Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 424/13
vom
18. Dezember
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das [X.] die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt ohne Rechtsfehler wegen Fehlens eines symptomatischen Zu-sammenhangs zwischen
dem
Hang des Angeklagten und den
Anlass-taten abgelehnt hat.
[X.]
Schmitt Eschelbach
Ott Zeng
Meta
18.12.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2013, Az. 2 StR 424/13 (REWIS RS 2013, 162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 162
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.