Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 2 StR 445/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9356

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 445/11
vom
9.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u. a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Februar 2012 gemäß §§
349 Abs.
2, 354 Abs.
1 StPO beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen der Vergewaltigung zu einer Ein-zelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, als unbe-gründet verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte
Revision. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 23.
September 2011 ge-nannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO. Es führt aber auf den zusätzlichen Antrag des [X.] vom 22.
Dezember 2011 zu der Ergänzung, dass die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung zwei Jah-re Freiheitsstrafe beträgt. Das [X.] hat die Festsetzung der Einzelstrafe versäumt; der [X.] kann sie entsprechend §
354 Abs.
1 StPO nachholen. Das 1
-
3
-
Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StPO
§
358 Abs.
2 Satz
1 fehlende Einzelstrafe 1 und 2).
Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mindestmaß des §
177 Abs.
2 Satz
1 StGB festzulegen. Der [X.] schließt anhand der rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen des [X.]s aus, dass die [X.] trotz Verwirklichung des [X.] für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß §
177 Abs.
2 Satz
2 Nr.
1 StGB von der Anwen-dung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.
Die Gesamtfreiheitsstrafe nach §§
211 Abs.
1, 54 Abs.
1 Satz
1 StGB bleibt unberührt.

Ernemann

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

2
3

Meta

2 StR 445/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 2 StR 445/11 (REWIS RS 2012, 9356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9356

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