Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. 1 StR 484/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2587

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 484/10 vom 7. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2010 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] vom 7. Sep-tember 2010 bemerkt der Senat: 1. Angesichts der durch die zehn - innerhalb eines Zeitraums von fast anderthalb Jahren begangenen - Taten hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt nahezu 240.000 Euro ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das [X.] nicht erörtert hat, ob statt der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten eine noch niedrigere Strafe hätte [X.] sein können, deren Vollstreckung möglicherweise zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Zudem hat das [X.] die im Wesentlichen für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte (seine sonstige Unbestraftheit und das lange Zurückliegen der Taten) im Rahmen der Strafzumessung be-dacht (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2002 - 5 [X.]). - 3 - Die Gesamtfreiheitsstrafe ist aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie neun Geldstrafen gebildet worden. Es stellt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das [X.] hier-bei nicht dargelegt hat, warum es von der durch die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar bedarf die Nichtanwendung der genannten Vorschrift grundsätzlich dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe als das gegenüber dem Beste-henlassen der Geldstrafen schwerere Übel erscheint. Anders verhält es sich aber, wenn sich - wie hier - sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richte-ten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahelag (vgl. [X.]R StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6). 2. Für die Beurteilung der Verfahrensrüge, die Anklageschrift sei dem Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] nicht in die [X.] übersetzt worden, wäre es hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwalt-schaft in ihrer im Übrigen sorgfältig verfassten Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dargelegt hätte, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits im Jahr 1990 nach [X.] gekom-men und in der Folge u.a. Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, seine in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung zu seiner Person und zur Sache in - 4 - [X.] abgegeben hat. Ein diesbezüglicher Vermerk der am ange-griffenen Urteil beteiligten [X.] wäre ebenfalls zweckmäßig gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2003 - 1 [X.]; ferner [X.], Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, [X.], 275, 276). [X.] Wahl [X.] [X.] [X.]

Meta

1 StR 484/10

07.10.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. 1 StR 484/10 (REWIS RS 2010, 2587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2587

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1 StR 484/10

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