Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 1 StR 484/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2572

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Gegenstand

Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung: Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] vom 7. September 2010 bemerkt der Senat:

1. Angesichts der durch die zehn - innerhalb eines Zeitraums von fast anderthalb Jahren begangenen - Taten hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt nahezu 240.000 Euro ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das [X.] nicht erörtert hat, ob statt der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten eine noch niedrigere Strafe hätte [X.] sein können, deren Vollstreckung möglicherweise zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Zudem hat das [X.] die im Wesentlichen für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte (seine sonstige Unbestraftheit und das lange Zurückliegen der Taten) im Rahmen der Strafzumessung bedacht (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 2002 - 5 StR 392/02).

Die Gesamtfreiheitsstrafe ist aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie neun Geldstrafen gebildet worden. Es stellt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das [X.] hierbei nicht dargelegt hat, warum es von der durch die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar bedarf die Nichtanwendung der genannten Vorschrift grundsätzlich dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe als das gegenüber dem [X.] der Geldstrafen schwerere Übel erscheint. Anders verhält es sich aber, wenn sich - wie hier - sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richteten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahelag (vgl. [X.]R StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6).

2. Für die Beurteilung der Verfahrensrüge, die Anklageschrift sei dem Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. [X.] nicht in die [X.] übersetzt worden, wäre es hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer im Übrigen sorgfältig verfassten Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dargelegt hätte, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits im Jahr 1990 nach [X.] gekommen und in der Folge u.a. Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, seine in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung zu seiner Person und zur Sache in [X.] abgegeben hat. Ein diesbezüglicher Vermerk der am angegriffenen Urteil beteiligten [X.] wäre ebenfalls zweckmäßig gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2003 - 1 [X.]; ferner [X.], Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, [X.], 275, 276).

Nack                     Wahl                         [X.]

              Jäger                      [X.]

Meta

1 StR 484/10

07.10.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 11. März 2010, Az: 5/29 KLs 7860 Js 220048/03 (12/09), Urteil

§ 46 StGB, § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 370 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 1 StR 484/10 (REWIS RS 2010, 2572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2572

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 519/16

1 StR 519/16

1 StR 358/16

1 StR 636/11

1 StR 484/10

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