Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. XII ZR 11/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8526

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:050717BXIIZR11.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 11/17

vom

5. Juli 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 78 b
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen [X.] Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Be-stellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im [X.] an [X.] Be-schluss vom 18.
Dezember 2013

III
ZR
122/13

NJW-RR 2014, 378).
[X.], Beschluss vom 5. Juli 2017 -
XII ZR 11/17 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.]s hat am 5.
Juli 2017 durch den [X.] [X.], [X.]
Klinkhammer, Dr.
Botur und [X.] und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 9.
Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die

widerklagenden

Beklagten streben den Abschluss eines Kaufver-trages über Grundstücksflächen an, deren Räumung und Herausgabe der Klä-ger begehrt.
Das [X.] hat die Beklagten verurteilt, die von ihnen angemieteten und als Lagerfläche und Werkstatt genutzten Grundstücksflächen zu räumen und an den Kläger herauszugeben; die auf Abschluss eines Kaufvertrages über diese Flächen gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Die dagegen [X.] Berufung der Beklagten hat das [X.] durch Beschluss gemäß §
522 Abs.
2 Satz
1 ZPO zurückgewiesen.
Durch ihren beim [X.] zugelassenen Prozessbevollmäch-tigten haben die Beklagten fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung erhoben. Die Frist zur Begründung 1
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-
3
-
der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 18.
Mai 2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 10.
Mai 2017 hat der beim Bun-desgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er die [X.] nicht mehr vertrete.
Am 18.
Mai 2017 haben die Beklagten persönlich einen Antrag auf Bei-ordnung eines Notanwalts gestellt, weil sie einen anderen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre, nicht hätten finden können.
Die Beklagten machen geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe trotz ihrer umfassenden vorbereitenden Unterstützung wenig Engagement gezeigt. Obwohl sie

durch entsprechende Anklageerhebung

eine schwerwiegende arglistige Täuschung der für sämtliche Verkaufsverhandlungen [X.] Vertreterin des Klägers nachgewiesen hätten, habe ihr Prozessbevollmäch-tigter die offensichtlichen Zusammenhänge des Strafverfahrens und der vorlie-genden Rechtssache nicht erkennen können und trotz aller ihrer Unterstützung die Erarbeitung einer entsprechenden Begründung abgelehnt. [X.] weitere Anfragen an beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte seien abschlägig beschieden worden.

II.
1. Nach §
78
b Abs.
1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer [X.] auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

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4
-
Hat die [X.]

wie hier

zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. [X.] Beschluss vom 18.
Dezember 2013

III
ZR
122/13

NJW-RR 2014, 378 Rn.
9 mwN).
Dabei rechtfertigen nach der Rechtsprechung des [X.]s allein Differenzen einer [X.] über die von ihrem beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines [X.]. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen ent-sprechenden Revisions-
oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu errei-chen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß §
78
b ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte [X.] Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der [X.] zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach
§
78
b Abs.
1 ZPO. Hierauf hat eine [X.] nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent 7
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5
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beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der [X.] von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. [X.] Beschluss vom 18.
Dezember 2013

III
ZR
122/13

NJW-RR 2014, 378 Rn.
12 mwN).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der Beklagten in ihrem Antrag die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen.
Die Beklagten tragen selbst vor, dass der Mandatskündigung Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zugrunde lagen. Eine Notanwaltsbeiordnung zum Zweck der inhaltlichen Ver-änderung der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerde kommt indessen, wie ausgeführt, nicht in Betracht.
Dose

Klinkhammer

Botur

[X.]

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
26.02.2016 -
1 O 752/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.12.2016 -
5 U 452/16 -

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10

Meta

XII ZR 11/17

05.07.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2017, Az. XII ZR 11/17 (REWIS RS 2017, 8526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8526

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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