Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 1 StR 500/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4915

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[X.]/01vom22. Januar 2002in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar 2002 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam aufden Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sach-rüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich die [X.]nicht mit § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt hat, obgleich hierzu [X.] bestand.Im Rahmen der Strafzumessung stellt die [X.] fest: "Zu [X.] war allerdings zu werten, daß er dem Geschädigten bereits freiwilligein Schmerzensgeld von 3.500 DM angeboten und bezahlt hat." Weitere Aus-führungen hierzu, etwa zum Zustandekommen dieser Zahlung, dem dazu in [X.] notwendigen Kommunikationsprozeß zwischen Täter und Opfer, wie sich- 3 -der Gescigte zu den Bems Angeklagten stellte oder welcheFolgen die [X.] den Angeklagten hatte, finden sich inden [X.]. § 46a StGB wird nicht erwt. Eine Strafrahmenver-schiebung wird nicht vorgenommen.Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die [X.] dieVoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzah-lung zu Recht nicht fr erfllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen andie Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellthat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; [X.], 29).Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die Feststellungen blei-ben bestehen. Sie können durch neue Feststellungen, die den bisher getroffe-nen nicht widersprechen, erzt werden.[X.] [X.]Wahl Schluckebier Hebenstreit

Meta

1 StR 500/01

22.01.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2002, Az. 1 StR 500/01 (REWIS RS 2002, 4915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4915

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