Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 5 StR 180/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 5936

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

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2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2013
beschlossen:

Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Dezember 2012 nach § 349 Abs.
4
StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Krebserkrankung des Angeklagten und im Ausspruch über den [X.] der Freiheitsstrafe vor der [X.] aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zubilligung einer [X.] nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
und
seine Unterbringung in der Entzie-hungsanstalt sowie den [X.] von sechs Monaten Freiheitsstrafe
angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist
sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
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1. Nach den Feststellungen verwahrte der Angeklagte am Tattag in seiner Wohnung [X.] mit einem Wirkstoffgehalt von rund 1
kg
KHC, um dieses gewinnbringend zu veräußern. Zur Sicherung des [X.] hatte er in seinem Kleiderschrank eine halbautomatische Pistole ver-steckt, die geladen und entsichert war.

Der Angeklagte ist
polytoxikoman. Darüber hinaus ist er seit dem [X.] an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und leidet

an einer Krebserkrankung, derentwegen er im Jahr 2006 operiert wurde ([X.] 3).

2. Die sachverständig beratene [X.] hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass die Abhängigkeitserkrankung sowie die vom Gutachter diagnostizierte paranoide Schizophrenie zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt haben könnten.

Sie hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu Art und Verlauf der Krebserkrankung des Angeklagten getroffen. Der [X.] kann deshalb nicht prüfen, ob es sich bei der Erkrankung um einen bestimmenden [X.] handelt, der gegebenenfalls schon bei der [X.] zu würdigen gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezem-ber
1988

4 StR 563/88, [X.]R StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Ge-samtwürdigung, unvollständige 9; [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2004

5
StR 345/04).

3. Der [X.] hebt den Strafausspruch mit den Feststellungen zur Krebserkrankung des Angeklagten auf, um dem neuen Tatgericht Gelegen-heit zu geben, nähere Feststellungen zu Art und Verlauf der Krankheit
zu treffen. Im Übrigen werden auch die Auswirkungen der psychischen Erkran-kung des Angeklagten bei der Strafzumessung zu beachten sein.

Der [X.] ist rechtsfehlerfrei und kann daher bestehen bleiben. Allerdings zieht die Aufhebung des
Strafausspruchs den Wegfall der 2
3
4
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-
4
-

Anordnung über den [X.] der Strafe nach sich, die
sich infolge fortdauernder
Untersuchungshaft erübrigen dürfte (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010

5 [X.]/10).

Basdorf [X.]Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 180/13

14.05.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 5 StR 180/13 (REWIS RS 2013, 5936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5936

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