Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IX ZB 93/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 292

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216BIXZB93.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 93/16
vom

21. Dezember
2016

in dem
Nachtragsverteilungsverfahren
über das Vermögen der

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Prof. [X.],
die
[X.]in [X.], den [X.] Prof. Dr. Pape, die Richte-rin [X.] und den [X.] Meyberg

am
21. Dezember 2016
beschlossen:

Der Schuldnerin wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
September 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

Der Schuldnerin war gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die
Rechtsbeschwerde zulassende Beschluss des [X.] ist der
Schuldnerin
am 16.
September 2016 zugestellt worden. Am 5.
Oktober 2016 hat sie -
unter gleichzeitiger Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
-
Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17.
November 2016 ist ihr am 5.
Dezember 2016 zuge-stellt worden. Bereits am 1.
Dezember 2016 hat sie durch einen am Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und [X.] in den vorigen Stand beantragt. Am 9.
Dezember 2016 hat ihr Verfahrensbevollmächtigter die Rechtsbeschwerde begründet. Die [X.] für die Einlegung (§
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und die
Begrün-dung (§
234 Abs.
1 Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde sind damit gewahrt worden (vgl.
[X.], Beschluss vom 29. Mai 2008 -
IX ZB 197/07, [X.]Z 176, 379).

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2016 -
IN 260/13 -

LG Coburg, Entscheidung vom 12.09.2016 -
41 [X.]/16 -

1

Meta

IX ZB 93/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. IX ZB 93/16 (REWIS RS 2016, 292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 292

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Zitiert

IX ZB 93/16

IX ZR 142/10

41 T 64/16

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