Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015, Az. 1 AZR 133/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 4080

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Gegenstand

Höhe einer Sozialplanabfindung - Einzelfallentscheidung


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2013 - 7 [X.] - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch des [X.] in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.499,98 Euro brutto erst seit dem 1. Januar 2013 besteht.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanleistung.

2

Der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 1. September 1997 bei der [X.] in deren Betriebsstätte in [X.] beschäftigt. Bei der [X.] ist der für diese Betriebsstätte zuständige Betriebsrat [X.] gebildet. Mit diesem vereinbarte die Beklagte, welche bis zum 11. September 2013 unter [X.] ([X.]) firmierte, am 13. August 2012 anlässlich einer Restrukturierungsmaßnahme einen Sozialplan ([X.] 2012). Dieser sieht den Übergang der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer in die [X.] Transfergesellschaft mbH ([X.]) vor und lautet im Übrigen:

        

„…    

        

§ 7     

        

ABFINDUNG

        

(1)     

Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplanes erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.]) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.

        

(2)     

Abfindung = [X.] 0,7            

                 

Der errechnete [X.] wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen.

                 

[X.] =

                          

Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor

                 

(2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter:

                 

(dargestellt als Matrix)

                 

Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist das Austrittsdatum aus [X.]. Es gelten die bis zu diesem Zeitpunkt vollendeten Jahre.

                 

Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütungen.

                 

Bei Mitarbeitern, die Anspruch auf ein Incentive gem. der [X.] GBV 2011/18 haben, wird der Bruttomonatsverdienst zusätzlich um 1/12 der zu beanspruchenden Incentives (BRM=1,0, Zielerreichung 100%) erhöht.

                 

(2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei [X.] zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 € brutto.

                 

Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig.

                 

(2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines [X.] schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX), erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 Euro brutto je 10 Grad der Behinderung.

                 

(2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.

        

(3)     

Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der [X.].

        

(4)     

Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der [X.] verlangen.

        

(5)     

Abfindungsansprüche sind nach dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar.

        

(6)     

Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den dreiseitigen Vertrag aufzunehmen.

        

(7)     

Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht, wenn …“

3

Unter den Daten 16./23. August 2012 vereinbarten die Parteien und die [X.] einen „dreiseitigen Vertrag“, nach dem das Arbeitsverhältnis des [X.] mit Ablauf des 30. September 2012 endete und er zum 1. Oktober 2012 in die [X.] eintrat. Daraufhin ermittelte die Beklagte die Sozialplanleistung nach der Rechenoperation:

        

Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x individueller ([X.] nach § 7 (2.1) [X.] = [X.];

        

([X.] + Zuschläge nach § 7 [2.2] bis [2.4] [X.] 2012) x 0,7 = Zahlbetrag.

4

Der Kläger hat nach erfolgloser Geltendmachung mit einem Schreiben vom 12. November 2012 die Differenz geltend gemacht, die sich ergibt, wenn bei der Bemessung der Abfindung zum einen - nach der Berechnung der [X.] - die Zuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) [X.] 2012 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden und das zum anderen - nach der Berechnung des [X.] - nicht der Fall ist.

5

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.499,98 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Oktober 2012 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zur Begründung ihres [X.]s ausgeführt, ihre Berechnung der Sozialplanleistung folge zwingend aus der Regelungssystematik des Sozialplans.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der [X.]n ist unbegründet. Das [X.] hat ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Bei der Berechnung der Sozialplanabfindung unterliegen die Sozialzuschläge des § 7 (2.2) bis (2.4) [X.] 2012 nicht der Multiplikation mit dem Faktor 0,7. Das haben die Vorinstanzen richtig erkannt. Die Nebenforderung besteht allerdings erst seit dem 1. Januar 2013.

9

I. Dem Kläger steht der geltend gemachte weitere Zahlungsanspruch nach dem Sozialplan zu.

1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung nach § 7 (1) [X.] 2012. Darüber streiten die Parteien ebenso wenig wie über die bei der Berechnung der zu zahlenden Leistung nach § 7 (2) [X.] 2012 zugrunde zu legenden Sozialdaten des [X.].

2. Anders als die [X.] meint, fließen in die Ermittlung der Sozialplanleistung die Zuschläge nach § 7 (2.2) bis (2.4) [X.] 2012 ungekürzt ein und sind nicht mit dem Faktor von 0,7 zu multiplizieren.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen ([X.] 5. Mai 2015 - 1 [X.] - Rn. 18 mwN). Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Der [X.] ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. [X.] 15. März 2011 - 1 [X.] - Rn. 11; 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 14 mwN). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (vgl. [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] - Rn. 14; 15. Oktober 2013 - 1 [X.] - Rn. 12 mwN).

b) Hiernach ist bei den Zuschlägen nach § 7 (2.2) bis (2.4) [X.] 2012 der Faktor 0,7 nicht anzusetzen.

aa) Schon unter sprachlichen Gesichtspunkten scheidet die von der [X.]n gewählte Berechnungsmethode der Sozialplanleistung aus.

(1) Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut unterstellt die Formel des § 7 (2) Satz 1 [X.] 2012 - in Fett- und Kursivschrift - die „Abfindung“ einer Multiplikation des „[X.]“ mit dem Faktor „0,7“. Was „[X.]“ ist, wird in der sich dem Satz 1 von § 7 (2) anschließenden Formel - in Kursivschrift - definiert. Danach berechnet sich der „[X.]“ aus den Operanden „Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre)“, „Bruttomonatseinkommen“ und einem weiteren „Faktor“, der in § 7 (2.1) [X.] 2012 im Sinn einer Matrix näher ausgewiesen ist. Bezieht sich aber der Faktor von 0,7 auf den „[X.]“ und ist letzterer nur anhand der beschriebenen Operanden zu ermitteln, spricht das textliche Verständnis des Sozialplans deutlich dafür, dass der Faktor sich nicht (auch) auf andere Sozialplanleistungen bezieht.

(2) § 7 (2.2) bis (2.4) [X.] 2012 regeln einen Kinder-, Schwerbehinderten- und [X.]. Dabei ist in § 7 (2.2) Satz 1 [X.] 2012 buchstäblich ausgedrückt, dass Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern „zusätzlich zu der Abfindung“ einen näher festgelegten Betrag „erhalten“. In den anderen Zuschlagsbestimmungen findet sich zwar keine wortgleiche Formulierung. Allerdings sprechen auch § 7 (2.2) Satz 3 [X.] 2012 sowie § 7 (2.3) und (2.4) [X.] 2012 wörtlich von einem „zusätzlichen Betrag“, von einem „Zuschlag“ und davon, „zusätzlich einen Zuschlag“ zu „erhalten“. Diese sprachliche Ausdrucksweise bedingt ein Verständnis dahingehend, dass die jeweiligen Zuschläge zu dem nach der Formel des § 7 (2) Satz 1 [X.] 2012 zu ermittelnden [X.] als Festbeträge in voller Höhe hinzukommen. Auch sind sie in ihren Voraussetzungen näher ausgestaltet, ohne dass sich im Wortlaut Anhaltspunkte dafür finden, sie der Kürzung mit dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Gegen eine solche Sichtweise spricht zudem, dass sie als Bruttobeträge ausgewiesen sind, was nicht erforderlich wäre, wenn sie einen Operanden der Formelberechnung darstellen sollen. Bei dem [X.] nach § 7 (2.4) [X.] 2012 kommt hinzu, dass seine Teilnahme an der Faktorenkürzung eher redundant erschiene, weil das Lebensalter zumindest als eine der Berechnungsgrößen bereits bei dem in § 7 (2.1) [X.] 2012 ausgewiesenen Matrixfaktor berücksichtigt ist.

bb) Gegen dieses am Wortlaut orientierte Verständnis der einschlägigen Sozialplanbestimmungen lässt sich - anders als die Revision meint - nicht entscheidend die systematische Stellung der Zuschlagsregelungen anführen.

(1) Es trifft zwar zu, dass die Bestimmungen des § 7 (2.2) bis (2.4) [X.] 2012 numerisch dem § 7 (2) [X.] 2012 untergliedert sind. Allerdings erscheint die Systematik des § 7 [X.] 2012 insgesamt nicht stringent, wenn in seiner Nr. 2.1 einleitend der ([X.] definiert ist und in weiteren Absätzen Regelungen zu anderen Aspekten der Berechnung des [X.] getroffen sind. Die äußere Gliederung gibt damit keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine nach dem Wortlaut eher ausgeschlossene Interpretation. Dies gilt umso mehr, als § 7 [X.] 2012 mit der Überschrift „[X.]“ versehen ist und § 7 (2.2) Satz 1 [X.] 2012 einen zusätzlich „zu der Abfindung“ zu gewährenden Betrag festlegt.

(2) Der Zusammenhang zwischen einerseits den Regelungen des § 7 (2) [X.] 2012 zur Höhe sowie Berechnung der Abfindung und der Zuschläge und andererseits des § 7 [X.] bis (7) [X.] 2012 zur Fälligkeit und anderen Modalitäten der „Abfindung“ oder „[X.]“ spricht gleichfalls nicht für die Ansicht der [X.]n. Offensichtlich verwenden die Betriebsparteien im Sozialplan keinen einheitlichen Abfindungsbegriff, was sich bereits darin zeigt, dass § 7 [X.] 2012 mit „[X.]“ überschrieben ist und in seiner Untergliederung (2.2) Satz 1 einen Zuschlag „zu der Abfindung“ regelt. Das deutet darauf hin, den Ausdruck „Abfindung“ des § 7 [X.] bis (7) [X.] 2012 umfassender (im Sinn einer [X.]) als den nach § 7 (2) [X.] 2012 zu verstehen, wonach die „Abfindung“ der mit 0,7 multiplizierte „[X.]“ ist, der seinerseits in einer Formel näher beschrieben wird. Außerdem findet sich im Sozialplan auch bezogen auf andere Regelungsgegenstände keine einheitliche Sprachregelung; vgl. etwa bei § 7 (2.1) [X.] 2012 die Begrifflichkeiten „Dienstalter/Betriebszugehörigkeit“ oder „Bruttomonatseinkommen/Bruttomonatsverdienst“. Für die Ermittlung des Sinngehalts der Sozialplanbestimmungen ergeben sich aus der Verwendung bestimmter gleicher oder unterschiedlicher Formulierungen daher nur bedingt Schlüsse.

cc) Sinn und Zweck der in § 7 (1) und (2) [X.] 2012 getroffenen Bestimmungen sprechen dafür, dass die Zuschläge nicht dem Faktor 0,7 unterliegen. Nach § 7 (2) Satz 2 [X.] 2012 ergibt sich der Faktor 0,7 aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 [X.] 2012 geregelten Konditionen. Damit liegt in der Multiplikation mit dem festgelegten Faktor eine Kompensation der Kosten für die Transfergesellschaft. Diese Intention lässt darauf schließen, dass nur die in die Ermittlung des Zahlungsanspruchs nach dem Sozialplan einzustellenden einkommensabhängigen Bestandteile der „Faktorenkürzung“ unterliegen, weil sie nach Übertritt in die Transfergesellschaft weiter gewährt werden, was bei den einkommensunabhängig festgelegten Zuschlägen nicht der Fall ist.

[X.]) Sollten die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans davon ausgegangen sein, dass auch die in dem Sozialplan als feste Pauschalbeträge ausgewiesenen Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind, wäre dies angesichts der getroffenen Bestimmungen eine eher ungewöhnliche Regelungspraxis. Für sie hätte es jedenfalls eines deutlicheren Niederschlags in dem Sozialplan bedurft als sich feststellen lässt. Daher kommt es auf die von der [X.]n vorgebrachte und ihre Berechnungsweise stützende Präsentation der Abfindungsermittlung auf einer betrieblichen Informationsveranstaltung am 14. August 2012 nicht an. Diese stellt ebenso lediglich die Wiedergabe einer Rechtsmeinung dar wie die E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 28. August 2012.

Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Das [X.] musste die von der [X.]n benannten Zeugen für einen ihrer Auffassung entsprechenden Regelungswillen der Betriebsparteien nicht vernehmen. Weder aus dem Wortlaut des Sozialplans noch dem systematischen Gesamtzusammenhang der in ihm getroffenen Regelungen und deren erkennbarem Zweck folgt ein ausreichender Hinweis darauf, dass die Sozialzuschläge der für die Abfindung iSv. § 7 (2) Satz 1 [X.] 2012 vorgesehenen Multiplikation mit dem Faktor 0,7 unterliegen sollen.

3. Die Differenz zwischen der zugunsten des [X.] errechneten und der ihm nach dem Sozialplan zustehenden Leistung ergibt jedenfalls den streitbefangenen Betrag. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.

II. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er besteht - anders als von den Vorinstanzen angenommen - erst ab dem 1. Januar 2013. Die zu verzinsende Forderung war am 31. Dezember 2012 fällig. Das folgt aus den Fälligkeitsbestimmungen des § 7 [X.] und (4) [X.] 2012 in deren gebotener Auslegung. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Fälligkeit (vgl. zB [X.] 3. Juli 2014 - 6 [X.] - Rn. 30 mwN).

1. Nach Satz 1 des § 7 [X.] [X.] 2012 ist die Abfindung „mit dem Ausscheiden aus der [X.] zur Zahlung fällig“; nach Satz 2 erfolgt die Auszahlung „mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der [X.]“. „Abfindung“ meint - wie bereits ausgeführt - im Sinn einer [X.] auch die Zahlung der in § 7 (2.2) bis (2.4) [X.] 2012 geregelten Zuschläge. Der Fälligkeitsbegriff des Satz 1 von § 7 [X.] [X.] 2012 knüpft nicht an den des Bürgerlichen Gesetzbuches an. [X.] man dies anders, käme es im Hinblick auf Satz 2 von § 7 [X.] [X.] 2012 zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bereits in dem von den Betriebsparteien festgelegten Zeitpunkt der Abfindungsauszahlung Verzug eingetreten wäre. Unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Interpretation des § 7 [X.] [X.] 2012 ist daher davon auszugehen, dass die Betriebsparteien eine Fälligkeit der [X.] „mit der Entgeltabrechnung“ geregelt haben, die auf den Monat nach dem Ausscheiden des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers aus der [X.] [X.] folgt. Von dieser Grundregel weicht § 7 (4) [X.] 2012 nur insoweit ab, als die Beschäftigten die Abfindungszahlung bereits „mit Ausscheiden aus der [X.] verlangen“ können. Damit ist dem abfindungsberechtigten Arbeitnehmer ein Leistungsbestimmungsrecht eröffnet; er soll den in § 7 [X.] [X.] 2012 festgelegten Zeitpunkt der Auszahlung der ([X.] vorverlegen können. Im Zusammenhang mit § 7 [X.] [X.] 2012 folgt daraus aber nicht, dass bei einer Vorverlegung kraft Verlangen des Arbeitnehmers die Fälligkeit der Zahlung zu einem anderen als dem turnusmäßigen [X.] festgelegt ist. Hierzu haben die Betriebsparteien in § 7 (4) [X.] 2012 nichts Abweichendes geregelt. Auch bei einem Zahlungsverlangen iSd. § 7 (4) [X.] 2012 wird die [X.] daher - unabhängig von einer ggf. früher erfolgten (Teil-)Zahlung der [X.]n - „mit der Entgeltabrechnung“ für den Monat fällig, der auf das angebrachte Verlangen folgt. Die Entgeltabrechnung ihrerseits ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 GewO). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist auf der Grundlage des erteilten [X.] davon auszugehen, dass nach den betrieblichen Gepflogenheiten die Vergütung am Ende des Kalendermonats entrichtet worden ist.

2. Der Kläger hat mit seinem Schreiben vom 12. November 2012 beanstandet, dass die Höhe der ihm zustehenden Abfindung falsch berechnet worden sei. In der Aufforderung zu einer entsprechenden (Nach-)Zahlung liegt zugleich ein Verlangen iSv. § 7 (4) [X.] 2012. Einen früheren Zeitpunkt für ein solches Verlangen hat der Kläger nicht behauptet. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die [X.] das Schreiben des [X.] im November 2012 erhalten hat. Nach § 7 (4) iVm. [X.] [X.] 2012 in dem dargestellten Verständnis ist die streitgegenständliche Forderung damit am 31. Dezember 2012 fällig geworden. Dem Kläger stehen Verzugszinsen ab dem Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Hromadka    

        

    Hayen    

                 

Meta

1 AZR 133/14

13.10.2015

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 13. November 2013, Az: 7 Sa 854/13, Urteil

§ 112 Abs 1 S 3 BetrVG, § 77 Abs 4 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2015, Az. 1 AZR 133/14 (REWIS RS 2015, 4080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4080

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