Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. 5 StR 478/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 604

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 28. November 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 29. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat hält die gefundene Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten angesichts des massiven [X.] aus menschenverachtender Motivation geschehenes Anzünden eines schlafenden Obdachlosen, der die entstandenen Brandwunden nur dank intensivmedizinischer Versorgung mit erheblichen Verletzungsfolgen überlebte [X.] für ausgesprochen milde. [X.]

Meta

5 StR 478/05

28.11.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2005, Az. 5 StR 478/05 (REWIS RS 2005, 604)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 604

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