Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 8683

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060716BXIIZB61.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16
vom
6. Juli
2016
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

BGB §§ 1901 a, 1901 b, 1904
a)
Der Bevollmächtigte kann in eine der in §
1904 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 BGB ge-nannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung wi-derrufen, wenn der [X.] hinreichend klar umschreibt, dass sich die Ent-scheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztli-chen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder ei-nes schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
b)
Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im [X.] mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden [X.] im Sinne des §
1904 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 BGB durch eine Bevollmäch-tigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
c)
Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung not-wendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit er-forderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung [X.] ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifi-zierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
[X.], Beschluss vom 6. Juli 2016 -
XII [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
6.
Juli
2016
durch den
Vor-sitzenden Richter Dose,
[X.]
Klinkhammer, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu
2 wird der Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 26.
Januar 2016
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Wert: 5.000

Gründe:
A.
Die im Jahre 1941
geborene Betroffene erlitt Ende November 2011 einen Hirnschlag. Noch im Krankenhaus wurde ihr eine [X.] gelegt, über die sie seitdem ernährt wird und Medikamente verabreicht bekommt. Im Januar 2012 wurde sie in ein Pflegeheim aufgenommen. Die zu diesem [X.]punkt noch vorhandene Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verlor die Betroffene infolge einer
Phase epileptischer Anfälle im Frühjahr 2013.

1
-
3
-
Aus der Ehe der Betroffenen mit ihrem

im Februar 2013 verstorbenen

Ehemann sind drei volljährige
Töchter (die Beteiligten zu
1 bis
3) hervorgegan-gen. Bereits am 10.
Februar 2003 hatte die Betroffene eine schriftliche "Patien-tenverfügung"
folgenden Inhalts unterzeichnet:
"Für den Fall, daß ich aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußt-illen zu äußern, verfüge ich:
Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Le-bens besteht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen
Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.
Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterblei-ben, wenn medizinisch eindeutig festgestellt ist,
-
daß ich [X.] unabwendbar im unmittelbaren [X.] befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder
-
daß keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder
-
daß aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder
-
daß es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswich-tiger Funktionen meines Körpers kommt.
Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht [X.] ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung.
Aktive Sterbehilfe lehne ich ab.
Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung."

2
-
4
-
In derselben Urkunde erteilte sie für den Fall, dass sie außerstande sein sollte, ihren Willen zu bilden oder zu äußern, der Beteiligten zu
2 (im [X.]: Bevollmächtigte) als ihrer Vertrauensperson die Vollmacht,
"Entscheidungen abzusprechen. Die Vertrauensperson soll meinen Willen im Sinne dieser Patientenverfügung einbringen und in meinem Namen "
Patientenverfügung und Vollmacht erneuerte die Betroffene am 18.
[X.] wortlautidentisch. Darüber hinaus erteilten die Betroffene und ihr Ehemann sich mit notarieller Urkunde vom 26.
Februar 2003 gegenseitige Ge-neralvollmacht und setzten als Ersatzbevollmächtigte an erster Stelle die [X.] und an zweiter Stelle die Beteiligte zu
1 ein. In der [X.] heißt es unter anderem:
"Die Vollmacht berechtigt auch zur Vertretung in Fragen der medizini-schen Versorgung und Behandlung, insbesondere im Sinne von §
1904 BGB. Der Bevollmächtigte kann auch in eine Untersuchung des [X.], in eine Heilbehandlung oder in die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs einwilligen, die Einwilligung hierzu verweigern oder zurücknehmen, Krankenunterlagen einsehen und in deren Herausgabe an Dritte einwilligen.

Die Vollmacht enthält die Befugnis, über den Abbruch
lebensverlängern-der Maßnahmen zu entscheiden. Wir wurden darüber belehrt, dass sol-che Entscheidungen unter bestimmten engen Voraussetzungen in [X.] kommen. Im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung legen wir keinen Wert auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn feststeht, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die [X.] wünschen eine angemessene und insbesondere schmerz-lindernde Behandlung, nicht jedoch die künstliche Lebensverlängerung durch Gerätschaften. Die Schmerzlinderung hat nach Vorstellung der Vollmachtgeber Vorrang vor denkbarer Lebensverkürzung, welche bei der Gabe wirksamer Medikamente nicht ausgeschlossen werden kann."
Die Bevollmächtigte
und die die Betroffene behandelnde Hausärztin sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung 3
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-
5
-
nicht dem in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Betroffenen ent-spricht. Demgegenüber vertreten die beiden anderen Töchter, die Beteiligten zu
1 und zu
3, die gegenteilige Meinung.
Die Beteiligte zu
1 hat daher im März 2015 beim Betreuungsgericht die Anträge "auf Umsetzung der Patientenverfügung und auf Befolgung des Patien-tenwillens"
sowie "auf Entzug des [X.]"
der Bevollmächtigten gestellt; die Beteiligte zu
3 hat sich dem angeschlossen. Das Amtsgericht hat dies als Antrag auf Anordnung einer [X.] ausgelegt und diesen zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu
1 hat das [X.] den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Beteiligte zu
1 "zur Be-r-teilten Vollmachten, allerdings nur für den Bereich der Gesundheitsfürsorge, bestellt."
Hiergegen wendet sich die Bevollmächtigte
mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Bevoll-mächtigte
berechtigt, die Rechtsbeschwerde im eigenen Namen einzulegen. Dies folgt zwar entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde weder aus §
303 Abs.
4 FamFG, der lediglich die Befugnis des Bevollmächtigten zur Einlegung
im Namen des Betroffenen regelt, noch aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung
eigener Rechte im Sinne des §
59 Abs.
1
FamFG (vgl. Se-natsbeschluss vom 15.
April 2015

XII
ZB
330/14

FamRZ 2015, 1015 Rn.
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6
-
[X.]). Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aber aus §
303 Abs.
2 Nr.
1 FamFG, weil die Bevollmächtigte
als Tochter der Betroffenen zu dem von die-ser Vorschrift
genannten Personenkreis gehört, in den vorhergehenden [X.] beteiligt worden ist und die Rechtsbeschwerde jedenfalls auch im Inte-resse der Betroffenen eingelegt hat
(vgl. Senatsbeschluss vom 4.
März 2015

XII
ZB
396/14

FamRZ 2015, 843 Rn.
6
ff. [X.]).
Die Rechtsbeschwerde
hat auch in der Sache Erfolg.

I.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung lägen vor. Die Betroffene befinde sich seit zweieinhalb Jahren in einem Zustand massiver Beeinträchtigung der Hirnfunktion, unfähig zur Kommunikation mit der Umwelt. Die Vollmacht stehe der Bestellung eines [X.]s nicht entgegen. Wie sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, sei unwiederbringlich ein Dauerschaden am Gehirn
der Betroffenen eingetreten. Mithin wäre es die Pflicht der Bevollmächtigten gewesen, den Wil-len der Betroffenen umzusetzen, die gewünscht habe, dass lebensverlängernde Maßnahmen

zu denen das Befüllen einer gelegten [X.] mit Nahrung gehöre

unterblieben. Denn es stehe fest, dass auf Grund von Krankheit ein schwerer Dauerschaden des Gehirns [X.]. Für diesen Fall habe die Betroffene in der Patientenverfügung aber festgelegt, dass die Behandlung und Pflege nur noch auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein
solle.

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-
7
-
Davon, dass das Unterlassen der Nahrungszufuhr zu einem qualvollen Verhungern führen werde, sei nach dem Sachverständigengutachten nicht [X.]. Die fehlende Flüssigkeitszufuhr
habe den Ausfall der Nierenfunktion zur Folge, wodurch es zum urämischen Koma mit Bewusstlosigkeit und nach-folgender Beeinträchtigung der Herz-, Kreislauf-
und Atemfunktion komme. Durch angemessene palliativmedizinische Versorgung könne unnötigem Leid im Rahmen des Sterbeprozesses wirksam begegnet werden.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das [X.] hat zwar entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde eine so genannte [X.] im Sinne des §
1896 Abs.
3 BGB angeordnet, wie sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses eindeutig ergibt. Es hat aber zu Unrecht das Vorliegen derer
Voraussetzungen bejaht.
1.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das [X.]
die Beteiligte zu
2 als Bevollmächtigte der Betroffenen im Sinne des §
1896 Abs.
3 BGB für den Bereich der gesamten Gesundheitsfürsorge und insbeson-dere auch für Fragen im Zusammenhang mit Fortführung oder Abbruch der künstlichen Ernährung
angesehen
hat.
a) Mit der notariellen Urkunde
vom 26.
Februar 2003 hat die
Betroffene der Beteiligten
zu
2
eine Vorsorgevollmacht für den Bereich der Gesundheits-fürsorge erteilt, indem sie ihr die Vertretung in Fragen der medizinischen Ver-sorgung und Behandlung übertragen
hat.
Damit ist die Bevollmächtigte auch ohne weiteres ermächtigt, zu [X.], dass lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen nicht beendet wer-11
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-
den. Insoweit muss die Vollmacht nicht den Anforderungen des §
1904 Abs.
5 Satz
2 BGB genügen. Nach dieser Vorschrift ist einem Bevollmächtigten das Recht, in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff bei Vorliegen der in §
1904 Abs.
1 und
2 BGB genannten besonderen Gefahrensituation einzuwilligen, nicht einzuwilligen oder die Einwilligung zu widerrufen, nur unter der Voraussetzung eingeräumt, dass die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
§
1904 Abs.
1 BGB erfasst die Einwilligung in Maßnahmen, mit deren [X.] die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger [X.] gesundheitlichen Schadens verbunden ist. Dies ist bei der bloßen Fort-führung einer lebenserhaltenden künstlichen Ernährung

anders als bei deren Abbruch (vgl. dazu Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
11
ff.
[X.])

gerade nicht der Fall. §
1904 Abs.
2 BGB wiederum betrifft die Unterlassung oder Beendigung von lebenserhaltenden Maßnahmen, nicht [X.] deren Fortführung
(zur strafrechtlichen Bewertung vgl. [X.], 714
ff.).
b) Die der Bevollmächtigten erteilte notarielle Vollmacht würde aber auch zur Abgabe des für die Beendigung der künstlichen Ernährung der Betroffenen erforderlichen Widerrufs der Einwilligung ermächtigen, weil sie die von §
1904 Abs.
5 Satz
2 BGB für die rechtliche Gleichstellung des Bevollmächtigten mit dem Betreuer (§
1904 Abs.
5 Satz
1 BGB) geforderten Voraussetzungen erfüllt.
aa) Voraussetzung dafür, dass der Bevollmächtigte nach §
1904 BGB
die Einwilligung, Nichteinwilligung und den Widerruf der Einwilligung des einwilligungsunfähigen
Betroffenen rechtswirksam ersetzen kann, ist neben der Schriftform (§
126 BGB) der Vollmacht, dass diese inhaltlich §
1904
Abs.
5 Satz
2 BGB genügt. Aus dem Sinn des Gesetzes, dem Vollmachtgeber die Tragweite der Bevollmächtigung deutlich vor Augen zu führen (vgl.
16
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-
9
-
[X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1904 Rn.
75), folgt zwar nicht, dass der Wortlaut von §
1904 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 BGB wiedergegeben werden muss. Nicht ausreichend ist jedoch allein der Verweis auf die gesetzliche Be-stimmung, weil ein solcher keine ausdrückliche Nennung der Maßnahmen [X.] und damit den mit § 1904 Abs.
5 Satz
2 BGB bezweckten Schutz des Vollmachtgebers (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
34; HK-BUR/[X.] [Stand: Okto-ber 2015] §
1904 BGB Rn.
127) nicht gewährleisten kann ([X.]/[X.] BGB [2013] §
1904 Rn.
116). Der [X.] muss vielmehr hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die
im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen (vgl. [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1904 Rn.
75).
Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jewei-
lige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens
verbunden sein kann ([X.] FamRZ 1999, 1613, 1614; HK-BUR/[X.] [Stand: Oktober 2015] §
1904 Rn.
127; [X.]/[X.] 2001, 176,
181; [X.] 2010, 169, 186; tendenziell ebenso: [X.]/[X.] [Stand: 7.
September 2015] §
1904 Rn.
121; [X.] Betreuungsrecht [Stand: 1.
März 2010] §
1904 Rn.
145; a.A. [X.] FamRZ 2003, 113, 114 zu §
1904 Abs.
2 [X.]; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1904 Rn.
74; [X.] FamRZ 2009, 1958; [X.]/Rebhan
NJW 2010, 326, 329; Müller
DNotZ 1999, 107, 112 zu §
1904 Abs.
2 [X.]).
(1) Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. In §
1904 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 BGB werden als Maßnahmen nicht allgemein die den Be-reich der Gesundheitsfürsorge beschreibenden Elemente der Untersuchung des Gesundheitszustands, der Heilbehandlung und des ärztlichen
Eingriffs
ge-18
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-
10
-
nannt, sondern nur solche, bei denen die dort näher beschriebene begründete Gefahr besteht. Nur auf Maßnahmen mit dieser qualifizierten Gefahrensituation bezieht sich §
1904 BGB, und nur für solche schreibt §
1904 Abs.
5 Satz
2 BGB die besonderen Anforderungen an eine Bevollmächtigung vor.
(2) Das Erfordernis, dass diese Gefahrenlage in der Vollmacht zum Aus-druck kommt, ergibt sich jedenfalls eindeutig aus dem Gesetzeszweck. Zum einen soll dem Vollmachtgeber durch den [X.] unmissverständlich vor Augen geführt werden, dass er dem Bevollmächtigten (auch) für Situationen, in denen die Gefahr des Todes oder schwerer und länger dauernder Gesund-heitsschäden besteht, die Entscheidungsbefugnis überträgt,
die dann [X.] auch Fragen der passiven Sterbehilfe umfasst. Zum anderen soll der [X.] es auch [X.] ermöglichen, zweifelsfrei nachzuvollziehen, dass es dem Willen des Betroffenen entspricht, dem Bevollmächtigten die Entschei-dung in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge gerade auch in den von §
1904 BGB erfassten Situationen zu überantworten, in denen es buchstäblich um Leben oder Tod geht.
(3) Dies
steht mit dem Willen
des Gesetzgebers im Einklang.
Eine dem §
1904 Abs.
5 BGB vergleichbare Regelung wurde erst-
mals mit dem Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts und weiterer [X.] vom 25.
Juni 1998 ([X.]
I S.
1580; Betreuungsrechtsänderungsge-setz

BtÄndG) eingeführt, mit dem der bis zum 31.
August 2009 geltende Ab-satz
2 an §
1904 BGB angefügt wurde. Danach galt §
1904 Abs.
1 BGB auch für Bevollmächtigte, wobei die Einwilligung des Bevollmächtigten nur wirksam war, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt war und die in Absatz 1 Satz
1 ge-nannten Maßnahmen ausdrücklich umfasste. Nach den Gesetzesmaterialien sollte sich die Vollmacht "ausdrücklich

zumindest auch

auf Untersuchungen 20
21
22
-
11
-
des Gesundheitszustandes, auf Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe"
[X.] (BT-Drucks 13/7158 S.
34). Die Bezeichnung der Gefahrensituation war in der Begründung des Gesetzentwurfs nicht genannt.
Selbst wenn sich daraus entnehmen ließe, dass der Gesetzgeber ur-sprünglich die Rechtsmacht zur Einwilligung in eine Maßnahme nach §
1904 Abs.
1 BGB nicht an die Bezeichnung der Gefahrenlage in der Vollmacht knüp-fen wollte, wäre dies durch die weitere Gesetzgebung überholt. Mit der zum 1.
September 2009 in [X.] getretenen Neuregelung durch das [X.] des Betreuungsrechts vom 29.
Juli 2009 ([X.]
I
S.
2286; sog. Patientenverfügungsgesetz) hat der Gesetzgeber nicht nur in §
1904 Abs.
2 BGB Regelungen mit Blick auf die so genannte passive Sterbehilfe erlassen. Er hat darüber hinaus in §
1904 Abs.
4 BGB auch vorgesehen, dass bei [X.] zwischen Betreuer oder Bevollmächtigtem und behandelndem
Arzt das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung entfällt, und zwar sowohl bei pas-siver Sterbehilfe
als
auch in den Fällen des weiter geltenden §
1904 Abs.
1 BGB. Mit der Änderung des §
1904 Abs.
5 BGB wollte der Gesetzgeber sicher-stellen, dass von der Vollmacht "Entscheidungen nach den Absätzen
1 und 2 ausdrücklich umfasst sind"
(BT-Drucks. 16/8442 S.
19). Solche Entscheidungen sind aber nur diejenigen, bei denen die qualifizierte Gefahrensituation besteht. Damit korrespondiert der Umstand, dass durch
die Gesetzesänderung die ei-nem Bevollmächtigten übertragbaren Befugnisse bei gleichzeitiger Einschrän-kung der gerichtlichen Kontrolle deutlich erweitert worden sind. Dies verstärkt die mit §
1904 Abs.
5 Satz
2 BGB verbundene Notwendigkeit erheblich, dem Vollmachtgeber die möglichen schwerwiegenden Konsequenzen der [X.] und damit auch die besondere Gefahrenlage eindeutig
vor Augen zu führen.

23
-
12
-
Diese
inhaltlichen Anforderungen des §
1904 Abs.
5 Satz
2 BGB an die Vollmacht führen nicht zu einer ungerechtfertigten "Benachteiligung"
des [X.]n gegenüber einem Betreuer (so aber wohl allgemein [X.] Medizinrecht 2.
Aufl. §
1904 BGB Rn.
18). Denn die Vollmacht erteilt der [X.], ohne dass zuvor zwingend eine rechtliche Beratung oder gar ei-ne gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der Eignung des Bevollmächtigten er-folgt. Dann entspricht es aber dem wohlverstandenen Schutz des [X.], ihm durch die Vollmacht selbst zu verdeutlichen, dass er dem [X.] die Entscheidung über sein Schicksal in ganz einschneidenden Ge-fahrenlagen anvertraut. Demgegenüber hat der Betreuerbestellung eine umfas-sende gerichtliche Prüfung vorauszugehen, wegen der es keines weiteren Schutzes vor einer unüberlegten Übertragung der entsprechenden Rechts-macht auf den Betreuer als den [X.] bedarf.
bb) Ob die von der Betroffenen erteilten privatschriftlichen Vollmachten diesen inhaltlichen Erfordernissen gerecht
werden, unterliegt Bedenken, kann aber letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls
die notarielle Vollmacht genügt
den gesetzlichen Anforderungen.
(1) Indem die mit "Vollmacht"
überschriebenen Texte vom 10.
Februar 2003 und vom 18.
November 2011 auf die jeweils in derselben Urkunde enthal-tenen und von der Unterschriftsleistung mit erfassten "Patientenverfügungen"
Bezug nehmen, in denen lebensverlängernde ärztliche Maßnahmen ebenso wie ihre Vornahme und ihr Unterbleiben ausdrücklich genannt sind, werden die Maßnahmen zwar in einer §
1904 Abs.
5 Satz
2 BGB genügenden Weise um-schrieben. Der jeweilige Text der Vollmacht enthält jedoch lediglich die Ermäch-tigung, an Stelle der Betroffenen die erforderlichen Entscheidungen mit den Ärzten "abzusprechen". Dabei soll die Bevollmächtigte den in der Patientenver-24
25
26
-
13
-
fügung geäußerten Willen "einbringen"
sowie "Einwendungen vortragen", die die Ärzte dann "berücksichtigen"
sollen.
Dies
könnte dahin zu verstehen sein, dass der Bevollmächtigten
in diesen
Urkunden
nicht das Recht zur Letztentscheidung übertragen
ist, das allein
der Befugnis der (noch) einwilligungsfähigen Betroffenen entsprechen würde, im Außenverhältnis gegebenenfalls auch gegen ärztlichen Rat über
die Frage von Erfolgen oder Unterbleiben der in §
1904 Abs.
1 Satz
2 und Abs.
2 BGB genannten Maßnahmen zu entscheiden. Denn nach ihrem Wortlaut beinhaltet die Vollmacht jeweils lediglich die Ermächtigung der [X.] zur Mitsprache in den in der Patientenverfügung genannten Fallgestaltun-gen, nicht aber zur Bestimmung der Vorgehensweise. Dies entspräche
nicht der §
1904 Abs.
1 bis
4 BGB
zugrundeliegenden Rechtsmacht des Betreuers, die (Nicht)Einwilligung oder den Widerruf der Einwilligung abzugeben. Vielmehr würde es allenfalls die den Bevollmächtigten bei Vorliegen einer Patientenver-fügung allgemein nach §
1901
a Abs.
1 Satz
2 und Abs.
5 BGB treffende Pflicht abdecken, dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
(2) Jedenfalls die notarielle Vollmacht vom 26.
Februar 2003 überträgt der Bevollmächtigten aber zweifelsfrei die Entscheidungsbefugnis im Bereich der Gesundheitsfürsorge und bedient sich dabei teilweise des Wortlauts von §
1904 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 BGB, indem Untersuchung des Gesundheits-zustands, Heilbehandlung und ärztlicher Eingriff sowie die Einwilligung

nebst Verweigerung und Zurücknahme

benannt sind. Darüber hinaus ist in der [X.] ausdrücklich die Befugnis aufgeführt, über den Abbruch von [X.] Maßnahmen zu entscheiden, womit zugleich auch die mit dem [X.] der Einwilligung verbundene begründete Gefahr des Todes und damit die von §
1904 Abs.
2 BGB insoweit erfasste besondere Gefahrensituation ausrei-chend deutlich im Text bezeichnet ist.
27
28
-
14
-
2. Im Grundsatz zutreffend geht das [X.] weiter davon aus, dass
gemäß §
1896 Abs.
3 BGB ein Betreuer zur Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellt und unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Widerruf der Vollmacht ermächtigt werden
kann.
a) Mit einer [X.] kann im Falle einer wirksam erteilten [X.] für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperli-chen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerru-fen. Eine [X.] darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. §
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontroll-betreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtgeber auf-grund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den [X.] zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer [X.] zu beachten (vgl. §
1896 Abs.
1a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontroll-betreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinrei-chende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der [X.] dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsbeschluss vom 23.
September 2015

XII
ZB
624/14

FamRZ 2015, 2163 Rn.
14
f. [X.]).
Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem 29
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31
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15
-
Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (Senatsbeschluss vom 23.
September 2015

XII
ZB
624/14

FamRZ 2015, 2163 Rn.
16 [X.]).
b) Dem [X.] kann auch der Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf übertragen werden. Dies setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig
zunächst den Versuch, durch einen zu bestellenden ([X.] auf den [X.] positiv einzuwirken. Nur wenn diese Maßnahmen fehlschlagen oder es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeig-net erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermäch-tigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (Senatsbeschluss vom 23.
September 2015

XII
ZB
624/14

FamRZ 2015, 2163 Rn.
17 [X.]).
3. Entgegen der Annahme des [X.]s sind bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabs die Voraussetzungen für eine [X.] mit [X.] zum Vollmachtwiderruf hier aber nicht erfüllt. Ausreichende [X.] dafür, dass dem für einen Betroffenen bestehenden
Betreuungsbe-darf nicht ausreichend genügt wird, und Umstände, die die Ermächtigung zum Widerruf einer Vollmacht rechtfertigen, können sich zwar grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des Bevollmächtigten zur Durchführung 32
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16
-
von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des §
1904 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 BGB ergeben
(vgl. [X.]/[X.] BGB [2013] §
1904 Rn.
121). Hierfür müsste
sich der Bevollmächtigte
offenkundig über den

insbesondere in einer Patientenverfügung niedergelegten

Willen des
Betroffenen hinwegset-zen.
Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
a) Die den Bevollmächtigten treffenden Pflichten bei der Entscheidung darüber, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen sollen, folgen aus der
Systematik der §§
1901
a,
1901
b, 1904 BGB.
aa) Der Bevollmächtigte
muss nach §
1901
a Abs.
1
Satz
1, Abs.
5 BGB prüfen, ob eine eigene, in einer Patientenverfügung im Sinne der Legaldefinition des §
1901
a Abs.
1 Satz
1 BGB niedergelegte Entscheidung des Betroffenen vorliegt
und ob diese auf die aktuell eingetretene Lebens-
und Behandlungssi-tuation des Betroffenen zutrifft. In diesem Zusammenhang hat der [X.] auch zu hinterfragen, ob die Entscheidung noch dem Willen des Betroffe-nen entspricht, was die Prüfung einschließt, ob das aktuelle Verhalten des nicht mehr entscheidungsfähigen Betroffenen
konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass er unter den gegebenen Umständen den zuvor schriftlich geäußerten Wil-len nicht mehr gelten lassen will, und ob er bei seinen Festlegungen diese [X.] mitbedacht hat (vgl. BT-Drucks. 16/8442 S.
14/15). Dabei hat er gemäß §
1901
b Abs.
1 Satz
2, Abs.
3 BGB die Maßnahme unter Berücksichti-gung des Patientenwillens mit dem behandelnden Arzt zu erörtern; nach §
1901
b Abs.
2 und 3 BGB soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauens-personen des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist
(vgl. auch BT-Drucks. 16/8442 S.
15).

34
35
-
17
-
Liegt eine wirksame und auf die aktuelle Situation zutreffende Patienten-verfügung vor, hat der Betroffene die Entscheidung selbst getroffen. Dem Bevollmächtigten
obliegt es dann gemäß §
1901
a Abs.
1 Satz
2, Abs.
5
BGB nur noch, dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu
verschaffen
(Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
14
[X.]).
Anderenfalls hat der Bevollmächtigte ge-mäß §
1901
a Abs.
2 und
5 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßli-chen
Willen des Betroffenen festzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
25
ff. [X.]), hierbei wiederum §§
1901
a,
1901
b BGB zu beachten und auf dieser Grundlage zu entscheiden.
Dabei kann es im Einzelfall schwierig oder auch unmöglich sein, den Behandlungswillen
eines entscheidungsunfähigen Betroffenen festzustellen (BT-Drucks. 16/8442 S.
12). Kann ein auf die Durchführung, die [X.] oder die Beendigung einer
ärztlichen Maßnahme gerichteter
Wille des Betroffe-nen auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen
nicht [X.] werden, gebietet es das hohe Rechtsgut auf Leben, entsprechend dem Wohl des Betroffenen zu entscheiden und dabei dem Schutz seines Lebens Vorrang einzuräumen (BT-Drucks. 16/8442 S.
16).
bb) Besteht zwischen dem Bevollmächtigten
und dem
behandelnden
Arzt Einvernehmen darüber, welche Vorgehensweise dem Willen des Betroffenen nach §
1901
a Abs.
1 und
2 BGB entspricht, bedarf selbst eine Maßnahme im Sinne des §
1904 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 BGB keiner gerichtlichen Genehmigung (§
1904 Abs.
4 und Abs.
5
Satz 1 BGB). Einen Antrag auf betreuungsgerichtli-che Genehmigung der Einwilligung in den Abbruch etwa einer künstlichen Er-nährung als lebensverlängernder
Maßnahme müsste das Betreuungsgericht dann ohne weitere gerichtliche Ermittlungen ablehnen und ein sogenanntes Negativattest erteilen, aus dem sich ergibt, dass eine gerichtliche Genehmigung 36
37
38
-
18
-
nicht erforderlich ist (Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
20). Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt sein, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist.
Dem Schutz des Patienten vor einem etwaigen Missbrauch der [X.] wird zum einen dadurch Rechnung getragen, dass eine wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Betreuer bei der [X.] stattfindet. Zum anderen kann jeder Dritte, insbesondere Ehegat-te, Lebenspartner, Verwandter
oder Vertrauensperson des Betreuten, aufgrund des Amtsermittlungsprinzips im Betreuungsverfahren jederzeit eine betreu-ungsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Bevollmächtigten in Gang set-zen (vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
18; [X.]. 16/8442 S.
19).
cc) Darüber hinaus kann zum einen die Patientenverfügung Näheres zu
den Pflichten
des Bevollmächtigten bei der Entscheidung über lebensverlän-gernde Maßnahmen regeln,
etwa dass sie trotz konkreter Entscheidungen nicht unmittelbar gelten soll, sondern der Bevollmächtigte immer die Entscheidung über die Behandlung zu treffen
und welchen Entscheidungsspielraum er hierbei hat (BT-Drucks. 16/8442 S.
15).
Zum anderen kann auch die Vollmacht weitere Pflichten des Bevollmächtigten festlegen oder Pflichten und Befugnisse in ihrem Umfang näher konkretisieren.
b) Bei der Beurteilung, ob mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf Ge-nüge getan wird und ob bei Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht sogar

wie für die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf erforderlich

eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere zu befürchten ist, muss die gesetzgeberische [X.] zum Pflichtenprogramm des Bevollmächtigten und zur
gerichtlichen Kon-39
40
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-
19
-
trolldichte von Entscheidungen bei lebensverlängernden
Maßnahmen Berück-sichtigung finden.
Der Gesetzgeber hat mit den
Regelungen in §§
1901
a und
b, 1904 BGB das Ziel verfolgt, dem Betroffenen eine vorsorgende privatautonome Entschei-dung der Fragen zu ermöglichen, die sich im Zusammenhang mit ärztlichen Maßnahmen zu einem [X.]punkt stellen können, in dem der Betroffene zu einer eigenen rechtlich maßgeblichen Entscheidung mangels Einwilligungsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist. Hierfür hat er einerseits die Möglichkeit
der Patien-tenverfügung vorgesehen; andererseits kann der Betroffene eine Vertrauens-person mit der Umsetzung des Willens, aber auch mit einer eigenständigen Entscheidung auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens des Betroffenen bevollmächtigen. Dem Grundsatz nach soll bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht eine betreuungsgerichtliche Befassung auf die Fälle des Konflikts zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt beschränkt und ansonsten lediglich eine Missbrauchskontrolle vorzunehmen sein.
Dieser gesetzgeberi-schen Wertung ist auch bei der Beurteilung der Frage, ob es einer Kontrollbe-treuung

ggf. mit
der Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht

bedarf,
Rechnung zu tragen. Anderenfalls würde die durch die Instrumente der Vorsor-gevollmacht und der Patientenverfügung erfolgte Stärkung des [X.] des Betroffenen über den Umweg der [X.] wieder entwertet.
Daraus erhellt, dass ein [X.] erst dann bestellt werden darf, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde. Dies wird gerade bei Einvernehmen zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt nur selten der Fall sein.
Bedeutung
erlangt insoweit zum einen, wie verlässlich
der Wille des Betroffenen ermittelt werden kann und inwieweit seine Äußerungen einer 42
43
-
20
-
Wertung zugänglich sind. Zum anderen ist auch in den Blick zu nehmen, ob der Betroffene die Bindungswirkung seiner etwaigen Willensäußerung für den [X.]n eingeschränkt hat.
c) Dass die Bevollmächtigte sich in dieser Weise über den Willen der Be-troffenen hinwegsetzt, wenn sie in den Abbruch der künstlichen Ernährung mit-tels [X.] nicht einwilligt, wird von den Feststellungen des [X.]s nicht getragen.
aa) Die Betroffene hat entgegen der der Beschwerdeentscheidung offen-sichtlich zugrunde liegenden Annahme keine Patientenverfügung im Sinne des §
1901
a Abs.
1 Satz
1 BGB erstellt, der sich eine in der aktuellen Lebens-
und Behandlungssituation bindende Entscheidung für die
Fortführung oder den [X.] entnehmen lässt.
(1) Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet eine Patientenverfügung im Sinne des §
1901
a Abs.
1 BGB nur dann, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen
entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt wer-den. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend [X.], was er in einer bestimmten Lebens-
und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegneh-mend berücksichtigt (Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
29).
44
45
46
-
21
-
Die
Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen"
zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungs-entscheidung (vgl. BT-Drucks. 16/8442 S.
15; [X.]/Götz BGB 75.
Aufl. §
1901
a Rn.
5).
Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber [X.] durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Be-zugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituatio-nen erfolgen.
(2) Danach kommen sowohl die beiden privatschriftlichen Schriftstücke als auch die in der notariellen Vollmacht enthaltenen Äußerungen nicht als bin-dende, auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichtete
[X.]en in Betracht. Sie beziehen sich nicht auf konkrete Behandlungsmaß-nahmen, sondern benennen ganz allgemein "lebensverlängernde Maßnah-men". Auch im Zusammenspiel mit den weiteren Angaben ergibt sich nicht die für eine Patientenverfügung zu verlangende bestimmte Behandlungsentschei-dung. Die notarielle Vollmacht bezeichnet mit einer "zum Tode führenden Krankheit"
eine bei der Betroffenen nicht vorliegende
Behandlungssituation. Die "Patientenverfügungen"
stellen alternativ auf vier verschiedene Behandlungssi-tuationen ab. Gerade die vom [X.] angenommene eines schweren Dauerschadens des Gehirns ist so wenig präzise, dass sie keinen Rückschluss auf einen gegen
konkrete Behandlungsmaßnahmen

hier die künstliche Ernäh-rung mittels [X.]

gerichteten Willen der Betroffenen erlaubt.
bb) Die Bevollmächtigte hat bei der Ermittlung von auf den Abbruch oder die Fortsetzung der künstlichen Ernährung bezogenen [X.] bzw. des mutmaßlichen
Willens
der Betroffenen (§
1901
a Abs.
2 BGB) keine eine [X.] rechtfertigenden
Pflichtverstöße begangen.
[X.] ist sie
ihrer aus §
1901
b Abs.
1 Satz
2, Abs.
3 BGB folgenden Pflicht nach-gekommen, die ärztliche Maßnahme mit der behandelnden Ärztin zu erörtern. 47
48
49
-
22
-
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts steht sie mit dieser im engen [X.] und hat die Entscheidung mit ihr abgesprochen, also Einvernehmen dar-über erzielt, dass ein auf Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Be-handlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen nicht feststellbar
ist. Wie sich aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, besucht sie die Be-troffene regelmäßig, so dass sie sich ein Bild über die aktuelle Situation ma-chen kann.
[X.] Feststellungen dazu, ob die Bevollmächtigte auch nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen der Betroffenen Gelegen-
heit zur Äußerung gegeben und so §
1901
b Abs.
2
und
3
BGB genügt hat, liegen
zwar nicht vor. Bei dieser Regelung handelt es sich nach dem ein-
deutigen Wortlaut jedoch lediglich um eine Soll-Vorschrift, deren Nichtbeach-
tung nicht zur Rechtswidrigkeit der (Nicht-)Einwilligung des Bevollmächtigten führt ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1901
b Rn.
9).
Zudem erlegt die "Patientenverfügung"
der Bevollmächtigten vorliegend nur eine Absprache mit der behandelnden
Ärztin, nicht aber mit sonstigen [X.] auf (vgl. auch [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1901
a Rn.
57).
cc) Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass das von der Bevollmächtigten gefundene Ergebnis offenkundig dem

als Behandlungswunsch geäußerten oder mutmaßlichen

Willen der Betroffenen
widerspricht.
(1) Ein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behand-lungswunsch der Betroffenen im Sinne des §
1901
a Abs.
2 BGB ist vom [X.] nicht festgestellt und insbesondere den von der Betroffenen unterzeich-neten Schriftstücken nicht zu entnehmen.

50
51
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-
23
-
Einen solchen Behandlungswunsch können alle Äußerungen
eines Be-troffenen darstellen, die Festlegungen für eine konkrete Lebens-
und Behand-lungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Sinne des §
1901
a Abs.
1 BGB nicht genügen, etwa weil sie nicht schriftlich abgefasst wurden, keine antizipierenden Entscheidungen treffen oder von ei-nem minderjährigen Betroffenen verfasst wurden. Auch eine [X.] im Sinne des §
1901
a Abs.
1 BGB, die jedoch nicht sicher auf die aktuelle Lebens-
und Behandlungssituation des Betroffenen passt und deshalb keine unmittelbare Wirkung entfaltet, kann als Behandlungswunsch Berücksichtigung finden. Behandlungswünsche sind insbesondere dann aussagekräftig, wenn sie in Ansehung der Erkrankung zeitnah geäußert worden sind, konkrete Bezüge zur aktuellen Behandlungssituation aufweisen und die Zielvorstellungen des Patienten erkennen lassen. An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Bevollmächtigte nach §
1901
a Abs.
2 und
3 BGB gebunden (Senatsbe-schluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
25). Für die Annahme eines Behandlungswunsches ist ein mit einer Patientenverfügung vergleichbares Maß an Bestimmtheit zu verlangen. Wann eine Maßnahme hinreichend bestimmt benannt ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Ebenso wie eine schriftliche
Patientenverfügung sind auch mündliche Äußerungen des Betroffenen der Aus-legung zugänglich (Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226 =
FamRZ 2014, 1909 Rn.
30).
Hier fehlt es der in den beiden handschriftlichen Patientenverfügungen sowie in der notariellen Vollmacht enthaltenen Bezeichnung "lebensverlängern-de Maßnahmen"
auch unter Berücksichtigung der weiteren in den Schriftstü-cken enthaltenen Angaben an der für einen auf Abbruch der künstlichen Ernäh-rung gerichteten Behandlungswunsch erforderlichen Bestimmtheit. Das Vorlie-gen eines mündlich geäußerten [X.] hat
das [X.] nicht geprüft.
53
54
-
24
-
(2) Dass der mutmaßliche
Wille
der Betroffenen eindeutig auf den [X.] gerichtet wäre, ist derzeit nicht feststellbar.
Auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ist abzustellen, wenn sich sein auf die aktuelle Lebens-
und Behandlungssituation bezogener Wille nicht feststellen lässt. Der mutmaßliche Wille ist anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerun-gen (die jedoch keinen Bezug zur aktuellen Lebens-
und Behandlungssituation aufweisen), ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönli-cher Wertvorstellungen des Betroffenen (§
1901
a Abs.
2 Satz
2 und
3
BGB). Der Bevollmächtigte
stellt letztlich eine These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst be-stimmen könnte
(Senatsbeschluss [X.]Z 202, 226
=
FamRZ 2014, 1909 Rn.
26).
Die Rechtsbeschwerde verweist hierzu mit Recht zum einen darauf, dass die Betroffene der künstlichen Ernährung mittels [X.] zu der [X.], als sie selbst noch kommunikationsfähig war, nicht widersprochen hat, und zum ande-ren auf die von der Betroffenen bei der erstinstanzlichen Anhörung gezeigten Reaktionen, die im Übrigen auch der Schilderung der Betreuungsbehörde ent-sprechen. Hinzu kommt, dass die Betroffene nach dem Text der zuletzt im [X.] und damit kurz vor dem Hirnschlag erteilten privatschriftlichen Vollmacht ihren in der "Patientenverfügung"
geäußerten Willen lediglich in den Entscheidungsprozess eingebracht und berücksichtigt wissen wollte, woraus eine nur eingeschränkte Bindung und ein weiter Ermessensspielraum der [X.]n bei der im Dialog mit der behandelnden Ärztin zu findenden Ent-scheidung folgen.
Zudem lässt die "Patientenverfügung"
mit der Anknüpfung an die "Erhaltung eines erträglichen Lebens"
und an die "angemessenen [X.]"
sowie mit dem unscharfen Begriff des "schweren"
Dauerschadens einen 55
56
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-
25
-
weiten Interpretationsspielraum. Dass die Bevollmächtigte diesen nur in dem vom [X.] vertretenen Sinne, also auf den Abbruch der künstlichen Er-nährung gerichtet, hätte ausfüllen dürfen, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Dass nach Einschätzung des Sach-verständigen ein "Dauerschaden des Gehirns"
der Betroffenen eingetreten
und bei Einstellung der künstlichen Ernährung nicht
mit einem "qualvollen Verhun-gern"
zu rechnen ist, erlaubt keinen Rückschluss auf einen gegen die Fortfüh-rung der künstlichen Ernährung gerichteten mutmaßlichen Willen der Betroffe-nen.
d)
Soweit das [X.] die [X.] über die mit der Ent-scheidung über Abbruch oder Fortführung der künstlichen Ernährung zusam-menhängenden Fragen
hinaus auf die gesamte Gesundheitsfürsorge erstreckt hat, hat das aus Rechtsgründen ebenfalls keinen Bestand.
Es wird weder im angefochtenen Beschluss aufgezeigt noch ist anderweitig ersichtlich, dass in-soweit die Voraussetzungen für die Anordnung einer [X.] vorlie-gen. Der Begründung der
Beschwerdeentscheidung sind Erwägungen allein im Zusammenhang mit der Entscheidung über lebensverlängernde Maßnahmen, nicht aber bezogen auf die übrige Gesundheitsfürsorge zu entnehmen. Dass die Bevollmächtigte ihre Vollmacht in den Angelegenheiten der sonstigen Ge-sundheitsfürsorge nicht zum Wohl der Betroffenen ausgeübt hätte, haben nicht einmal die Beteiligten zu
1 und zu
3 behauptet.
58
59
-
26
-
III.
Danach ist der angefochtene Beschluss gemäß §
74 Abs.
5 FamFG auf-zuheben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif und daher gemäß §
74 Abs.
6 Satz
1 und
2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dieses wird der Frage nachzugehen haben, ob die in den schriftlichen Stellungnahmen der Beteiligten zu
1 und zu
3 sowie der Schwester und der Cousine der Betroffenen behaupteten Äußerungen der Betroffenen gefallen sind und ob sich ihnen Behandlungswünsche oder

falls das nicht der Fall ist

jedenfalls Hinweise auf den mutmaßlichen Willen der Betroffenen entnehmen lassen. Außerdem gibt die Zurückverweisung dem [X.] die Gelegenheit, die

wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt

bislang rechtsfehlerhaft im Beschwerdeverfahren unterbliebene persönliche Anhörung der Betroffenen nachzuholen. Nur wenn nach den weiteren Ermittlungen trotz des weiten Er-messensspielraums der Bevollmächtigten und der für die Auffassung der [X.]n sprechenden Umstände offenkundig sein sollte, dass die [X.] sich über den auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerich-teten Willen der Betroffenen hinwegsetzen würde, lägen die Voraussetzungen
60
61
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27
-
einer [X.] vor. Das [X.] wird sich dann auch mit den [X.] und dazu, ob die Voraus-setzungen für die Ermächtigung zum Widerruf der Vollmacht vorliegen, ausei-nanderzusetzen haben
(vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 206, 321 =
FamRZ 2015, 1702 Rn.
33
ff.).

Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
XVII 39/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.01.2016 -
3 T 7/15 -

Meta

XII ZB 61/16

06.07.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16 (REWIS RS 2016, 8683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8683

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 61/16

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