm mit Beginn des [X.] 2020 von den Stationen [X.] - mit drei bis vier Flugzeugen - und [X.] - mit ein bis zwei Flugzeugen - eingeschränkt den Flugbetrieb auf und nutzte dafür ehemals auf die Beklagte zu 1. registrierte Flugzeuge und - außerhalb [X.]s - deren Slots. Alle von der [X.] zu 1. vormals genutzten Flugzeuge standen auch der [X.] zu 2. zur Verfügung. Ausweislich eines Presseberichts wurden rund 95 % der von [X.] gehaltenen und von der [X.] zu 1. im Rahmen des [X.] genutzten Slots bei dem Flughafen [X.] von der Fluggesellschaft [X.] übernommen.

Die Beklagte zu 2. erbringt ihre Flugdienstleistungen als [X.] für [X.]. Sie führt keine kommerziellen Flüge unter ihrem eigenen Flugcode durch. Zuvor bei der [X.] zu 1. in [X.] stationierte Beschäftigte setzt die Beklagte zu 2. nicht ein, betreibt keine Stationen in [X.] und beschäftigt keine Mitarbeiter mit Arbeitsort [X.]. Soweit die Beklagte zu 2. Ziele in [X.] anfliegt, erfolgt dies mit an ausländischen Stationen stationiertem Personal. Die betreffenden Strecken und Ziele in [X.] wurden schon zuvor von anderen Stationen in [X.] aus (an-)geflogen und nicht mit der Schließung der Standorte [X.] und [X.] dorthin verlegt.

Der Kläger hat sich rechtzeitig gegen die Kündigungen der [X.] zu 1. und zu 2. gewandt. Diese seien unbestimmt und sozial ungerechtfertigt. Der von der [X.] zu 1. behaupteten Stilllegung stehe ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. entgegen. Im Übrigen hätten beide Beklagte einen gemeinsamen Betrieb geführt. Der Geschäftsführer [X.] der [X.] zu 2. sei nicht zur Unterzeichnung von deren [X.] alleinvertretungsberechtigt gewesen. Die Anwendbarkeit des [X.]es auf sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. ergebe sich aus ihrem Angebot zur Weiterbeschäftigung zu den gleichen Bedingungen und Konditionen wie mit der [X.] zu 1. Die jeweils von den [X.] abgegebenen Massenentlassungsanzeigen seien nicht ordnungsgemäß.

Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der [X.] zu 1. vom 10. September 2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgelöst ist,

        

2.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der [X.] zu 2. vom 10. September 2020 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgelöst ist.

Die [X.] haben jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Das [X.] sei mangels eines Luftverkehrsbetriebs in [X.] auf sie nicht anwendbar. Die Kündigungen seien aus dringenden betrieblichen Gründen sozial gerechtfertigt und wirksam. Die Beklagte zu 1. habe ihren Flugbetrieb in [X.] stillgelegt und die Beklagte zu 2. habe beschlossen, einen Flugbetrieb von [X.] aus gar nicht erst aufzunehmen.

Die Vorinstanzen haben die Klage - soweit noch von Interesse - abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Kündigungsschutzanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen die die [X.] abweisenden erstinstanzlichen Urteile zu Recht zurückgewiesen. Die Kündigungen beider [X.] sind wirksam. Die Auslegung des [X.]s des § 24 Abs. 2 [X.] durch das [X.]erufungsgericht erweist sich zwar als rechtsfehlerhaft. Einer hierauf gestützten Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es indes nicht, da sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig darstellt (§ 561 ZPO).

I. Die [X.] Gerichte sind international zuständig.

1. Die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte ist als eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz zu prüfen. Sie bestimmt sich für das vorliegende, am 2. Oktober 2020 anhängig gemachte Verfahren nach der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 ([X.]), die nach ihrem Art. 66 Abs. 1 für die seit dem 10. Januar 2015 eingeleiteten Verfahren gilt. [X.]ei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit iSv. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der dafür erforderliche Auslandsbezug ergibt sich aus dem Sitz der [X.] in [X.] beziehungsweise auf [X.] (vgl. [X.] 26. April 2022 - 9 [X.] - Rn. 12; 7. Mai 2020 - 2 [X.] - Rn. 14 ff.).

2. Als Arbeitgeber mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]ts können die [X.] in einem anderen Mitgliedst[X.]t vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (vgl. Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 [X.]uchst. b (i) [X.] Ia-VO). Das Arbeitsverhältnis des fliegenden Personals einer Fluggesellschaft weist eine enge Verknüpfung mit dem Ort auf, von dem aus dieses Personal den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt. Dabei handelt es sich um den Ort, von dem aus das Personal seine Verkehrsdienste erbringt, an den es danach zurückkehrt, an dem es Anweisungen dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden (vgl. [X.] 2. April 2020 - [X.]/17 ua. - [[X.]] Rn. 57). Dieser Ort ist nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des [X.]s in [X.]ezug auf das Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu [X.]. Gleiches gilt für die [X.]eklagte zu 2., da der Kläger von dort aus seine Arbeit verrichten sollte (vgl. [X.] 25. Februar 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 41).

II. Auf die Arbeitsverhältnisse des [X.] mit beiden [X.] fand [X.] Recht Anwendung.

1. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 3, 8 und 9 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 ([X.] I-VO). Die Arbeitsverträge der Parteien wurden nach dem 16. Dezember 2009 (vgl. Art. 28 [X.] I-VO) geschlossen. Es besteht eine Verbindung zum Recht verschiedener St[X.]ten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] I-VO). Die [X.] haben ihren Sitz in [X.] beziehungsweise auf [X.], der Kläger wohnt in [X.] und war in [X.] stationiert. Dem jeweils anwendbaren [X.] unterliegt auch der privatrechtliche Kündigungsschutz nach dem [X.] (vgl. [X.] 7. Mai 2020 - 2 [X.] - Rn. 21).

2. Die [X.]eklagte zu 1. und der Kläger haben in ihrer ursprünglichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwar [X.] Recht gewählt. Das [X.] hat aber angenommen, dass sie ab 1. Juli 2020 wirksam die Geltung [X.] Rechts vereinbart haben und dieser Rechtswahl nicht die [X.]estimmungen aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] I-VO entgegenstehen. Dies lässt weder einen revisiblen Rechtsfehler erkennen noch wird ein solcher vom Kläger aufgezeigt. Diese Rechtswahl gilt auch für das mit der [X.] zu 2. begründete Arbeitsverhältnis.

III. Die Kündigung der [X.] zu 1. vom 10. September 2020 ist wirksam und hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet.

1. Die Kündigungserklärung ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht mangels [X.]estimmtheit unwirksam.

a) Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige Willenserklärung so bestimmt sein, dass der Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden erhält. Der Kündigungsadressat muss erkennen können, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Deshalb muss sich aus der Kündigungserklärung oder den Umständen ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist. Im Fall einer ordentlichen Kündigung genügt regelmäßig die Angabe des [X.] oder der Kündigungsfrist. Eine Kündigung ist allerdings nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses genannt werden und für den Erklärungsempfänger nicht zweifelsfrei bestimmbar ist, welcher Termin gelten soll (vgl. [X.] 20. Januar 2016 - 6 [X.] - Rn. 15; 10. April 2014 - 2 [X.] - Rn. 18).

b) Die Annahme des [X.]s, wonach die Kündigung der [X.] zu 1. hinreichend bestimmt zum 31. Dezember 2020 ausgesprochen wurde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.]) Durch die im [X.] vom 10. September 2020 verwendete Formulierung „Gemäß Ihrem Arbeitsvertrag beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate, so dass Ihr Arbeitsverhältnis daher nach unserer [X.]erechnung am 31. Dezember 2020 endet.“ wird für den Erklärungsempfänger nicht nur eindeutig klargestellt, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt, sondern auch zu welchem konkreten Datum die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kündigenden gewollt ist.

[X.]) Anders als vom Kläger angenommen ist der vorangestellte Satz, wonach die Kündigung unter [X.]eachtung der für das Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens aber zum 31. Oktober 2020 ausgesprochen werde, ohne rechtliche [X.]edeutung. Die [X.]eklagte zu 1. hat sich in dem nachfolgenden Satz auf einen konkreten Kündigungsendtermin festgelegt. Die allgemein gehaltene Formulierung „frühestens aber zum 31. Oktober 2020“ stellt dabei das nachfolgend genannte En[X.]atum für sein Arbeitsverhältnis („31. Dezember 2020“) nicht in Frage. Die vom Kläger erörterten Fragen zur zutreffenden [X.]erechnung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist sind für die [X.]eurteilung der [X.]estimmtheit einer Kündigungserklärung irrelevant.

[X.]) Soweit im [X.] der 6. November 2020 als spätestes Datum für die Rückgabe von Unterlagen und Arbeitsmitteln genannt wird, hat dies offensichtlich keinen [X.]ezug zu dem von der [X.] zu 1. gewollten [X.]eendigungsdatum für das Arbeitsverhältnis, sondern betrifft nur dessen Abwicklung.

2. Die Kündigung der [X.] zu 1. ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und deshalb sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die [X.]eklagte zu 1. hat ihren Flugbetrieb in [X.] stillgelegt.

a) Der betriebliche Geltungsbereich des [X.]es ist eröffnet, wie das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Die [X.]eklagte zu 1. hat einen Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 [X.] im Inland unterhalten, in dem mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 [X.] beschäftigt wurden. Das [X.]erufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft den [X.]egriff des Luftverkehrsbetriebs im Inland zu eng gefasst allein auf den Standort der [X.] zu 1. in [X.] bezogen. Ihre in [X.] stationierten Flugzeuge hat es nicht in den [X.]lick genommen. Erst die Gesamtheit dieser Luftfahrzeuge bildet den Luftverkehrsbetrieb der [X.] zu 1. im Inland. Der vom [X.] bemühten „verfassungskonformen Auslegung“ von § 24 Abs. 2 [X.] bedarf es indes nicht.

[X.]) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] findet der Erste Abschnitt des [X.]es nur auf in [X.] gelegene [X.]etriebe Anwendung (vgl. [X.] 29. August 2013 - 2 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 146, 37), deren [X.]eschäftigtenzahl den erforderlichen Wert erreicht (vgl. [X.] 8. Oktober 2009 - 2 [X.] - Rn. 13). Diese auf [X.]etriebe iSd. § 23 [X.] bezogene Rechtsprechung (vgl. [X.] 17. Januar 2008 - 2 [X.] - Rn. 21 ff., [X.]E 125, 274) gilt im Grundsatz auch für Luftverkehrsbetriebe iSd. § 24 Abs. 2 [X.], wobei diese Norm einen gegenüber Land- und [X.]odenbetrieben eigenständigen [X.] enthält (vgl. [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 57, [X.]E 169, 362).

[X.]) Nach § 24 Abs. 2 [X.] gelten als [X.]etriebe iSd. [X.]es jeweils die Gesamtheit der Seeschiffe oder der [X.]innenschiffe eines [X.]s oder Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs. Der letztgenannte [X.]egriff beruht auf einem offenkundigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers und meint „Luftverkehrsunternehmen“, da sonst die von § 24 Abs. 2 [X.] ersichtlich gewollte Fiktionswirkung leerliefe (vgl. zum entsprechenden [X.]egriff „[X.]“ in § 22 [X.] 1951: [X.] 28. Dezember 1956 - 2 [X.] - zu 1 der Gründe, [X.]E 3, 197).

[X.]) Mit der in § 24 Abs. 2 [X.] enthaltenen Fiktion hat der Gesetzgeber gerade auch Lebenssachverhalte erfasst, bei denen typischerweise [X.] zu erwarten sind. Diese hat der Gesetzgeber einer eigenständigen Regelung zugeführt und damit diese Sachverhalte unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Anknüpfungspunkt in der [X.]undesrepublik [X.] versehen (vgl. [X.] 17. Januar 2008 - 2 [X.] - Rn. 25, [X.]E 125, 274), ohne dass es auf das Vorhandensein betrieblicher Organisationsstrukturen im Inland ankäme.

[X.]) Allerdings kann auch bei [X.] trotz der gesetzlichen Fiktion, die nur den [X.] als solchen betrifft, nicht auf jeden [X.]ezug zum Inland verzichtet werden, weil sonst die [X.] und Korrespondenzen des Kündigungsschutzrechts zerrissen würden (vgl. [X.] 26. März 2009 - 2 [X.] - Rn. 17), wie sie sich beispielsweise aus dem Zusammenhang mit dem [X.]etriebsverfassungs- und Personalvertretungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2, § 1 Abs. 4 und § 1 Abs. 5, §§ 3, 4 Satz 3 [X.]) und deren Anwendungsbereich ergeben (vgl. [X.] 17. Januar 2008 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 125, 274). Deshalb erfordert § 24 Abs. 2 [X.] als Anknüpfungspunkt für den betrieblichen Geltungsbereich des [X.]es eine [X.]elegenheit der dort genannten Luftfahrzeuge im Inland. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist deren Stationierung an inländischen Flughäfen. Die Gesamtheit der dort stationierten Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsunternehmens bildet demnach den für § 24 Abs. 2 [X.] und das ganze Kündigungsschutzrecht maßgeblichen [X.]etrieb, ohne dass es - wegen der Fiktionswirkung der Norm - auf eine im Inland ansässige Leitung oder eine weitergehende Organisationsstruktur ankäme.

ee) Entgegen der Annahme des [X.]s ist damit für den [X.] des § 24 Abs. 2 [X.] nicht allein auf den „Standort [X.]“ abzustellen, sondern auf alle von der [X.] zu 1. in [X.] stationierten Flugzeuge, mithin auch auf diejenigen am [X.] in [X.]. Vorliegend kann es offenbleiben, ob für die erforderliche [X.]eschäftigtenzahl des § 23 Abs. 1 [X.] nur solche Arbeitnehmer des inländischen Luftverkehrsbetriebs zu berücksichtigen sind, die ihre Heimatbasis im Inland haben und [X.] [X.] unterliegen. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]erufungsgerichts war dies bei über hundert Arbeitnehmern der [X.] zu 1. der Fall.

b) Für die Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 [X.] spielt es keine Rolle, dass der Kläger mit der [X.] zu 1. in seinem Arbeitsvertrag vom September 2018 ursprünglich die Geltung [X.] Rechts vereinbart hatte und erst aufgrund einzelvertraglicher Regelung ab 1. Juli 2020 - also gut zwei Monate vor Zugang der Kündigung - „[X.] Arbeitsrecht“ Anwendung fand. Selbst für die Anrechnung von [X.]eschäftigungszeiten aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist es grundsätzlich unerheblich, ob dieses einem anderen [X.] unterlag (vgl. [X.] 7. Juli 2011 - 2 [X.] - Rn. 21).

c) Die Kündigung der [X.] zu 1. ist nicht sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 [X.] liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf [X.] spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des [X.]edarfs an einer [X.]eschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (vgl. [X.] 28. Februar 2023 - 2 [X.] - Rn. 10).

[X.]) Die [X.]eklagte zu 1. hat ihren Luftverkehrsbetrieb in [X.] - auch unter [X.]erücksichtigung der am [X.] [X.] stationierten Flugzeuge - vollständig stillgelegt, wobei die Stilllegung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] liegt eine Stilllegung des [X.]etriebs iSv. § 24 Abs. 2 [X.] nicht erst dann vor, wenn die [X.]eklagte zu 1. nicht nur ihre auf inländischen Flughäfen, sondern auch ihre im Ausland stationierten Luftfahrzeuge stillgelegt hat. Der [X.] iSd. § 24 Abs. 2 [X.] beschränkt sich vielmehr auf die Gesamtheit der in [X.] stationierten Luftfahrzeuge (Rn. 36). Nach den vom Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.]erufungsgerichts hat die [X.]eklagte zu 1. diesen Flugbetrieb bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2020 stillgelegt und bei Zugang der Kündigungserklärung mit der Umsetzung ihrer Stilllegungsentscheidung begonnen. Sie hat nach Vorliegen notwendiger behördlicher Zustimmungen [X.] in [X.] beschäftigten Mitarbeitern gekündigt, zuvor eine [X.] hinsichtlich der [X.]asis [X.] erstattet, den letzten kommerziellen Flug von [X.] am 28. September 2020 und von [X.] am 19. Oktober 2020 durchgeführt und das AOC im Dezember 2020 zurückgegeben. Eine von ihr betriebene Flugbasis in [X.] existierte nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr. Der darauf bezogene Vortrag des [X.] ist nicht geeignet, die tatrichterliche Würdigung des [X.]s in Frage zu stellen. Soweit er einwendet, vor und nach Zugang der streitbefangenen Kündigungen seien von Trainern der [X.] zu 1. in den Monaten August und September 2020 weiterhin Piloten geschult worden, spricht dies nicht gegen die vom [X.]erufungsgericht festgestellte Stilllegung zum Jahresende 2020. Denn auch nach dem Vortrag des [X.] ist nicht ersichtlich, dass die [X.]eklagte zu 1. nach Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Dezember 2020 Schulungen durchgeführt oder einen Flugbetrieb mit in [X.] stationierten Flugzeugen wieder aufgenommen hat.

(2) Der Kläger nimmt zu Unrecht an, es habe ein gemeinsamer [X.]etrieb der [X.] zu 1. und der [X.] zu 2. bestanden.

(a) Ein gemeinsamer [X.]etrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer [X.]etriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmittel mehrerer Unternehmen zu arbeitstechnischen Zwecken zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, so dass [X.] der Arbeitgeberfunktionen im [X.] und personellen [X.]ereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht (vgl. [X.] 20. Mai 2021 - 2 [X.] - Rn. 13).

(b) Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen am 12. September 2020 hatte die [X.]eklagte zu 2. zwar mit dem Kläger und anderen Piloten Arbeitsverträge ab dem 15. September 2020 geschlossen. Sie hatte aber noch keine [X.]etriebstätigkeit aufgenommen, so dass es an einem unternehmensübergreifenden Einsatz von [X.]etriebsmitteln und Personal gefehlt hat, der Voraussetzung für das [X.]estehen eines Gemeinschaftsbetriebs ist (vgl. [X.] 20. Mai 2021 - 2 [X.] - Rn. 13). Der vom Kläger verwendete [X.]egriff einer „fließenden Übernahme der Geschäftstätigkeit“ ist ohne eigene rechtliche [X.]edeutung.

(3) Das [X.]erufungsgericht hat ohne revisiblen Fehler festgestellt, dass kein einer [X.]etriebsstilllegung entgegenstehender (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 91, [X.]E 170, 244) [X.]etriebs(teil)übergang von der [X.] zu 1. auf die [X.]eklagte zu 2. vorliegt.

(a) § 613a [X.] setzt voraus, dass ein „[X.]etrieb“ oder ein „[X.]etriebsteil“ auf einen neuen Inhaber übergeht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen ([X.] 27. Februar 2020 - [X.]/18 - [[X.] und [X.]] Rn. 22; 13. Juni 2019 - [X.]/17 - [[X.]] Rn. 36; vgl. auch [X.] 15. Dezember 2022 - 2 [X.] - Rn. 21; 22. Juli 2021 - 2 [X.] - Rn. 14). Dabei ist entscheidend, dass die wirtschaftliche Einheit ihre schon vor der Übernahme bestandene Identität „bewahrt“. Nur wenn eine wirtschaftliche Einheit bereits vor dem Übergang vorhanden ist, kann sich die Frage der Wahrung ihrer Identität und damit die Frage eines [X.]etriebs(teil)übergangs überhaupt stellen ([X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 60, [X.]E 170, 244). Im [X.] ist der Übergang von Material als ein wesentliches Kriterium für die [X.]eurteilung des Vorliegens eines [X.]etriebsübergangs iSv. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/[X.] anzusehen. Für einen [X.]etriebsübergang spricht auch der Eintritt in bestehende Charterflugverträge mit Reiseveranstaltern, der zum Ausdruck bringt, dass die Kundschaft übernommen wurde, sowie die ununterbrochene Fortsetzung des Flugbetriebs auf den bisherigen Routen mit zumindest einem Teil des Personals (vgl. [X.] 9. September 2015 - [X.]/14 - [[X.] ua.] Rn. 29 ff.). Der [X.] des § 24 Abs. 2 [X.] ist bei der [X.]eurteilung unbeachtlich, ob ein [X.]etriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegt (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 63, [X.]O).

(b) Hiervon ausgehend hat kein [X.]etriebs(teil)übergang von der [X.] zu 1. auf die [X.]eklagte zu 2. stattgefunden.

([X.]) Die [X.]eklagte zu 2. hat nicht sämtliche Standorte der [X.] zu 1. ([X.], [X.], [X.] und [X.]) übernommen. Letztere hat ihren Luftverkehrsbetrieb in [X.] eingestellt und ihre beiden [X.]asen in [X.] und [X.] geschlossen. Die [X.]eklagte zu 2. hat ihre ursprünglichen Pläne hinsichtlich der Eröffnung einer [X.]asis am [X.] [X.] revidiert und operierte zu keinem Zeitpunkt von einem [X.] [X.] aus. Außerdem hat sie ihren Flugbetrieb mit [X.]eginn des [X.] 2020 mit nur wenigen der ehemals von der [X.] zu 1. genutzten Flugzeuge aufgenommen und damit nur einen unwesentlichen Teil der für einen Luftverkehrsbetrieb maßgeblichen [X.]etriebsmittel genutzt.

([X.]) Die Übernahme einzelner Flugzeuge durch die [X.]eklagte zu 2. stellt keinen [X.] dar. [X.]ei den Flugzeugen handelt es sich nicht um [X.]etriebsteile, sondern um [X.]etriebsmittel. Für die Annahme eines [X.]etriebsteils fehlt es an einer auf Dauer angelegten, eigenständigen Arbeitsorganisation (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 67, [X.]E 170, 244). Eine auf ein bestimmtes Flugzeug bezogene Organisation mit einer fest zugeordneten [X.]esatzung lässt sich weder den Feststellungen des [X.]s noch dem Vorbringen der Parteien entnehmen. Ein [X.] ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die [X.]eklagte zu 2. außerhalb von [X.] die vormals von der [X.] zu 1. bedienten [X.] nutzte. [X.]ei diesen handelt es sich lediglich um eine Erlaubnis, die den Flugbetrieb an reglementierten Flughäfen unter [X.]erücksichtigung von deren Kapazitäten ermöglicht. Mangels eigener Organisation kann auch hier nicht von [X.]etriebsteilen ausgegangen werden (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 69, [X.]O).

([X.]) Es liegt insbesondere kein [X.] der [X.]asis [X.] von der [X.] zu 1. auf die [X.]eklagte zu 2. vor. Nach den Feststellungen des [X.]s fehlte es bezüglich des fliegenden Personals an einer hinreichend eigenständigen, auf die Station bezogenen Leitung (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 71, [X.]E 170, 244). Selbst wenn man von einem [X.]etriebsteil „[X.]asis [X.]“ ausginge, ist dieser nicht als wirtschaftliche Einheit identitätswahrend auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangen. Diese hat ihren ursprünglichen Plan, am [X.] [X.] eine [X.]asis zu eröffnen, vielmehr aufgegeben und zu keiner Zeit von [X.] aus Flugleistungen erbracht.

([X.]) Selbst wenn es sich bei den Stationen der [X.] zu 1. in [X.] und [X.] um auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangene [X.]etriebsteile iSd. § 613a Abs. 1 [X.] handeln sollte, stünde ein solcher [X.] der Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] nicht entgegen. Dieser war nicht in einen etwaig auf die [X.]eklagte zu 2. übergegangenen, aus den [X.]asen [X.] und [X.] bestehenden [X.]etriebsteil eingegliedert. Er erbrachte seine Tätigkeit ausschließlich von der [X.]asis [X.] aus. Geht nur ein [X.]etriebsteil über und wird der verbleibende „[X.]“ stillgelegt, kommt es darauf an, ob der gekündigte Arbeitnehmer dem übergehenden [X.]etriebsteil zugeordnet war. Ist dies nicht der Fall, kann die Stilllegung des „[X.]s“ einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen, wenn der Arbeitnehmer diesem [X.]etriebsteil zugeordnet war (vgl. [X.] 11. Mai 2023 - 6 [X.] - Rn. 25; 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 91, [X.]E 170, 244). Auch wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag des [X.] als Stationierungsort [X.] angegeben war, ändert dies nichts an der vorstehenden [X.]ewertung, da allein die tatsächliche Zuordnung des [X.] zum Standort [X.] maßgeblich ist.

(ee) Ein Teilbetriebsübergang auf die [X.]eklagte zu 2. liegt schließlich nicht deshalb vor, weil diese - wie die [X.]eklagte zu 1. - Flüge im sog. [X.] für [X.] durchgeführt hat. Das [X.] stellte bei der [X.] zu 1. bereits keinen [X.]etriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, sondern nur eine besondere Dienstleistung dar, bei der keine eigene Leitung oder Zuordnung von fliegendem Personal zum [X.] bestanden hat (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 76 ff., [X.]E 170, 244). Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s erbrachte die [X.]eklagte zu 1. Flüge im [X.] für [X.] und führte daneben weiterhin einige eigenwirtschaftliche Flüge durch. Zu einer verfestigten Zuordnung des fliegenden Personals zum [X.] einerseits und dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb der [X.] zu 1. andererseits hat das [X.]erufungsgericht keine Feststellungen getroffen (vgl. dazu auch [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 81, [X.]O). Unabhängig davon fehlte es an einer auf die im [X.] beschäftigten Arbeitnehmer bezogenen, gesonderten Leitung, die für eine funktionelle Autonomie eines [X.]etriebsteils erforderlich gewesen wäre (vgl. [X.] 14. Mai 2020 - 6 [X.] - Rn. 78, [X.]O). Die Einsatzplanung wurde für den gesamten Flugbetrieb der [X.] zu 1. von einem externen Dienstleister von [X.] aus vorgenommen. Die für den Flugbetrieb vorgeschriebenen „[X.]“ saßen in [X.]/[X.]. Es gab damit nur einen einheitlichen, zentral gesteuerten Flugbetrieb der [X.] zu 1., innerhalb dessen das für [X.] betriebene [X.] ein Geschäftsmodell war.

(c) Dementsprechend scheidet auch eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 [X.] aus.

[X.]) Es bestand keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger auf einem anderen freien Arbeitsplatz.

(1) Für das Fehlen einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Dabei gilt eine abgestufte Darlegungslast. [X.]estreitet der Arbeitnehmer lediglich den Wegfall seines bisherigen Arbeitsplatzes, genügt der Vortrag des Arbeitgebers, wegen der betrieblichen Notwendigkeiten sei eine Weiterbeschäftigung zu den gleichen [X.]edingungen nicht möglich. Macht der Arbeitnehmer geltend, es sei eine [X.]eschäftigung an anderer Stelle möglich, obliegt es ihm darzulegen, wie er sich seine anderweitige [X.]eschäftigung vorstellt. Erst daraufhin muss der Arbeitgeber eingehend erläutern, aus welchen Gründen eine solche [X.]eschäftigung nicht möglich war ([X.] 29. August 2013 - 2 [X.] - Rn. 24, [X.]E 146, 37).

(2) Vorliegend hat der Kläger keine konkrete freie Stelle bei der [X.] zu 1. benannt, auf die er hätte versetzt werden können, was das [X.] zutreffend erkannt hat. Er geht selbst davon aus, dass die [X.]eklagte zu 1. ihren Flugverkehr eingestellt hat. Soweit er sich auf „eine Weiterbeschäftigung im Ausland“ bezieht, sind damit etwaige freie Stellen bei der [X.] zu 2. gemeint. Diese sind aber für die Kündigung der [X.] zu 1. ohne [X.]edeutung. Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise möglichen konzernbezogenen Weiterbeschäftigungspflicht (vgl. [X.] 24. September 2015 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 152, 345) sind vorliegend nicht gegeben. Es kann daher offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Pflicht zum Angebot einer [X.]eschäftigung im Ausland bestand (vgl. [X.] 29. August 2013 - 2 [X.] - Rn. 28 ff., [X.]E 146, 37). Wegen der fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger von der [X.] zu 1. auf eine im Ausland gelegene [X.]asis hätte versetzt werden können.

[X.]) Die Kündigung der [X.] zu 1. ist nicht wegen einer unzureichenden [X.] iSv. § 1 Abs. 3 [X.] unwirksam. Nach den Feststellungen des [X.]s hat der Kläger die [X.] Auswahl „pauschal gerügt“. Soweit diese danach zu prüfen wäre, erweist sie sich nicht als fehlerhaft. Insoweit trifft den Kläger die (abgestufte) Darlegungs- und [X.]eweislast (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 [X.]). Er hat aber keinerlei Arbeitnehmer benannt, die mit ihm vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig gewesen wären. Das ist auch fernliegend, da die [X.]eklagte zu 1. [X.] [X.]eschäftigten ihres inländischen Luftverkehrsbetriebs iSv. § 24 Abs. 2 [X.] gekündigt hat. Ihre [X.]eschäftigten in [X.] und [X.] waren schon deshalb nicht in die [X.] einzubeziehen, weil nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts keiner von ihnen [X.] [X.] unterlag (vgl. [X.] 29. August 2013 - 2 [X.] - Rn. 40, [X.]E 146, 37).

3. Die Kündigung der [X.] zu 1. ist nicht wegen einer formal oder inhaltlich fehlerhaften [X.] gemäß § 17 Abs. 1 [X.] iVm. § 134 [X.] nichtig. Dabei kann offenbleiben, ob Verstöße im Anzeigeverfahren nach § 17 Abs. 3 [X.] überhaupt zur Nichtigkeit einer Kündigung führen können.

a) Es kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass es sich bei der Station der [X.] zu 1. am [X.] [X.] um einen [X.]etrieb iSd. Richtlinie 98/59/[X.] ([X.], [X.]) und damit des § 17 [X.] handelt (vgl. [X.] 13. Februar 2020 - 6 [X.] - Rn. 35 ff., [X.]E 169, 362).

b) Die [X.]eklagte zu 1. hat die - aufgrund der Anzahl der Kündigungen - erforderliche [X.] vor deren Zugang am 12. September 2020 (vgl. dazu [X.] 13. Juni 2019 - 6 [X.] - Rn. 24 ff., [X.]E 167, 102) bei der dafür nach Art. 3 Abs. 1 [X.] zuständigen [X.]ehörde, der [X.], erstattet, nämlich bei deren Dienststelle, der [X.] [X.].

c) Es kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass die [X.] der [X.] zu 1. ausschließlich per Telefax bei der [X.] eingegangen ist. Selbst dann wäre das „[X.]“ des § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] und des Art. 3 Abs. 1 [X.] erfüllt.

[X.]) Das Tatbestandsmerkmal „schriftlich“ in § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] erfährt keine Konkretisierung durch §§ 126 ff. [X.]. Diese [X.]estimmungen gelten unmittelbar nur für Willenserklärungen (vgl. zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.]: [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 46, [X.]E 157, 1). Entsprechende Anwendung finden sie allein auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen des Privatrechts. [X.]ei der [X.] handelt es sich - ungeachtet des Umstands, dass ohne sie erklärte Kündigungen gemäß § 134 [X.] nichtig sein könnten - um eine verfahrensrechtliche (Tatsachen-)Erklärung gegenüber einer [X.]ehörde. § 17 [X.] enthält auch keine Regelung, nach der die §§ 126 ff. [X.] entsprechende Anwendung finden. Mithin ist der allgemeine Sprachgebrauch für die Wortlautauslegung maßgeblich (zu § 69 Abs. 2 Satz 5 [X.]PersVG: [X.]VerwG 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - Rn. 16, [X.]VerwGE 157, 117). Danach kann unter dem [X.]egriff „schriftlich“ jede Verstetigung einer Gedankenerklärung durch Schriftzeichen verstanden werden. Dazu gehören auch Texte, die elektronisch erfasst, übermittelt und gespeichert werden. Ob die Verstetigung in einer Urkunde oder in einem anderen Medium erfolgt, ist mit [X.]lick auf den Wortlaut unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Texts gewährleistet ist (zu § 69 Abs. 2 Satz 5 [X.]PersVG: [X.]VerwG 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - Rn. 17, [X.]O).

[X.]) Dafür, dass auch ein eigenhändig unterzeichnetes [X.], das per Telefax an die [X.] versandt wird, dem Schriftlichkeitsgebot des § 17 Abs. 3 Satz 2 [X.] genügt, sprechen maßgeblich dessen Sinn und Zweck. Die Schriftlichkeit soll (nur) gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Anzeige, die erstattet werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig und dauerhaft entnommen werden können. Außerdem soll feststehen, dass es sich bei der Eingabe nicht bloß um einen Entwurf handelt (vgl. [X.]/[X.] 11. Aufl. § 17 Rn. 60). Diese Zwecke werden mit der Einreichung des im Original eigenhändig unterzeichneten [X.] als Telefax erfüllt. Es wird der [X.] ermöglicht, die gesetzlich vorgesehenen Angaben auf Vollständigkeit, inhaltlichen Abschluss und Urheberschaft zu prüfen. Zudem ist die [X.] damit dauerhaft bei ihr verfügbar.

[X.]) Das durch die Übermittlung per Telefax mangels einer im Original der [X.] zugehenden Unterschrift geringfügig höhere Fälschungsrisiko kann schon deshalb vernachlässigt werden, weil kein [X.]eteiligter oder Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Anzeige hat. Der [X.]eweisfunktion des Zugangs einer Originalunterschrift kommt keine maßgebliche [X.]edeutung zu, weil im Zweifel der Arbeitgeber beweisen muss, dass die Anzeige mit einem bestimmten Inhalt der [X.] zugegangen ist. Schließlich spielt die Schutz- und Warnfunktion keine Rolle. Der Arbeitgeber muss nicht vor einer „überhasteten“ [X.] bewahrt werden (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.]: [X.] 22. September 2016 - 2 [X.] - Rn. 46, [X.]E 157, 1). Einerseits zwingt die Anzeige ihn nicht zum Ausspruch von Kündigungen ([X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 18). Andererseits kann er Mängel im Anzeigeninhalt noch bis zum Zugang der betreffenden Kündigungen beheben oder, falls diese bereits zugegangen sind, eine neue [X.] erstatten und abermals kündigen.

[X.]) Art. 3 Abs. 1 [X.] gibt keine strengeren Formanforderungen vor. Dies kann der Senat ohne eine darauf gerichtete Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V entscheiden, weil dieser die Frage - wenn auch zu anderen [X.]estimmungen als Art. 3 [X.] (zu dieser Möglichkeit vgl. [X.] 6. Oktober 2021 - [X.]/19 - [[X.]] Rn. 36) - bereits beantwortet hat. In seiner Rechtsprechung ist geklärt, dass der [X.]edeutungsgehalt des [X.]egriffs „schriftlich“ in [X.] - wie im nationalen Recht - in [X.]ezug auf die Zwecke der betreffenden Vorschrift zu bestimmen ist ([X.] 29. April 1982 - [X.]/81 - [[X.]] Rn. 19 ff.) und die Übersendung eines Schriftstücks per Fernschreiben oder Telefax ausreicht, wenn es vorrangig - wie hier - um eine verkörperte Dokumentation für den Empfänger geht ([X.] 24. Januar 2002 - [X.]/00 - [[X.]/Kommission] Rn. 29 und 34). „Schriftlich“ im unionsrechtlichen Sinn ist dabei jede Gesamtheit grafischer Zeichen, die eine [X.]edeutung aufweist, gleich, ob handgeschrieben, auf Papier ausgedruckt oder in elektronischer Form registriert (vgl. zur „Schriftlichkeit“ von [X.] bei [X.]: [X.] 12. April 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 35). Dem genügt eine per Telefax übersandte [X.].

d) Entgegen der Auffassung des [X.] führte eine fehlende Alleinvertretungsberechtigung des Geschäftsführers O der [X.] zu 1. bei den gegenüber der [X.] abgegebenen Erklärungen nicht zur Unwirksamkeit ihrer [X.].

[X.]) Der Kläger verkennt, dass die Zurückweisung eines für die [X.]eklagte zu 1. bei der Erstattung der [X.] handelnden Vertreters, dessen sie sich bei der [X.] bedienen darf (vgl. [X.] 14. August 1986 - 2 [X.] - zu [X.] der Gründe), nur durch die [X.] erfolgen kann. Eine Vollmacht ist erst auf Verlangen der [X.]ehörde vorzulegen, aus deren Fehlen sich dann die mangelnde [X.]efugnis des Handelnden ergeben kann (vgl. [X.] 28. September 2018 - [X.] 9 V 22/18 [X.] - Rn. 9). Aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 Satz 2 SG[X.] X folgt, dass Verfahrenshandlungen bis zur Zurückweisung des [X.]evollmächtigten wirksam bleiben (vgl. [X.] 21. Mai 2019 - 2 [X.] - Rn. 25). Auf die vom Kläger thematisierte Frage, dass eine „Genehmigung“ der - angeblich vollmachtlos - erstatteten [X.] durch die [X.]eklagte zu 1. nicht gegenüber der [X.] erfolgt sei, kommt es nicht an, da diese nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts weder einen Vertreter zurückgewiesen noch ihn dazu aufgefordert hat, seine Vollmacht nachzuweisen.

[X.]) Hinzu kommt, dass weder der Normzweck des § 17 [X.] noch der [X.] eine Nichtigkeit von Kündigungen gemäß § 134 [X.] bei Erstattung der [X.] durch einen „Unbefugten“ ohne Vertretungsberechtigung dann gebieten, wenn die Zwecke der Anzeige erreicht werden und sie der Sphäre des Arbeitgebers zugerechnet werden kann. Nach Art. 4 Abs. 2 [X.] besteht der Zweck der Anzeige darin, es der zuständigen [X.]ehörde zu ermöglichen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen (vgl. [X.] 27. Januar 2005 - [X.]/03 - [[X.]] Rn. 47; [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.]E 134, 176). Dieser auch für § 17 [X.] maßgebliche Zweck der Anzeige wird nicht durch das Handeln einer nicht vertretungsberechtigten Person in Frage gestellt, solange sie die [X.]ehörde ernst nehmen musste, weil sie nicht von einem offenbar Unberechtigten erstattet wurde (vgl. zur Anzeigenerstattung durch den [X.]etriebsrat: [X.] 14. August 1980 - 7 [X.]/79 -). Ferner wird der Arbeitgeber - sollte er eine [X.] nicht gewollt haben - durch die erfolgte Anzeige nicht gezwungen, tatsächlich Kündigungen auszusprechen (Rn. 64).

e) Der Kläger rügt zu Unrecht, das [X.]erufungsgericht habe eine Unwirksamkeit der Kündigung deshalb annehmen müssen, weil die sog. „Muss-Angaben“ des § 17 Abs. 3 Satz 4 [X.] hinsichtlich der [X.]erufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer in der [X.] fehlerhaft mitgeteilt werden. Der in [X.] eingesetzte „[X.]ase Captain“ falle weder unter die mitgeteilte [X.]erufsgruppe 514 (Servicekräfte im Personenverkehr) noch unter die [X.]erufsgruppe 523 (Fahrzeugführung im Flugverkehr). Entweder sei dieser bei der Zahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nicht berücksichtigt oder jedenfalls als [X.]erufsgruppe mit zahlreichen administrativen Aufgaben nicht gesondert aufgeführt.

[X.]) Die [X.]eklagte zu 1. war bereits nicht gehalten, den „[X.]ase Captain“ in der [X.] als eigene [X.]erufsgruppe aufzuführen. Es handelt sich - wovon auch der Kläger ausgeht - um eine bloße Zusatzfunktion zu der eigentlichen Aufgabe als Luftfahrzeugführer, welche vom Umfang bei Weitem überwog und für Vermittlungsbemühungen der [X.] maßgeblich ist.

[X.]) Unabhängig davon wäre es im vorliegenden Fall unbeachtlich, wenn bei der Nennung der in der Regel [X.]eschäftigten ein Arbeitnehmer unberücksichtigt geblieben oder bei einem Arbeitnehmer eine falsche [X.]erufsgruppe angegeben worden ist. [X.]ei 163 benannten [X.]eschäftigten handelt es sich um eine marginale Abweichung, die keinen Einfluss auf die Tätigkeit der [X.] hat (vgl. [X.] 11. Mai 2023 - 6 [X.] - Rn. 42; 8. November 2022 - 6 [X.] - Rn. 77).

f) Soweit die [X.]eklagte zu 1. vor Zugang der Kündigung der [X.] keine Angaben zu den sog. „[X.]“ des § 17 Abs. 3 Satz 5 [X.] gemacht hat, führt das nicht zur Unwirksamkeit der [X.] und zur Nichtigkeit der im Rahmen der betreffenden Massenentlassung erklärten Kündigung (vgl. dazu ausführlich [X.] 19. Mai 2022 - 2 [X.] - Rn. 13 ff.).

IV. Die Kündigung der [X.] zu 2. ist ebenfalls wirksam und hat ihr Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum Ablauf des 31. Dezember 2020 beendet.

1. Die Kündigung der [X.] zu 2. ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht mangels [X.]estimmtheit unwirksam. Insoweit wird auf die Ausführungen zur [X.]estimmtheit der ähnlich formulierten Kündigung der [X.] zu 1. [X.]ezug genommen (vgl. oben Rn. 25 ff.).

2. Soweit der Kläger bestreitet, der Geschäftsführer O sei zum Ausspruch der Kündigung der [X.] zu 2. nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen, ist eine Rüge des [X.] nach § 174 Satz 1 [X.] nicht erfolgt. Die Kündigung ist spätestens mit dem Klageabweisungsantrag der Prozessbevollmächtigten konkludent und rückwirkend (§ 184 Abs. 1 [X.]) genehmigt worden (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 128; 13. Dezember 2012 - 6 [X.] - Rn. 65).

3. Die Kündigung der [X.] zu 2. bedurfte keiner [X.] Rechtfertigung.

a) Das folgt entgegen der Ansicht des [X.]s nicht daraus, dass die [X.]eklagte zu 2. nicht mehr als zehn Arbeitnehmer iSv. § 23 Abs. 1 Satz 3 [X.] „beschäftigt“ habe, weil sie zwar mehr als zehn Arbeitnehmer eingestellt habe, diese aber nie für sie „tätig“ geworden seien. Der Arbeitgeber kann das Eingreifen des [X.]es nicht dadurch verhindern, dass er seine Arbeitnehmer tatsächlich nicht beschäftigt. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse zählen bei der [X.]estimmung der [X.]eschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 [X.] regelmäßig mit (vgl. [X.] 31. Januar 1991 - 2 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Das [X.] beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des Senats vom 3. Juni 2004 (- 2 [X.] - zu [X.] II 3 der Gründe). Diese betrifft die davon zu unterscheidende Frage, in welchem [X.]etrieb oder Unternehmen ein Arbeitnehmer „beschäftigt“ war (und dann dort „zählt“). Das hat aber keine [X.]edeutung für eine Fallkonstellation, in welcher der Kläger mit zwei Unternehmen getrennte Arbeitsverträge geschlossen hat und das die Kündigung aussprechende Unternehmen nur einen [X.]etrieb unterhält.

b) Die [X.] Rechtfertigung der Kündigung der [X.] zu 2. ist aber deshalb nicht zu prüfen, weil der Kläger noch nicht die Wartezeit von sechs Monaten des § 1 Abs. 1 [X.] absolviert hat. Der Kläger hat mit der [X.] zu 2. auch keine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung über die Anrechnung von [X.]eschäftigungszeiten bei der [X.] zu 1. getroffen.

[X.]) Der Kläger hat mit der [X.] zu 2. einen Arbeitsvertrag beruhend auf ihrem Vertragsangebot vom 20. August 2020 beginnend ab 15. September 2020 geschlossen, der im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 10. September 2020 am 12. September 2020 noch nicht in Vollzug gesetzt war.

[X.]) Ein [X.]etriebs(teil)übergang iSv. § 613a Abs. 1 [X.] von der [X.] zu 1. auf die [X.]eklagte zu 2. hat nicht stattgefunden (vgl. oben Rn. 45 ff.), weshalb keine Anrechnung von [X.]eschäftigungszeiten des [X.] bei der [X.] zu 1. gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 [X.] in [X.]etracht kommt.

[X.]) Die Parteien haben einzelvertraglich keine Anrechnung der [X.]eschäftigungszeiten bei der [X.] zu 1. oder eine von der [X.]eschäftigungszeit unabhängige Geltung des [X.]es vereinbart (vgl. hierzu [X.] 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 44, [X.]E 147, 251). Das vom Kläger angenommene Vertragsangebot der [X.] zu 2. lautet in der Übersetzung des [X.]: „[X.] bietet Ihnen die gleichen [X.]edingungen und Konditionen wie in Ihrem bestehenden Vertrag mit der Laudamotion GmbH…“.

(1) Der Kläger und die [X.]eklagte zu 2. haben damit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Anrechnung von [X.]eschäftigungszeiten bei der [X.] zu 1. getroffen. Ihre vertragliche Abrede geht ausschließlich dahin, dass der Kläger zu denselben „Vertragsbedingungen“ wie bei der [X.] zu 1. beschäftigt werden soll. Damit ist eine Anrechnung von [X.]eschäftigungszeiten oder ein Verzicht auf die gesetzliche Wartezeit nicht verbunden. Die „gesetzlichen“ Regeln sollten nicht a[X.]edungen werden.

(2) Der Kläger und die [X.]eklagte zu 2. haben auch nicht konkludent die Anrechnung von [X.]eschäftigungszeiten bei der [X.] zu 1. oder einen Verzicht auf die Wartezeit vereinbart. Eine solche konkludente Vereinbarung ist zwar möglich, doch bedarf es hierfür besonderer Anhaltspunkte (vgl. [X.] 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 44 und 46, [X.]E 147, 251), woran es vorliegend fehlt.

(a) Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die [X.]eklagte zu 1. dem Kläger mitgeteilt hat, sie stelle ihren Flugbetrieb ein, ihm werde aber von der [X.] zu 2. eine Stelle zu den Vertragsbedingungen des [X.] angeboten. Es kann dahinstehen, ob aus einer Mitteilung der [X.] zu 1. überhaupt etwas für eine konkludente Vereinbarung mit der [X.] zu 2. abgeleitet werden kann. Jedenfalls bezog sich die Mitteilung der [X.] zu 1. nur auf die „Vertragsbedingungen“. Dabei hat der Kläger mit den beiden [X.] auch keinen dreiseitigen Vertrag geschlossen, in dem er beispielsweise auf seine kündigungsschutzrechtliche Stellung gegenüber der [X.] zu 1. verzichtet hätte, um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis mit der [X.] zu 2. unverändert fortzusetzen. Vielmehr blieb es dem Kläger unbenommen, gegen eine spätere Kündigung der [X.] zu 1. mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, wie der vorliegende Fall zeigt. Für die Annahme, dass der Kläger seine kündigungsschutzrechtliche Position „verdoppeln“ können sollte, bestand für einen objektiven Erklärungsempfänger keine Veranlassung.

(b) Ein konkludenter Verzicht auf die Erfüllung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 [X.] ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die [X.]eklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis des [X.] mit einer Frist von „drei Monaten“ gekündigt hat. Dabei kann dahinstehen, inwieweit aus den Umständen der Kündigung überhaupt etwas zur Frage folgt, ob die Parteien im Rahmen einer konkludenten vertraglichen Vereinbarung eine Regelung zur Erfüllung der Wartezeit getroffen haben. Nach der Regelung in dem Eckpunktepapier, das die [X.]eklagte zu 2. ersichtlich anwenden wollte, beträgt die vertragliche Kündigungsfrist - nach der Probezeit von sechs Monaten - drei Monate zum Fünfzehnten oder Monatsletzten. Der von der [X.] zu 2. zum 31. Dezember 2020 ausgesprochenen Kündigung ist nur zu entnehmen, dass eine für den Kläger unschädliche falsche [X.]erechnung der Kündigungsfrist vorliegt, die außerdem die Erfüllung einer vertraglichen Probezeit offenbar voraussetzt. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien die Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 [X.] konkludent vereinbart hätten oder die [X.]eklagte zu 2. auf sie verzichten wollte.

4. Die Kündigung der [X.] zu 2. erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 613a Abs. 4 Satz 1 [X.] oder einer fehlerhaften [X.] nach § 17 Abs. 3 [X.] als unwirksam beziehungsweise nichtig. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Kündigung der [X.] zu 1. [X.]ezug (vgl. oben Rn. 53 und Rn. 58 ff.). Weitere [X.] hat der Kläger nicht gerügt.

V. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch    

        

    Niemann    

        

    Schlünder    

        

        

        

    [X.]usch    

        

    Wolf    

                 

Meta

2 AZR 150/22

01.06.2023

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 12. Februar 2021, Az: 11 Ca 5975/20, Urteil

§ 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG, § 17 Abs 3 KSchG, § 23 Abs 1 KSchG, § 24 Abs 2 KSchG, § 134 BGB, § 613a Abs 1 BGB, § 613a Abs 4 S 1 BGB, Art 3 EGV 593/2008, Art 8 EGV 593/2008, Art 9 EGV 593/2008, Art 3 Abs 1 EGRL 59/98

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.06.2023, Az. 2 AZR 150/22 (REWIS RS 2023, 5751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5751

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.