Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 3 StR 654/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15233

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:230118B3STR654.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3
StR 654/17
vom
23. Januar
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Raubes

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwalts
-
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 23.
Januar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26.
September 2017 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten [X.] nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheits-strafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-ten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das [X.] hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten [X.] nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Erwägungen, 1
2
-
3
-
mit denen das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des §
56 [X.] verneint hat, halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) [X.] hat eine positive Sozialprognose im Sinne des §
56 Abs.
1 [X.] verneint und dabei zu Ungunsten des Angeklagten ausgeführt, dass er "weder durch das Verfahren noch durch den Schuldspruch in [X.] Weise beeindruckt",
worden ist. Damit hat sie das Fehlen von Reue und Schuldeinsicht des die Tat bestreitenden Angeklagten zu seinen Lasten [X.]. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil sich der Angeklagte mit dem von der [X.] vermissten Verhalten in Widerspruch zu seiner eigenen Verteidi-gungsstrategie hätte setzen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom
15.
April 2003 -
3
[X.], [X.], 264; vom 20.
April 1999 -
4
StR 111/99, [X.], 602; S/[X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
56 Rn.
30).
Vor diesem Hintergrund kommt es -
abgesehen davon, dass eine Verfah-rensrüge insoweit nicht angebracht worden ist
-
nicht mehr darauf an, dass das [X.] mit der Wirkung des Schuldspruchs auf den Angeklagten auf Um-stände abgestellt hat, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren, sondern erst nach
dem Erlass des Urteils zutage getreten sind (vgl. [X.],
Urteil vom 5.
August 2010 -
3
StR 195/10, [X.]R StPO §
261 Inbegriff der Verhandlung 47).
Keiner Entscheidung mehr bedarf schließlich auch die Frage, ob das [X.] den Umstand, dass der Angeklagte "[a]ufgrund seines Status als Asylbewerber und seinekeine Möglichkeit [hat], legal Geld zu verdienen", zu seinen Lasten in die Prog-noseentscheidung einstellen durfte; dies erscheint jedenfalls nicht unbedenk-lich.

3
4
5
-
4
-
b) Soweit das [X.] das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des §
56 Abs.
2 [X.] verneint und die Vollstreckung der verhängten Freiheits-strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung für geboten im Sinne des §
56 Abs.
3 [X.] erachtet hat, setzt sich der aufgezeigte Rechtsfehler fort, denn auch für diese Wertungen ist die dem Angeklagten zu
stellende Sozialprognose von Bedeutung (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15.
April 2003 -
3 [X.], [X.], 264; vom 30. April 2009 -
2 [X.], [X.], 441; LK/Hubrach, [X.], 12. Aufl., § 56 Rn.
59).

2. Über die Strafaussetzung zur Bewährung muss daher neu entschie-den werden. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeig-ten [X.] nicht betroffen und werden von der Aufhebung nicht erfasst (§
353 Abs.
2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen tref-fen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, insbesondere solche zur Entwicklung der Lebensumstände des Angeklagten seit der letzten Hauptverhandlung.
[X.]

Gericke Spaniol

Tiemann Hoch

6
7

Meta

3 StR 654/17

23.01.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2018, Az. 3 StR 654/17 (REWIS RS 2018, 15233)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15233

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