Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 5 StR 256/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 948

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5 StR 256/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 30. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Okto-ber 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richter Dr. Raum,Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwaltals Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das [X.] [X.] vom 29. August 2002 mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es [X.] N betrifft. Davon ausgenommen bleibendie Feststellungen zur Todesursache.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine Schwurgerichtskammer des Land-gerichts zurückverwiesen.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.]von dem Vorwurf [X.], am 8. Oktober 2001 zwischen 10.00 und 11.00 Uhr den schwerverletzten [X.] in dessen Wohnung in [X.] getötet zu haben, in-dem er mit der Spitze einer Gardinenstange kraftvoll gegen dessen [X.] drückte.Die [X.] hat eine Verursachung des Todes durch eine sol-che Handlung wegen fehlender Verletzungsanzeichen ausgeschlossen([X.]). Sie hat sich [X.] sachverständig beraten [X.] davon überzeugt, daß derTod durch Ersticken zwischen 8.00 und 9.30 Uhr eingetreten war ([X.] 61,68 f.), nachdem die Gardinenstange von unbekannten Tätern mit Gewaltquer gegen den Hals des Opfers gedrückt worden [X.] diese Feststellungen wendet sich die Staatsanwaltschaft [X.] rügt [X.] ungeachtet des unbeschränkten Aufhebungsantrags [X.] ausschließ-lich, daß das [X.] den Angeklagten belastende Indizien nicht im [X.] auf das Vorliegen eines (untauglichen) versuchten Totschlags gewürdigthabe (Revisionsbegründung S. 19, 21).Das dadurch schlüssig beschränkte Rechtsmittel (vgl. [X.] 344 Abs. 1 Antrag 3), das vom [X.] vertreten wird, hat mitder Sachrüge Erfolg.1. Das [X.] hat die Möglichkeit eines (untauglichen) versuchtenTotschlags nicht in den Blick genommen. Dafür hätte aber Anlaß bestanden,weil es für die Feststellung eines Tötungsvorsatzes geeignete Indizien [X.], die zur weiteren Prüfung in eine Gesamtwürdigung hätten einbezogenwerden müssen (vgl. [X.], 2188, 2189 und 1811, 1812).Im einzelnen handelt es sich um folgende Feststellungen:Der vom Vorwurf des Totschlags durch Unterlassen bereits rechtskräf-tig freigesprochene [X.] und [X.] fanden das Opfer [X.] schwer verletzt vor. Der Angeklagte ergriff eine Gardinenstange und drücktediese mit [X.] gegen den Hals des Opfers, daß DNA-Spuren des An-geklagten [X.] an der Gardinenstange zurückblieben ([X.] 71). [X.], [X.] beobachtet hatte, hielt dieses Vorgehen für todesursächlich und be-richtete dem Zeugen S unmittelbar nach Verlassen der Wohnung vomTod des [X.] ([X.] 59, 65). Auch der Angeklagte [X.] selbst glaubte,sein Verhalten sei todesursächlich gewesen und äußerte sich anläßlich [X.] polizeilichen Vernehmung dahin, seine Handlung sei eine Erlösung fürden schwer verletzten [X.] ([X.] 60 f.) gewesen; zudem erklärte er, er ha-be das Opfer mit einem Bettinlett, einer Tür und einer Spanplatte bedeckt,um ihm eine Art Begräbnis zuteil werden zu lassen ([X.] 60 f.). Diese [X.] Umstände hätten mit dem Verteidigungsvorbringen des [X.] -in der Hauptverhandlung in Beziehung gesetzt werden müssen. Der Ange-klagte hatte sich dahin eingelassen, er habe lediglich prüfen wollen, ob [X.]noch lebe ([X.] 62).2. Die Sache bedarf demnach erneuter Verhandlung und Entscheidungüber die Frage, ob die Tatbestände eines versuchten Totschlags und gege-benenfalls [X.] worauf die Revision ebenfalls zurecht hinweist [X.] einer versuch-ten gefährlichen Körperverletzung erfüllt sind. Die für den Angeklagten gün-stigen Feststellungen zur Todesursache, die vom Revisionsangriff nicht [X.] sind, können bestehen bleiben (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freispre-chung 2; [X.], 206, 207; [X.] in [X.]. § 353 Rdn. 24).Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, [X.] an eine Schwurgerichtskammer des [X.]s zurückzuverweisen (vgl.BGHSt 35, 267; [X.], [X.] Aufl. § 355 Rdn. 8 m. w. N.).[X.] Häger [X.]Schaal

Meta

5 StR 256/03

30.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2003, Az. 5 StR 256/03 (REWIS RS 2003, 948)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 948

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