Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. XII ZB 500/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9162

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 500/12

vom

9. Januar 2013

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Januar 2013
durch den
Vorsitzenden Richter
Dose
und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger
und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Juli 2012 aufge-hoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

an ei-ne andere Kammer des [X.]
zurückverwiesen.
Wert: 3.000

Gründe:
I.
Die Betroffene ist 1955 in [X.] geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.
Seit dem Tod ihres Ehemanns
Anfang des Jahres 2011
befand sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der [X.] und nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaften Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht
den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die 1
2
-
3
-
Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post-
und Fernmel-deangelegenheiten erstreckt.
Ein die Beschwerde der Betroffenen zurückweisender Beschluss des [X.] ist auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durch Senatsbe-schluss vom 11.
April 2012 (XII
ZB
504/11) aufgehoben worden. Nach [X.] hat das [X.] die Betroffene persönlich an-gehört. Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Aufgabenkreis "Rege-lung der Erbangelegenheiten"
von der Betreuung ausgenommen, da die erb-rechtlichen Streitigkeiten durch Vergleich beigelegt worden sind. Im Übrigen hat das [X.] die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Mit ihrer erneuten
Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

II.
Die gemäß §
70 Abs.
3
Nr.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses
und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass es
dem angefochtenen Beschluss
an einer nachvollziehbaren Begründung dafür fehlt, dass die Betreu-ung im Hinblick auf die Vermögenssorge erforderlich ist. Das [X.] hat sich trotz eines entsprechenden Hinweises in der vorangegangenen Senatsent-scheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
April 2012

XII
ZB
504/11

FamRZ
2012, 968 Rn.
8) mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Betroffenen nicht auseinandergesetzt.
3
4
5
6
-
4
-
Bezüglich der Frage, ob die Betroffene in der Lage ist, einen freien
Willen zu bilden, der nach §
1896 Abs.
1
a BGB der Betreuung entgegenstehen wür-de, sind die Feststellungen des [X.] hingegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
2. Im Hinblick auf die wiederholte Aufhebung in derselben Sache macht der Senat von der Möglichkeit nach §
74 Abs.
6
Satz
3 FamFG
Gebrauch.

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
7 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 20.07.2012 -
9 [X.]/12 -

7
8

Meta

XII ZB 500/12

09.01.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2013, Az. XII ZB 500/12 (REWIS RS 2013, 9162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9162

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