Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 4 StR 387/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2187

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Gegenstand

Strafverfahren: Minderung des Einziehungsbetrages um eine zeitlich nach der Tat erbrachte Geldleistung an den Geschädigten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juni 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Tat II. Fall 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass

aa) der Angeklagte des Betruges in sechs Fällen schuldig ist und

bb) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 127.997,76 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 141.500 € angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und einer Herabsetzung des [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Soweit der Angeklagte im Fall [X.] Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen das konkurrenzrechtliche Verhältnis zu der unter [X.] Fall 2 der Urteilsgründe abgeurteilten [X.] nicht sicher beurteilen lässt.

3

Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der [X.] von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Darüber hinaus entzieht sie der hinsichtlich dieser Tat angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.000 € die Grundlage. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs [X.]n von zwei Jahren und sechs Monaten, zwei Jahren, zweimal ein Jahr und neun Monaten, ein Jahr und drei Monaten sowie ein Jahr aus, dass die [X.] ohne die für die eingestellte Tat verhängte [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

4

2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang führt zu einer weiteren Herabsetzung des [X.] um 502,24 €. Bei den Taten [X.] Fälle 3, 6 und 7 der Urteilsgründe zum Nachteil des Geschädigten D.    ist bei der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB von dem Wert des insgesamt betrügerisch [X.] in Höhe von 40.000 € neben der Rückzahlung des Angeklagten in Höhe von 10.000 € auch die festgestellte, vom Angeklagten als vermeintliche Bonuszahlung erbrachte Geldleistung an den Geschädigten in Höhe von 502,24 € in Abzug zu bringen.

5

Die den Einziehungsbetrag mindernde Berücksichtigung der Bonuszahlung ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] allerdings nicht aus der Regelung des § 73d Abs. 1 StGB, weil es sich bei der mehr als neun Monate nach dem Zufluss des betrügerisch [X.] erbrachten Leistung des Angeklagten nicht um eine Aufwendung im Sinne des [X.] handelt. Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Der erbrachte Aufwand muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen [X.] des Vermögenswertes stehen. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt (vgl. [X.], Urteil vom 19. August 2020 ‒ 5 StR 558/19 Rn. 84; Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640, [X.]; [X.], StGB, 67. Aufl., § 73d Rn. 4; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 4. Aufl., § 73d Rn. 7; [X.] in [X.], 13. Aufl., § 73d Rn. 7 ff.). Geldwerte Leistungen, die der Täter zeitlich nach dem strafrechtswidrigen Erwerb zur Verdeckung der Tat oder sonstigen Sicherung des durch die Tat [X.] aufwendet, unterfallen daher nicht den Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 StGB (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO Rn. 8; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 30. Aufl., § 73d Rn. 4).

6

Die Zahlung des Angeklagten an den Geschädigten in Höhe von 502,24 € ist aber gemäß § 73e Abs. 1 StGB von dem Einziehungsbetrag abzusetzen, weil der aus den Taten erwachsene Schadenersatzanspruch des Geschädigten insoweit erloschen ist. Da es sich bei der Bestimmung des [X.] um die Anwendung zwingenden Rechts handelt, kann der Senat die Änderung der [X.] nach § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.

7

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible     

        

Bender     

        

Quentin

        

Bartel     

        

Lutz     

        

Meta

4 StR 387/20

19.11.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Detmold, 5. Juni 2020, Az: 21 KLs 10/20

§ 73d Abs 1 StGB, § 73e Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.11.2020, Az. 4 StR 387/20 (REWIS RS 2020, 2187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2187

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 345/22

Zitiert

5 StR 558/19

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