Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. VII ZB 5/19

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11948

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120BVIIZB05.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 5/19
vom
15. Januar 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
ZPO § 850d, § 850e Nr. 2a Satz 1; [X.] § 42 Abs. 4 Satz 1
Arbeitslosengeld II-Leistungen, die der Schuldner erhält, sind bei einer erwei-terten Pfändung (§ 850d ZPO) von Arbeitseinkommen unbeschadet des sich aus §
42 Abs.
4 Satz
1
[X.] ergebenden Pfändungsschutzes im Sinne ei-ner Minderung des [X.] gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, sofern
und soweit bei einer derartigen Berücksichtigung das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Schuldners gesichert bleibt.
[X.], Beschluss vom 15. Januar 2020 -
VII ZB 5/19 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
15. Januar 2020
durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.]
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit sowie die Richterinnen
Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Auf die
Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss
der 5.
Zivilkammer des
Landgerichts [X.]
vom 11.
Januar
2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9.
August
2019 aufgehoben.
Die Sache
wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 17.
Juni
1999 wegen übergegangener Unterhaltsansprüche der am 22.
Juli
1994 geborenen Tochter des Schuldners.
Am 15.
Mai
2018 hat
der Gläubiger beim Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
den Erlass eines Pfändungs-
und Überweisungsbe-schlusses betreffend angebliche Ansprüche des Schuldners gegen dessen Ar-beitgeberin beantragt. Zusätzlich hat der Gläubiger beantragt, die [X.] gemäß §
850d
ZPO auf monatlich 350

1
2
-
3
-

auf der Grundlage eines im Rechtsbeschwerdeverfahren außer Streit stehen-den Zahlenwerks
vor:
Der Schuldner habe ein Nettoarbeitseinkommen von monatlich 450

Zusätzlich
erhalte er Arbeitslosengeld
II. Das Jobcenter belasse ihm vom Nettoarbeitseinkommen einen Grundfreibetrag von 170

lediglich
280

II sei der Gesamtbedarf des Schuldners vollständig gedeckt. Dem Schuldner stehe lediglich noch ein Mehrbedarf für seine Erwerbstätigkeit zu. Dieser sei mit 70

der Schuldner nur stundenweise arbeite. Daher ergebe sich eine [X.] von 350

nung und 70

rbedarf). Damit seien
vom Nettoarbeitseinkommen monat-lich 100

Das Amtsgericht -
Vollstreckungsgericht
-
hat den beantragten Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss erlassen. Den pfandfreien Betrag gemäß §
850d
ZPO hat es für das Arbeitseinkommen auf monatlich 850

Diesen Betrag hat es wie folgt bestimmt:
"Grundsicherung gem.
SGB
II
416

zuzüglich Anreiz
und Aufwand
70

Wohnkosten
364

Summe
850

Eine Anrechnung der dem Schuldner gewährten Arbeitslosengeld
II-
Leistungen auf den pfandfreien Betrag hat es abgelehnt.
Gegen die Festsetzung der Pfändungsfreigrenze hat der Gläubiger sofortige
Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Be-schwerde zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen 3
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5
6
-
4
-

Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag, die [X.] auf 350

weiter.

II.
Die nach §
120 Abs.
1, §
112 Nr.
1, §
231 Abs.
1 Nr.
1 FamFG in Verbin-dung mit §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache
an
das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Im Ergebnis zu Recht habe das Amtsgericht die Pfändungsfreigrenze gemäß § 850d ZPO auf 850

dem Schuldner als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen sei. Was dem Schuldner als notwendiger Unterhalt zu [X.] sei, entspreche in der Regel dem Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des [X.]. Soweit das Amtsgericht dem-gegenüber die Grundsicherung des [X.] [X.] habe, dürfte es sich um einen unerheblichen Schreibfehler handeln, da vorliegend der Regelsatz des [X.] Sozialgesetzbuch dem des [X.]
entspreche.
Entgegen der Ansicht des Gläubigers könnten bei der Bestimmung
der Pfändungsfreigrenze gemäß §
850d Abs. 1 Satz
2 ZPO die
Arbeitslosengeld
II-Leistungen nicht angerechnet werden. § 850e Nr. 2a ZPO sei allerdings vorliegend nicht anwendbar. Weder habe der Gläubiger eine [X.] beantragt noch bedürfe es im Rahmen des §
850d Abs. 1 Satz
2 ZPO einer solchen Zusammenrechnung. Andere Einnahmen minderten den [X.] unmittelbar. Dies sei ohne einen Antrag auf Zusam-7
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9
10
-
5
-

menrechnung nach §
850e
ZPO zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss
vom 25. Oktober 2012 -
VII ZB 12/10 Rn. 15, [X.]Z 195, 224) sei aber für eine Anrechnung anderer Einnahmen ent-scheidend, ob ein besonderer Zweck des Bezugs eine
Anrechnung ganz oder teilweise verbiete. Bei unpfändbaren Sozialleistungen stehe deren Zweckbe-stimmung einer Anrechnung entgegen. Das Arbeitslosengeld
II sei mit Geltung des zum 1. August 2016 eingeführten §
42 Abs. 4 SGB
II unpfändbar, so dass seine Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegenstehe.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung des [X.] gemäß §
120 Abs. 1 FamFG, §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO auf 350

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass bei der nach §
850d
ZPO erfolgten Pfändung von Arbeitseinkommen der unpfänd-bare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne von §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3.
und 11. Kapitels des [X.] entspricht ([X.], Beschluss
vom 25.
Oktober
2012

VII ZB 12/10 Rn.
11
m.w.N., [X.]Z 195, 224; Beschluss
vom 5.
Juli
2018
VII
ZB
40/17 Rn.
9, NJW-RR 2018, 1272).
b) Rechtlich fehlerhaft ist aber die Auffassung des [X.], dass die dem Schuldner gewährten Arbeitslosengeld
II-Leistungen bei der Bestimmung des pfändungsfreien
Betrages nach §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO keine Berücksichtigung finden.
[X.]) Nach §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO ist dem Schuldner so viel zu [X.], als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf. Dementsprechend mindern andere Einnahmen und geldwerte Vorteile, soweit sie dem Schuldner tatsäch-lich zur Verfügung stehen, grundsätzlich den Freibetrag, der ihm aus seinem 11
12
13
14
-
6
-

gepfändeten Arbeitseinkommen zu belassen ist. Anderes gilt, wenn ein beson-derer Zweck der Einnahme dies ganz oder teilweise verbietet ([X.], Beschluss vom 25.
Oktober
2012
VII
ZB
12/10 Rn.
15, [X.]Z 195, 224).

Einer Minderung des Freibetrags durch Arbeitslosengeld
II-Leistungen steht ein besonderer Zweck des Arbeitslosengelds
II nicht entgegen. Das Arbeitslosengeld
II
dient der Sicherung des Existenzminimums und soll deshalb
bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben (Entwurf eines [X.]
zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch, BTDrucks.
18/8041,
S.
56). Dieser Zweck
wird durch eine Minderung des Frei-betrags nach §
850d
Abs.
1 Satz
2
ZPO infolge des Bezugs von Arbeitslosen-geld
II-Leistungen nicht beeinträchtigt. Vielmehr verbleiben
dem Schuldner un-geschmälert die ihm gewährten Leistungen.
bb) Anderes folgt gesetzessystematisch
nicht aus
§
850e Nr.
2a
ZPO. Nach §
850e Nr.
2a
ZPO sind mit Arbeitseinkommen auf Antrag auch [X.] auf laufende
Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzu-rechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Da Ansprüche auf Ar-beitslosengeld
II-Leistungen nach §
42 Abs.
4 Satz
1
SGB
II unpfändbar sind, wird teilweise vertreten, §
850e Nr.
2a
ZPO stehe einer Minderung des Freibe-trags
nach §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO entgegen
(vgl. [X.], ZPO,
23.
Aufl., §
850d Rn.
29; [X.]/[X.], ZPO, 33.
Aufl., §
850d Rn.
10; a.[X.]/[X.],
ZPO, 16. Aufl., § 850d Rn. 11). Diese Auffassung ist unzutreffend. §
850e Nr.
2a
ZPO ist weder unmittelbar noch seinem Sinn und Zweck nach im Rahmen von §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO anwendbar.
(1) Eine unmittelbare Anwendung von §
850e Nr.
2a ZPO scheidet aus, da es
bei der Berechnung des nicht pfändbaren Betrages nach §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO nicht um eine auf Antrag erfolgende Zusammenrechnung von 15
16
17
-
7
-

Arbeitseinkommen
mit Ansprüchen auf laufende
Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch geht. Im Rahmen von §
850d Abs.
1
Satz
2 ZPO ist vielmehr die Frage zu klären, ob Arbeitslosengeld
II-Leistungen den [X.] mindern.

(2) Eine analoge Anwendung von § 850e Nr.
2a ZPO kommt nicht in [X.], weil Sinn und Zweck dieser Vorschrift einer Minderung des [X.] durch den Arbeitslosengeld
II-Bezug nicht entgegensteht.
Wie bereits dargelegt, wird der Zweck des Arbeitslosengeldes
II, das Existenzminimum zu sichern und die Leistungen bei dem Schuldner zu [X.], durch eine Minderung des [X.] nach
§
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO nicht beeinträchtigt. Der Umstand, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung von §
850e Nr.
2a
ZPO im Jahre 1973 davon ausgegangen ist, dass die für die Beurteilung der Zusammenrechenbarkeit nach §§
850c, d ZPO er-heblichen Umstände die gleichen sind
wie bei Pfändung von Sozialleistungen
(vgl. BT-Drucks. 7/868, [X.]), steht dem nicht entgegen.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber aus verwaltungsökonomischen Gründen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld
II-Leistungen als unpfändbar
-
und damit einer
Zusammenrechnung nach §
850e Nr.
2a
ZPO entzogen
-
ausgestaltet. Für die Träger der Grundsicherung sollte der Aufwand
zur Ermittlung der pfändbaren Beträge nach §§
850c ff. ZPO entfallen, und zwar auch deshalb, weil
die Berechnung
in aller Regel keine pfändbaren Beträge ergibt
(Entwurf eines [X.] zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch,

BT-Drucks.
18/8041,
S.
56). Dieser Zweck hindert
eine
Minderung des [X.] im Rahmen von §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO nicht. Zum einen ist es nicht Aufgabe der Träger der Grundsicherung,
den pfändungsfreien Betrag nach §
850d Abs.
1 Satz
2 ZPO zu errechnen. Diese Berechnungen 18
19
20
-
8
-

werden durch eigens für diese Aufgabe ausgebildete Rechtspfleger übernom-men (§
20
Abs.
1 Nr.
17
RPflG). Zum anderen
können sich im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen wegen Unterhaltsansprüchen
anders als im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen nicht privilegierter Forderungen

pfändbare Beträge in nicht unwesentlichem Umfang ergeben.

[X.]) Schließlich entspricht die Minderung des pfändungsfreien Betrags
durch Arbeitslosengeld
II-Leistungen dem Sinn und Zweck von §
850d ZPO.
Nach der gesetzgeberischen Wertung des §
850d ZPO ist
es grundsätz-lich ungerechtfertigt, dass dem Schuldner die Beträge nach §
850c ZPO ver-bleiben, die quantitativ sein Existenzminimum überschreiten. Die gesetzlich Un-terhaltsberechtigten
sollen wegen ihrer Unterhaltsforderung
auf diese Beträge zugreifen können und nicht auf die st[X.]tliche Sozialfürsorge verwiesen werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2009

VII ZB
65/08 Rn. 10, NJW-RR 2009, 1441; Meller-Hannich in [X.]/[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., §
850d
ZPO Rn.
1). Mit diesem Zweck
wäre es unvereinbar, den [X.] nach §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO ohne Berücksichtigung der Arbeitslosengeld II-Leistungen zu
bestimmen. Dem Schuldner würde
in diesem
Fall neben den Arbeitslosengeld
II-Leistungen im Regelfall
ungeschmälert sein
Arbeitseinkommen verbleiben und damit ein Ge-samtbetrag, der nicht unerheblich über dem Existenzminimum liegen kann.
3. Die Entscheidung des [X.] stellt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht aus anderen Gründen
des-halb als richtig dar, weil der Gläubiger auch unter Berücksichtigung der Rege-lung in §
7 Abs.
5 [X.] keinen Titel vorgelegt habe, mit dem der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung nach §
850d ZPO geführt werden könne. Insoweit ist der Verfahrensstoff dem Rechtsbeschwerdegericht 21
22
23
-
9
-

nicht angefallen; bereits im Beschwerdeverfahren war [X.] lediglich die Höhe des [X.]es gemäß §
850d Abs.
1 Satz
2
ZPO, nicht aber die Voraussetzungen einer privilegierten Vollstreckung.
-
10
-

III.
Der angefochtene Beschluss ist nach alledem aufzuheben (§
577 Abs.
4 Satz
1
ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung
reif ist (§
577 Abs.
5 Satz
1
ZPO), kann der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1
ZPO), das erneut über die Festsetzung des [X.] zu befinden haben wird.

[X.]
Kartzke
Jurgeleit

Sacher

Brenneisen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.07.2018 -
22 M 692/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.01.2019 -
5 [X.]/18 -

24

Meta

VII ZB 5/19

15.01.2020

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. VII ZB 5/19 (REWIS RS 2020, 11948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11948

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