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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten [X.] die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.375 €, hiervon in Höhe von 2.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Einziehungsausspruch ist bei dem Angeklagten [X.] um dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 2.000 € zu ergänzen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 [X.] Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 332/21 Rn. 3; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR 301/17 Rn. 3). Die [X.] hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht bedacht, dass bereits der Angeklagte [X.]. – über den ihm verbliebenen und bei ihm allein eingezogenen Beuteanteil hinaus – auch jene [X.] erlangt hatte, die er später dem bei der Tatausführung nicht anwesenden Angeklagten [X.] überließ. Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3 mwN).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]visionsrechtfertigungen keinen [X.]chtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Maatsch |
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Meta
17.01.2023
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Bochum, 24. August 2022, Az: II-1 KLs 11/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 4 StR 466/22 (REWIS RS 2023, 411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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