Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZR 201/98

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 811

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 201/98Verkündet am:11. Januar 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 19. Oktober 2000 durch [X.] [X.], [X.], Dr. Fischer,Dr. Zugehör und [X.]:Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.Dem [X.] werden ge-mäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung [X.]) Gilt die Frist, die in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der [X.] Nr. 2454/93 ([X.]) der [X.] ([X.] 1993Nr. L 253/1) mit Durchführungsvorschriften zu der [X.] ([X.]) des Rates der [X.]en vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung [X.] der Gemeinschaften (Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften Nr. L 302/1) für den Nachweis des tatsäch-lichen Ortes der Zuwiderhandlung festgelegt ist, auch fürden Fall, daß ein Mitgliedst[X.]t unter Berufung auf Art. 454Abs. 2, 3 Unterabsatz 1, 2 der Verordnung Nr. 2454/93 eineAbgabenforderung gegen den bürgenden [X.] dieser im Rechtsstreit nachweisen will, daß der Ort, andem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, ineinem anderen Mitgliedst[X.]t [X.] 3 -b) Für den Fall, daß der Gerichtshof die Frage zu 1. a) bejaht:[X.]) Gilt in einem solchen Fall die einjährige Frist des Art. 454Abs. 3 Unterabsatz 1, Art. 455 Abs. 1 der VerordnungNr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des [X.] oder die zweijährige Frist des Art. 455Abs. 2 der genannten Verordnung in Verbindung mit Art. 11Abs. 2 Satz 1 des [X.]?[X.]) Gilt die Nachweisfrist in dem in Frage 1. a) [X.] in der Weise, daß der [X.] seine [X.] gestellte Behauptung, die Zuwiderhandlung sei tat-sächlich in einem anderen Mitgliedst[X.]t begangen worden,innerhalb der Frist in den Rechtsstreit einführen muß und,falls dies nicht geschieht, mit dem Nachweis [X.]) Ist nach Art. 454, 455 der Verordnung Nr. 2454/93 derjenigeMitgliedst[X.]t, der eine Zuwiderhandlung im [X.] einem Transport mit [X.] feststellt, gegenüberdem bürgenden Verband verpflichtet, über die Mitteilungengemäß Art. 455 Abs. 1 der genannten Verordnung und eineSuchanzeige an die [X.] hinaus zu [X.], wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen [X.] wer die Zollschuldner im Sinne des Art. 203 Abs. 3 [X.] Nr. 2913/92 sind, indem er einen anderen Mit-gliedst[X.]t um Amtshilfe bei der Aufklärung des [X.] (vgl. Verordnung - [X.] - Nr. 1468/81 des [X.], [X.]1981 Nr. L 144, [X.])? b) Falls der Gerichtshof die Frage zu 2. a) bejaht: [X.]) Gilt bei Verletzung einer solchen Ermittlungspflicht die Zuwi-derhandlung nicht gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 [X.] Nr. 2454/93 als in dem Mitgliedst[X.]t begangen,der sie festgestellt hat? [X.]) Hat der Mitgliedst[X.]t, der die [X.], bei Inanspruchnahme des bürgenden [X.] einer solchen Ermittlungspflicht darzulegen und zubeweisen?Gründe:[X.] Beantwortung der vorstehenden Vorlagefragen, von denen die Ent-scheidung des Rechtsstreits abhängt, sind die Art. 454, 455 der VerordnungNr. 2454/93 ([X.]) der [X.] vom 2. Juli 1993 (Amtsblatt der Europäi-schen Gemeinschaften Nr. L 253 [X.] vom 11. Oktober 1993; künftig: [X.] 5 -nung Nr. 2454/93) auszulegen; diese Verordnung ist am dritten Tag nach ihrerVeröffentlichung in [X.] getreten mit Geltung ab 1. Januar 1994 (Art. 915 die-ser Verordnung). Da dem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hater eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] (fortan: Gerichtshof) einzuholen (Art. 234 des Vertrages zur Gründung derEuropäischen Gemeinschaft - [X.] -).Die Verordnung Nr. 2454/93 dient der Durchführung der VerordnungNr. 2913/92 ([X.]) des [X.] vom [X.] 1992 zur Festlegung des [X.] ([X.] Gemeinschaften Nr. L 302 [X.] vom 19. Oktober 1992; künftig:Verordnung Nr. 2913/92), in [X.] getreten am dritten Tag nach der Veröffentli-chung mit Geltung ab 1. Januar 1994 (Art. 253 dieser Verordnung). Diese [X.] regelt den Warenverkehr zwischen der [X.] Drittländern (Art. 1 dieser Verordnung); das gilt auch für den [X.] aufgrund des [X.] vom 14. November 1975 über den in-ternationalen Warentransport mit [X.]s [X.] (künftig: [X.] die "[X.]" - jetzt [X.]([X.]) - als [X.] und deren Mitgliedst[X.]ten - darunter die klagende [X.] im Jahre 1979 (Gesetz vom 21. Mai 1979 - BGBl. [X.]. 445) - beigetreten sind. Dieses Übereinkommen soll das Zollverfahren fürinternationale Warentransporte mit Hilfe eines einheitlichen [X.]([X.]) vereinfachen, indem die Entrichtung oder Hinterlegung von [X.] und [X.] für die beförderten Waren an den Durchgangs-zollstellen grundsätzlich entfällt (Art. 4, 5 des [X.]). Das [X.] wird einem Transportunternehmer von der "[X.]" - [X.] -, dem Dachverband der nationalen Transportverbände (Verein- 6 -nach [X.] Recht), über einen in seinem Heimatst[X.]t zugelassenen "[X.]" (Art. 1 Buchstabe l [X.]-Übereinkommen) erteilt. Dieser [X.] - in der [X.] der beklagte Verein - hat sich zuverpflichten, die fälligen Eingangs- oder [X.] nach den Zollge-setzen und anderen Zollvorschriften des [X.] zu entrichten, in dem eine [X.] im Zusammenhang mit einem [X.]-Transport festgestellt wordenist; der [X.] haftet mit den Abgabenschuldnern als Gesamt-schuldner (Art. 8 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen). Kann nicht ermittelt werden, wodie Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet des St[X.]-tes begangen, in dem sie festgestellt worden ist (Art. 37 [X.] Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende BundesrepublikDeutschland (künftig: Klägerin) den beklagten [X.] "[X.] einen Verein [X.] Rechts (fortan: Beklagter) - aus einer Bürgschaftnach [X.] Recht (§§ 765 ff BGB) von August 1993 in Anspruch. [X.] der Beklagte der Klägerin für den Zoll und die sonstigen Eingangsabga-ben, die der Inhaber eines [X.] nach den Vorschriften des Zollrechts und [X.] schuldet, wenn von ihm das abgefertigte und zur Be-förderung überlassene [X.] nicht oder nicht ordnungsgemäß wiedergestelltwird, bei Beförderung mit dem [X.] für Tabak bis zum Höchstbetrag von175.000 ECU. Diese Sicherungszweckerklärung ist in Übereinstimmung mitden Parteien dahin auszulegen, daß der verbürgte Anspruch der Klägerin nachdem - in der Bürgschaftsurkunde mehrfach genannten - "[X.]-Übereinkommen- 7 -1975" in Verbindung mit Zollvorschriften zur Durchführung dieses Überein-kommens gegen den Inhaber eines [X.]s zustehen muß. Da der [X.] "selbstschuldnerisch" verbürgt hat, kann er die Klägerin nach [X.]Recht nicht darauf verweisen, vor ihm zunächst den Inhaber des [X.] in [X.] zu nehmen (§§ 771, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Hat der Beklagte an [X.] aufgrund seiner Bürgschaft zu leisten, so hat er ein Rückgriffsrechtaus einem Garantievertrag mit der [X.]. Diese hat ihrerseits einen Versiche-rungsvertrag mit einem internationalen Versichererpool abgeschlossen, demdie Streithelferin des Beklagten angehört.2. Der Klageforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das [X.] Transportunternehmen [X.] (künftig: [X.]) ließ am 23. März 1994 un-ter Vorlage des [X.] Nr. ..., ausgegeben durch den [X.], der [X.]angehörenden Verband F. T. [X.] Ltd, durch einen unbekannten Fahrer eine ausder [X.] kommende Ladung von 12,5 Mio. Zigaretten beim Hauptzollamt F.(künftig: [X.]) abfertigen, die über die [X.] [X.] ([X.] der [X.] - nach M. befördert werden sollte. Zur [X.] dieses Versandverfahrens innerhalb der [X.] wurde eine Frist bis zum28. März 1994 gesetzt. Eine Erledigungsbestätigung der [X.]ging beim [X.] nicht ein. Auf dessen Suchanfrage teilte die [X.] am 13. Juli 1994 mit, daß die Ware dort nicht gestellt worden sei. In demspäter aufgefundenen, der [X.] zugegangenen Original-[X.] befindet sichein Stempel mit dem Abdruck dieser Zollstelle nebst dem Datum des [X.], der gefälscht wurde. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit [X.] 16. August 1994 die Nichterledigung des [X.] mit. Sie übersandte [X.]auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein einen Steuerbescheid- 8 -vom 16. August 1994 über Abgaben von 3.197.500 DM wegen des streitgegen-ständlichen Transports. [X.] zahlte nicht.Mit der im Februar 1996 erhobenen Klage hat die Klägerin vom [X.] wegen der Abgabenforderung aus dem unerledigten [X.] den Höchstbe-trag der Bürgschaft von 334.132,75 DM nebst Zinsen verlangt. Land- [X.] haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebender Beklagte und seine Streithelferin weiterhin die Abweisung der Klage.II[X.] ersten Vorlagefrage1. Im vorliegenden Rechtsstreit ist zunächst zu entscheiden, ob der [X.] Bürge mit Hilfe der von ihm benannten Zeugen seine Behauptung be-weisen darf und kann, die streitgegenständliche Transportware sei in [X.] worden. Ein solcher Einwand gegen eine Abgabenforderung der Klä-gerin stand [X.] als Hauptschuldner zu; deswegen kann der Bürge nach [X.] Recht diesen Einwand ebenfalls gegen eine Abgabenforderung derKlägerin geltend machen, selbst wenn der Hauptschuldner darauf verzichtethat (§ 768 BGB). An den bestandskräftigen Steuerbescheid der Klägerin gegenden Hauptschuldner ist der Bürge nach [X.] Recht nicht gebunden.Könnte der beklagte Bürge beweisen, daß die Ware in [X.] entladen [X.] ist, so wäre der spanische St[X.]t, nicht aber die Klägerin Gläubigerin dervon [X.] geschuldeten Abgaben; das ergibt sich nach Ansicht des vorlegenden- 9 -Gerichts aus Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 bis 4 der Verordnung Nr. 2454/93.In diesem Falle wäre die vorliegende Bürgschaftsklage unbegründet. [X.] hält der Senat - im Gegensatz zu den Vorinstanzen - eine Beweisaufnah-me über die Behauptung des Beklagten für unentbehrlich. Der Gerichtshof hatin seinem Urteil vom 23. März 2000 in den verbundenen [X.]/98 und [X.]98 entschieden, daß der tatsächliche Ort der Zuwider-handlung nicht nur durch Urkunden, sondern mit allen nach nationalem Rechtzulässigen Beweismitteln geführt werden kann. Der vom Beklagten angeboteneZeugenbeweis ist nach [X.] Recht zulässig (§§ 373 ff [X.] Das vorlegende Gericht sieht sich an einer entsprechenden Entschei-dung durch die Unklarheit gehindert, ob der Einwand des Beklagten durch [X.] einer Nachweisfrist ausgeschlossen ist. Der beklagte bürgende [X.], nachdem die Klägerin ihm mit Schreiben vom 16. August 1994 die Nich-terledigung des [X.] mitgeteilt hatte, seinen Einwand erst im vorliegen-den Rechtsstreit mit [X.] vom 8. Mai 1996 vorgebracht.a) Wird im Zusammenhang mit einem Transport mit [X.] in einembestimmten Mitgliedst[X.]t eine Zuwiderhandlung festgestellt, so erhebt dieserMitgliedst[X.]t die Zölle gemäß den gemeinschaftlichen oder innerst[X.]tlichenVorschriften (Art. 454 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93). Die Klägerin hateine solche Zuwiderhandlung festgestellt, weil die am 23. März 1994 in ihrSt[X.]tsgebiet eingeführte Ware nicht an der [X.] [X.] bis zum28. März 1994 unter Erledigung des [X.] gestellt worden ist (Art. 10, 28[X.]-Übereinkommen; Art. 4 Nr. 19, Art. 37, 38, 40 der VerordnungNr. 2913/92).- 10 -Nach Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 gilt [X.], wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Gebiet [X.] worden ist, als in dem Mitgliedst[X.]t begangen, in dem sie [X.] worden ist, es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des ([X.] oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangenwurde, wird den Zollbehörden innerhalb der gemäß Art. 455 Abs. 1 dieser [X.] vorgeschriebenen Frist glaubhaft nachgewiesen. Nach Art. 455 Abs. 1dieser Verordnung teilen die Zollbehörden, wenn im Verlauf oder anläßlich ei-ner Beförderung mit [X.] eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, diesdem Inhaber des [X.] sowie dem bürgenden Verband innerhalb der [X.]. 11 Abs. 1 [X.]-Übereinkommen vorgeschriebenen Frist mit. Nach Art. 11Abs. 1 Satz 1 dieses Übereinkommens können die zuständigen Behörden,wenn ein [X.] nicht erledigt worden ist, vom bürgenden Verband dieEntrichtung der in Art. 8 Abs. 1, 2 des Übereinkommens genannten Abgabennur verlangen, wenn sie diesem innerhalb eines Jahres nach der Annahme des[X.] dessen Nichterledigung schriftlich mitgeteilt haben. Der [X.] in seinem genannten Urteil vom 23. März 2000 für den Fall, daß ein Mit-gliedst[X.]t den Inhaber eines [X.] wegen Zollabgaben in Anspruch nimmt,entschieden, daß die Frist für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwider-handlung tatsächlich begangen wurde, gemäß diesen Bestimmungen ein [X.]. Im vorliegenden Falle gilt nicht die Mitteilungsfrist von zwei [X.] Art. 11 Abs. 1 Satz 2 [X.]-Übereinkommen, die dann anzuwenden ist,wenn die Erledigungsbescheinigung mißbräuchlich oder betrügerisch erwirktworden ist. Die [X.] hat keine Erledigungsbescheinigungerteilt. Einer mißbräuchlich oder betrügerisch erlangten Erledigungsbestäti-gung steht es nicht gleich, daß die [X.] Abgangszollstelle das [X.]angenommen hat und dieses inzwischen mit einem gefälschten Stempel der- 11 -[X.] aufgefunden worden ist. Gilt die Zuwiderhandlung man-gels eines Nachweises des Ortes, an dem sie tatsächlich begangen worden ist,als in dem Mitgliedst[X.]t begangen, in dem sie festgestellt worden ist, so wer-den die Zölle und andere Abgaben von diesem Mitgliedst[X.]t nach den [X.] oder innerst[X.]tlichen Vorschriften erhoben (Art. 454 Abs. 3 [X.] 2 der Verordnung Nr. 2454/93).b) Für das vorlegende Gericht ist zunächst gemäß der Vorlagefrage zu1. a) unklar, ob eine Frist gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 und Art. 455Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1[X.]-Übereinkommen für den Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhand-lung im Zusammenhang mit einem Transport mit [X.] tatsächlich [X.] worden ist, auch für den beklagten bürgenden Verband gilt, der von demMitgliedst[X.]t (Klägerin), der die Zuwiderhandlung festgestellt hat, auf Entrich-tung der Zollabgaben verklagt worden ist und der in diesem Rechtsstreit [X.] will, daß die Zuwiderhandlung in einem anderen Mitgliedst[X.]t [X.] worden ist. Das genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2000 [X.] sich nicht auf diesen Fall.Die genannten Bestimmungen scheinen nur einen [X.] zu betreffen, weil darin nicht der Fall geregelt ist, daß der Nachweisin einem Rechtsstreit geführt werden soll. Nach Art. 454 Abs. 1 der VerordnungNr. 2454/93 gilt dieser Artikel "unbeschadet der die Haftung der bürgendenVerbände betreffenden besonderen Bestimmungen des [X.]".Der [X.] wird nicht in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 dieser [X.], wohl aber in Art. 455 Abs. 1 dieser Verordnung und in der Bestim-mung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommen, auf die Art. 455 Abs. 1- 12 -der Verordnung Nr. 2454/93 verweist, erwähnt. Die Regelung des Art. 8 Abs. 1[X.]-Übereinkommen, nach der ein bürgender Verband neben den Zollschuld-nern (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) als Gesamtschuldner haftet,kann dafür sprechen, daß dieser den Zollschuldnern auch bezüglich der Nach-weisfrist gleichstehen soll.c) Sollte der Gerichtshof die Vorlagefrage zu 1. a) bejahen, so [X.] die beiden weiteren Vorlagefragen zu 1. b), deren Beantwortung für dasvorlegende Gericht ebenfalls nicht offenkundig ist.[X.]) Sollte die Frist gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VerordnungNr. 2454/93 zum Nachweis des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlichbegangen worden ist, auch für den beklagten bürgenden Verband gelten, soerscheint es nicht ausgeschlossen, daß dann nicht gemäß Art. 455 Abs. 1 die-ser Verordnung in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Satz 1 [X.]-Übereinkommeneine - vom Beklagten versäumte - Frist von einem Jahr nach Mitteilung derNichterledigung des [X.] gilt, sondern eine - vom Beklagten eingehaltene -Frist von zwei Jahren gemäß Art. 455 Abs. 2 dieser Verordnung.Nach dieser Bestimmung ist der Nachweis für die ordnungsmäßigeDurchführung der Beförderung mit [X.] im Sinne des Art. 454 Abs. 3Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 innerhalb der in Art. 11 Abs. 2 [X.]-Übereinkommen vorgeschriebenen Frist zu erbringen. Nach dieser Vorschriftist die Aufforderung an den bürgenden Verband zur Entrichtung der in Art. 8Abs. 1, 2 des Übereinkommens genannten Abgaben frühestens drei [X.] spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung an den Verband zu richten, daßdas [X.] nicht erledigt worden ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] 13 -men). Ist jedoch innerhalb dieser Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegen-stand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muß die Zahlungs-aufforderung binnen einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtli-che Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 [X.]-Über-einkommen).In den verbundenen Rechtssachen [X.]/98 und [X.]98 hat der Ge-neralanwalt in seinen Schlußanträgen (Ziffer 31 - 44) ausgeführt, für [X.] der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und des tatsächlichen [X.] gelte die - vorstehend dargelegte - Frist von zwei Jahren.Dieser Ansicht ist der Gerichtshof nicht gefolgt, soweit der Nachweis von [X.] (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) zu erbringen ist.Danach ist es noch offen, welche Nachweisfrist für einen bürgenden [X.].Eine längere Nachweisfrist für einen bürgenden Verband könnte [X.] sein, weil dieser - anders als ein Zollschuldner, der an der Zuwider-handlung beteiligt ist (Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92) - die [X.] nicht kennt oder hätte kennen müssen, sondern diese ermittelnmuß. Vergeht darüber ein Jahr, so könnte ein bürgender Verband, der nichtüber st[X.]tliche Ermittlungsmöglichkeiten verfügt, bei Geltung einer [X.] gegenüber der Abgabenforderung des Mitgliedst[X.]tes, in dem er zugelas-sen ist, nicht mehr geltend machen, die Zuwiderhandlung habe in einem ande-ren Mitgliedst[X.]t stattgefunden.[X.]) Sollte insoweit für den bürgenden Verband eine Nachweisfrist voneinem Jahr gelten, so wäre noch zu klären, ob es sich dabei um eine unver-- 14 -bindliche Ordnungsfrist oder um eine Ausschlußfrist in dem Sinne handelt, daßder beklagte [X.] nach Versäumung dieser Frist im vorliegendenRechtsstreit mit seiner unter Beweis gestellten Verteidigung, die Zuwiderhand-lung sei tatsächlich in [X.] begangen worden, ausgeschlossen ist.3. Durch Art. 1 Ziff. 54, 55 der Verordnung ([X.]) Nr. 2787/2000 der[X.] vom 15. Dezember 2000 (Amtsblatt der [X.] vom 27. [X.] Nr. L 330/1), in [X.] getreten am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung(Art. 4 Abs. 1), wurden Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1, Art. 455 Abs. 2 der [X.] Nr. 2454/93 geändert. In Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 dieser Verord-nung wurden die Worte "gemäß Artikel 455 Absatz 1" durch die Worte "gemäßArtikel 455 Absatz 2" ersetzt; zugleich wurden in Art. 455 Abs. 2 dieser Verord-nung die Worte "in Artikel 11 Absatz 2 des [X.]" durch [X.] "in Artikel 11 Absatz 3 des [X.]" ersetzt. Nach derletztgenannten Bestimmung hat der [X.] die gemäß Art. 8Abs. 1, 2 des [X.] geforderten Abgaben binnen drei Monatennach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten (Art. 11 Abs. 3 Satz 1[X.]-Übereinkommen); die entrichteten Beträge werden dem bürgenden [X.] erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tage der [X.] ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis [X.] ist, daß bei dem betreffenden Transport eine Unregelmäßigkeit nichtbegangen wurde (Art. 11 Abs. 3 Satz 2 [X.]-Übereinkommen). Nach Art. 4Abs. 2 der Verordnung Nr. 2787/2000 sind die geänderten Bestimmungen [X.] Juli 2001 anwendbar.Danach scheinen die Änderungen der genannten Vorschriften der [X.] Nr. 2454/93 keine Rückwirkung auf den hier vorliegenden Altfall zu- 15 -haben. Außerdem ist auch nach den geänderten Bestimmungen unklar, ob [X.] - gemäß der Vorlagefrage zu 1 a - für einen bürgenden [X.], und, wenn dies - gemäß der Vorlagefrage zu 1 b - der Fall sein sollte, [X.] auf Art. 11 Abs. 3 des [X.] in Art. 455 Abs. 2 [X.] Nr. 2454/93 der neuen Fassung die Frist von drei Monaten [X.]. 11 Abs. 3 Satz 1 dieses Übereinkommens oder diejenige von zwei [X.] Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Übereinkommens betrifft.4. Die vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich.Zwar macht der beklagte [X.] geltend, eine Fristenrege-lung in Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93, die - ebensowie die Verordnung Nr. 2913/92 - seit dem 1. Januar 1994 gilt, für den Nach-weis des tatsächlichen Ortes einer Zuwiderhandlung sei auf seine Bürgschaftvon August 1993 nicht anzuwenden. Das trifft jedoch nicht zu. Nach Ziffer 2 [X.] haftet der Beklagte für eine Zollschuld von Inhabern eines[X.] nach den Vorschriften des Zollrechts und der [X.] "von dem Zeitpunkt ab, in dem ihnen das abgefertigte [X.] zur Beför-derung überlassen wird". Dieser Zeitpunkt lag im März 1994, also in der Gel-tungszeit der beiden genannten Verordnungen.Der beklagte [X.] ist durch eine Fristenregelung [X.]. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 alter Fassung auchnicht nachträglich belastet worden. Vielmehr ist erst durch diese Bestimmungermöglicht worden, in den Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wodie Zuwiderhandlung begangen worden ist, die Fiktion, daß die Zuwiderhand-lung in dem Mitgliedst[X.]t als begangen gilt, in dem sie festgestellt worden [X.] 16 -durch den Nachweis zu entkräften, daß diese tatsächlich in einem anderenMitgliedst[X.]t begangen wurde. Vorher wurde ein solcher Gegenbeweis durchArt. 37 [X.]-Übereinkommen nicht gestattet (vgl. auch Art. 215 der seit [X.] Januar 1994 geltenden Verordnung Nr. 2913/92).IV.Zur zweiten Vorlagefrage1. Die Vorlagefrage zu 2. a) bezieht sich darauf, daß der beklagte [X.] den Art. 454, 455 der Verordnung Nr. 2454/93 eine Ermitt-lungspflicht des Mitgliedst[X.]ts entnimmt, der eine Zuwiderhandlung im Zu-sammenhang mit einem Transport mit [X.] feststellt. Der Mitgliedst[X.]tsoll danach gehalten sein, über die Mitteilungen gemäß Art. 455 Abs. 1 dieserVerordnung und die Suchanzeige an die [X.] hinaus zu [X.], wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde und wer die [X.] im Sinne des Art. 203 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 sind. Dazumacht der Beklagte geltend, die Klägerin hätte die [X.] Steuerbehördenum Amtshilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts bitten müssen (vgl. Verord-nung-[X.]-Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981, Amtsblatt der Europäi-schen Gemeinschaften Nr. L 144 vom 2. Juni 1981). Nach Ansicht des [X.] gilt die Fiktion des Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der [X.] erst dann, wenn die ordnungsmäßige Erfüllung einer [X.] erfolglos geblieben ist.- 17 -Sollte die Ansicht des bürgenden Verbandes richtig sein, so könnte [X.] nicht gemäß Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VerordnungNr. 2454/93 als Abgabengläubigerin gelten, so daß die vorliegende Bürg-schaftsklage abzuweisen wäre. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß diegenannten Bestimmungen keine entsprechende Ermittlungspflicht des Mit-gliedst[X.]ts begründen, der die Zuwiderhandlung festgestellt hat. Gegen einesolche Pflicht spricht insbesondere die Regel-Ausnahme-Bestimmung [X.]. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung. Andererseits ist [X.] solche Auslegung nicht offenkundig. Nach Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 5der genannten Verordnung treffen die Zollverwaltungen der Mitgliedst[X.]ten dienötigen Vorkehrungen zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu derenwirksamer Ahndung.2. Falls der Gerichtshof die Vorlagefrage zu 2. a) bejaht, so stellen sichnoch die Vorlagefragen zu 2. b), deren Beantwortung dann im vorliegendenRechtsstreit ebenfalls entscheidungserheblich wäre.[X.] [X.] Fischer Zugehör Ganter

Meta

IX ZR 201/98

19.10.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. IX ZR 201/98 (REWIS RS 2000, 811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 811

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 202/98 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 201/98 (Bundesgerichtshof)


3 U 153/08 (Oberlandesgericht Köln)


I ZR 152/09 (Bundesgerichtshof)

Internationaler Straßengüterverkehr: Einordnung eines Carnet TIR als „notwendige Urkunde“; Schadensersatzanspruch auf Grund der Verlustvermutung beim …


I ZR 152/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.