Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 4 StR 466/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 411

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten [X.]  die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.375 €, hiervon in Höhe von 2.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Einziehungsausspruch ist bei dem Angeklagten [X.]  um dessen gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 2.000 € zu ergänzen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 11. Januar 2022 – 3 [X.] Rn. 2; Beschluss vom 16. September 2021 – 2 StR 332/21 Rn. 3; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR 301/17 Rn. 3). Die [X.] hat im Fall II. 3. der Urteilsgründe nicht bedacht, dass bereits der Angeklagte [X.].              – über den ihm verbliebenen und bei ihm allein eingezogenen Beuteanteil hinaus – auch jene [X.] erlangt hatte, die er später dem bei der Tatausführung nicht anwesenden Angeklagten [X.]  überließ. Der individuellen Benennung des Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Juni 2022 – 4 StR 31/22 Rn. 3 mwN).

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]visionsrechtfertigungen keinen [X.]chtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin     

  

Maatsch     

  

Scheuß

  

Messing     

  

Momsen-Pflanz     

  

Meta

4 StR 466/22

17.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 24. August 2022, Az: II-1 KLs 11/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2023, Az. 4 StR 466/22 (REWIS RS 2023, 411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 411

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 238/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Voraussetzungen der erweiterten Einziehung von Wertersatz


1 StR 374/22 (Bundesgerichtshof)

Steuerliche Pflichtentragung wegen Auftreten als faktischer Geschäftsführer


3 StR 181/23 (Bundesgerichtshof)


5 StR 130/22 (Bundesgerichtshof)

Anforderungen an die Begründung der Erfolgsaussichten einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt


3 StR 422/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.