Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2012, Az. XII ZB 504/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7388

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]

vom

11. April 2012

in der [X.]

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §
1896; FamFG §§
68, 278
a)
Auch im Beschwerdeverfahren in einer [X.] besteht grundsätzlich die Pflicht des [X.], den Betroffenen persönlich anzuhören.
b)
Sieht das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anhörung ab, muss es die Gründe dafür in der Beschwerdeentscheidung nachvollziehbar darlegen. Das ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aus
den übrigen Gründen ohne weiteres ersichtlich ist, dass eine Anhörung keine weitere Aufklärung erwarten lässt.
[X.], Beschluss vom 11. April 2012 -
XII [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
April 2012
durch die
Richter
Dose, Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
September 2011 aufgehoben.
Das Verfahren wird
zur erneuten Behandlung und Entscheidung -
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
-
an das [X.] zurückverwiesen.
Wert: 3.000

Gründe:
I.
Die Betroffene ist 1955 in [X.] geboren. Sie ist verwitwet und hat zwei Kinder.
Seit dem Tod ihres
Ehemannes
Anfang des Jahres 2011
befindet sich die Betroffene in Erbauseinandersetzungen mit ihren Kindern. Die Kinder haben die Einrichtung einer Betreuung angeregt. Auf weitere Anregung der [X.] und nach Einholung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens, das eine schwere psychische Erkrankung in Form einer anhaltenden wahnhaf-ten Störung mit chronifiziertem Verlauf festgestellt hat, hat das Amtsgericht
den weiteren Beteiligten zum Betreuer bestellt. Den Aufgabenkreis hat es auf die Vermögenssorge und die Regelung der Erbangelegenheiten nach dem Tod des 1
2
-
3
-
Ehemannes der Betroffenen sowie die damit verbundenen Post-
und Fernmel-deangelegenheiten erstreckt.
Das [X.] hat die dagegen von der Betroffenen
eingelegte Be-schwerde zurückgewiesen. Es hat die Betroffene -
anders als das Amtsgericht
-
nicht persönlich angehört. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt die Betroffene weiterhin die Aufhebung der Betreuung.

II.
Die gemäß §
70 Abs.
3
Nr.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zu-lässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses. Dieser beruht auf einem Verfahrensfehler.
1. Nach §
68 Abs.
3 Satz
1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdever-fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das gilt auch für die nach §
278 Abs.
1 Satz
1
FamFG
vor der Bestellung eines [X.] gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen.
Allerdings kann das Beschwerdegericht nach §
68 Abs.
3 Satz
2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten [X.] vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschlüsse vom 27.
Juli
2011 -
XII
ZB
118/11
-
FamRZ 2011, 1577
Rn.
13 und vom 16.
März 2011 -
XII
ZB
601/10
-
FamRZ 2011, 880 Rn.
13; s. auch Senatsbeschluss vom 11.
August 2010 -
XII
ZB
171/10
-
FamRZ 2010, 1650
Rn.
5
ff.).
Das Be-schwerdegericht hat aber -
wie auch das erstinstanzliche Gericht
-
die Gründe, aus denen es von einer Anhörung ausnahmsweise absehen will, in den [X.] nachprüfbar darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3
4
5
6
-
4
-
12.
Juli
1984 -
IVb
ZB
95/83
-
FamRZ
1984, 1084 und vom 11.
Juli
1984 -
IVb
ZB
73/83
-
FamRZ 1985, 169
-
zu §§
50
a, 50
b FGG;
Keidel/Sternal FamFG
17.
Aufl. §
68 Rn.
59
a mwN; vgl. auch Senatsbeschluss [X.]Z 185, 272 =
FamRZ
2010, 1060 Rn.
46). Allerdings ist im Einzelfall eine Begründung entbehrlich, wenn aus den weiteren Entscheidungsgründen ersichtlich wird, dass
das Beschwerdegericht in zulässiger Weise von einer erneuten persönli-chen Anhörung des Betroffenen absehen konnte.

Die Rechtsbeschwerde
rügt zu Recht, dass es dem angefochtenen Be-schluss an einer Begründung für die unterbliebene Anhörung der Betroffenen fehlt. Dass eine Anhörung der Betroffenen entbehrlich ist, ergibt sich auch nicht aus den übrigen Beschlussgründen. Vielmehr
handelt es sich um die erstmalige Bestellung eines Betreuers und zudem um einen auf einzelne spezielle [X.] zugeschnittenen Aufgabenkreis, die eine nähere Begründung
des Absehens von einer Anhörung in der Beschwerdeinstanz unverzichtbar ma-chen. Aufgrund des angefochtenen Beschlusses kann demnach nicht [X.] werden, warum das [X.] von der Anhörung abgesehen hat und ob es hierzu berechtigt war. Da demnach nicht ausgeschlossen ist, dass die
Ent-scheidung auf der mangelnden Anhörung beruht, ist der angefochtene Be-schluss aufzuheben.
7
-
5
-
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die [X.] der Erstreckung der Betreuung über die [X.] hinaus auf sämtliche Vermögensangelegenheiten der Betroffenen bislang nicht hinreichend begründet worden sein dürfte und die Erforderlichkeit der Betreu-ung insoweit fraglich ist.

Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
7 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.09.2011 -
9 [X.]/11 -

8

Meta

XII ZB 504/11

11.04.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2012, Az. XII ZB 504/11 (REWIS RS 2012, 7388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7388

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