Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 AZR 786/16 (F)

2. Senat | REWIS RS 2017, 3557

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2014 - 15 Sa 1123/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2011 - 6 Ca 7591/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Änderungskündigung.

2

[X.]ie beklagte [X.] betreibt in [X.] eine Ergänzungsschule. An dieser ist die Klägerin seit 1985 als Lehrerin beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug ab dem 1. März 2010 2.980,51 Euro. [X.]ie Bezüge der Klägerin werden in [X.] besteuert.

3

[X.]rundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 1985, in dem es auszugsweise heißt:

        

„§ IV 

        
        

[X.]ie Einstellung erfolgt nach dem [X.] [X.] und ihre Vergütung wird wie folgt sein:

        
        

a) [X.]rundgehalt [X.] IVa, Alter 30 Jahre:

…       

…       

        

b) [X.], [X.] 3:

…       

…       

        
        

§ VI   

        
        

[X.]as Weihnachtsgeld 1985 wird 889,40 [X.]M betragen.“

        

4

Bei [X.]ehaltserhöhungen nach den Vergütungstarifverträgen zum [X.] bzw. den Tabellen zum [X.] erhöhte die [X.] auch jeweils entsprechend das Bruttomonatsgehalt der Klägerin. [X.]iese erhielt zudem jährliche Weihnachtsgeldzahlungen.

5

Seit dem [X.] befand sich die [X.] in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Zusammenhang mit ihrer Zusage, [X.]. das bestehende Haushaltsdefizit zu verringern, bekräftigten die Staats- und Regierungschefs der [X.] in einer Erklärung vom 11. Febr[X.]r 2010, im Bedarfsfall entschlossen und koordiniert handeln zu wollen, um die [X.] im gesamten Euro-Währungsgebiet zu wahren.

6

[X.]er Beschluss des Rates der [X.] vom 8. Juni 2010 gerichtet an [X.] zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung [X.]s mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen [X.]efizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (2010/320/[X.] - ABl. [X.] L 145/6 vom 11. Juni 2010), fordert von der [X.]n Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung. Zu diesen gehören [X.]. die Kürzung des Oster-, Urlaubs- und Weihnachtsgelds für Beamte, eine Reform der Lohngesetzgebung sowie die Straffung und Vereinheitlichung der Tarifstruktur im öffentlichen Sektor.

7

[X.]ie [X.] erließ aufgrund der mit der [X.] ([X.]), der [X.] ([X.]) und dem Internationalen Währungsfond ([X.]) getroffenen Vereinbarungen [X.]. das [X.]esetz Nr. 3833/2010 (Schutz der nationalen Wirtschaft - [X.]ringende Maßnahmen zur Überwindung der Finanzkrise - [X.] der Republik [X.] Teil I Blatt Nr. 40 vom 15. März 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] heißt es in diesem auszugsweise:

        

„Artikel 1

        

Minderung der Bezüge der Beschäftigten im öffentlichen [X.]ienst

        

…       

        

4. Bedienstete mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gem. Paragraph 2, für die die Bestimmungen von [X.] nicht gelten, werden von der Absenkung des Paragraphen 2 jene Zulagen ausgenommen, die mit dem Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne des ersten Absatzes von Paragraph 2 dieses Artikels gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um sieben Prozent (7%) herabgesetzt. ...

        

Artikel 3

        

Einkommenspolitik des Jahres 2010

        

1. Ab Inkrafttreten dieses Artikels und bis zum 31.12.2010 sind Abschluss und [X.]ewährung von Erhöhungen, im gleichen Zeitraum, auf die [X.]ehälter und Bezüge von Beamten, Angestellten im öffentlichen [X.]ienst im Allgemeinen, in kommunalen [X.]ebietskörperschaften, bei den Körperschaften des Privaten Rechts, welche dem Staat gehören oder vom staatlichen Haushalt regelmäßig finanziert werden, nicht gestattet. ...

        

5. Bestimmungen des [X.]esetzes oder Bestimmungen, Bedingungen oder Klauseln von Tarifverträgen, Schiedssprüchen, Ministerialbeschlüssen oder Verwaltungsakten jeder Art und Bedingungen individueller Arbeitsverträge oder Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Bestimmungen und der vorherigen Artikel stehen, werden aufgehoben.“

8

Art. 1 des [X.]esetzes trat mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2010 und Art. 3 am Tag der Veröffentlichung des [X.]esetzes Nr. 3833/2010 im [X.] in [X.].

9

[X.]arüber hinaus erließ die [X.] das [X.]esetz Nr. 3845/2010 über Maßnahmen für die Anwendung des Stützungsmechanismus für die [X.] Wirtschaft von Seiten der Mitgliedsländer der [X.] und des [X.] ([X.] der Republik [X.] Teil I Blatt Nr. 65 vom 6. Mai 2010). Nach der dem Berufungsgericht vorgelegten Übersetzung des [X.] heißt es in diesem auszugsweise:

        

Artikel 3

        

Maßnahmen zur Minderung der öffentlichen Ausgaben

        

…       

        

3. Bei Bediensteten mit Arbeitsverträgen des Privatrechts gem. Par. 2 Art. 1 [X.]es. 3833/2010, die den Bestimmungen von [X.] nicht unterliegen, sind von der Kürzung des Paragraphen 1a die Zulagen ausgenommen, die vom Familienstand oder der dienstlichen Entwicklung zusammenhängen, ebenso die mit gesundheitsschädigenden oder gefährlichen Berufen oder einem Zusatzstudium verbundenen Zulagen. Wenn den o.g. Bediensteten keine Zulagen, Vergütungen oder Honorare im Sinne von Paragraph 1 gezahlt werden, dann werden die Bezüge aller Art um drei Prozent (3%) herabgesetzt.

        

…       

        

6. [X.]ie Weihnachts-, Oster- und [X.]n, welche von jeglichen Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen oder Schiedssprüchen für die Bediensteten im Anwendungsbereich der Paragraphen 1 bis 4 einschließlich, ebenso für die Bediensteten im Anwendungsbereich des Paragraphen 5 werden wie folgt festgelegt:

        

a)    

[X.]ie [X.] auf fünfhundert (500) Euro.

        
        

b)    

[X.]ie Osterzulage auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

        
        

c)    

[X.]ie [X.] auf zweihundertfünfzig (250) Euro.

        
        

[X.]ie oben erwähnten Zulagen werden entrichtet, wenn alle ordentlichen Bezüge, Zulagen und Vergütungen, einschließlich der Zulagen des vorangegangenen Absatzes, innerhalb eines Kalenderjahres den Betrag von insgesamt dreitausend (3.000) Euro pro Monat nicht übersteigt. ...

        

8. [X.]ie Bestimmungen der vorangegangenen Paragraphen überwiegen aller Allgemein- oder Sonderbestimmung und Tarifklauseln, Arbeitsverträgen, Schiedssprüchen, und Einzelverträgen.“

Art. 3 des [X.]esetzes trat mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in [X.].

In Art. 3 [X.]esetz Nr. 3899/2010 ([X.] der Republik [X.] Teil I Blatt Nr. 212 vom 17. [X.]ezember 2010) ist festgelegt, dass die Bestimmungen in Art. 3 [X.]esetz Nr. 3833/2010 auch auf die Haushaltspolitik des Jahres 2011 Anwendung finden. [X.]as [X.]esetz Nr. 4024/2011 ([X.] der Republik [X.] Teil I Blatt Nr. 226 vom 27. Oktober 2011) regelt in seinem Kapitel 2 [X.]. ein grundlegendes Besoldungssystem für die Staatsangestellten.

Mit Schreiben vom 9. November 2010, der Klägerin am 11. November 2010 zugegangen, kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos und bot der Klägerin die Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen an. In dem [X.] heißt es:

        

„… zur Überwindung der Wirtschaftskrise und zur Anwendung des unterstützenden Mechanismus der [X.]n Wirtschaft von den Mitgliedsstaaten der [X.] und des Internationalen Währungsfonds, beschloss der [X.] Staat die Kürzung der [X.]ehälter aller Beschäftigten/von ihm [X.] ([X.] 3833/2010 und [X.] 3845/2010). Für Arbeitsverträge wie Ihren wurde eine Kürzung des monatlichen Bruttoeinkommens von 7% und 3% vorgenommen, d.h. 250,87 Euro monatlich, sowie die Abschaffung der Jahressonderzahlung. [X.]ie Minderung von 7% erfolgte ab dem 01.01.2010 und die Minderung von 3% erfolgte ab dem 01.06.2010.

        
        

Aus den o.g. [X.]ründen und der Anweisung der [X.]irektion für das Auslandswesen interkultureller Bildung Prot. Nr. 821/2930/E/130071/[X.] vom 15.10.2010, kündigen wir den bestehenden Arbeitsvertrag aus wichtigem [X.]runde sofort und ohne jegliche Frist. [X.]leichzeitig bieten wir Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag zu folgenden Bedingungen an:

        
        

1.    

Minderung des monatlichen Einkommens um 250,87 Euro

        

2.    

Abschaffung der Jahressonderzahlung

        

Zusätzlich setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß [X.] bezahlt werden, sondern nach Entscheidung Ihres Arbeitgebers, nämlich entsprechend der Einsparpolitik des [X.]riechischen Staates.

        
        

Alle anderen Bedingungen bleiben unverändert. …“

        

[X.]ie Klägerin hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat sie sich gegen die - aus ihrer Sicht - unverhältnismäßige Änderung der Arbeitsbedingungen gewandt. [X.]ie [X.] habe zudem ihre wirtschaftliche Lage und ihre Sanierungsplanung nicht nachvollziehbar dargelegt.

[X.]ie Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 9. November 2010 rechtsunwirksam ist.

[X.]ie [X.] hat Klageabweisung beantragt. [X.]ie Klage sei unzulässig, weil sie wegen ihrer Staatenimmunität nicht vor [X.] [X.]erichten verklagt werden könne. [X.]ie Klage sei jedenfalls unbegründet. [X.]ie [X.]esetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 wirkten unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ein und führten ohne jeden weiteren Umsetzungsakt zu einer Verminderung ihrer Vergütung. [X.]ie Änderung der Arbeitsbedingungen sei auch gerechtfertigt. Sie sei ohne Finanzhilfen [X.]ritter seit Ende Febr[X.]r/Anfang März 2010 finanziell nicht in der Lage gewesen, die [X.]ehälter und Renten ihrer etwa einer Million Beschäftigten aufzubringen. Zur Vermeidung ihrer Zahlungsunfähigkeit habe sie Verhandlungen mit [X.]eberländern aufgenommen. Aufgrund deren Vorgaben habe sie die [X.]esetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 erlassen. [X.]ie [X.]eschäftsgrundlage für die ursprünglich mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen sei daher weggefallen.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. [X.]as [X.] hat sie mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die [X.] [X.]erichtsbarkeit sei nicht gegeben. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In seiner neuen Entscheidung hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht abgeändert. Die [X.]erufung der [X.]eklagten ist zurückzuweisen. Die zulässige [X.] ist in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 9. November 2010 unwirksam ist.

A. Die Klage ist zulässig. Die [X.] Gerichtsbarkeit ist gegeben. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Die [X.]eklagte genießt in [X.]ezug auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin keine Staatenimmunität. Andere [X.] für die erhobene Klage bestehen nicht. Das hat der Senat in einem Parallelverfahren für eine Lehrkraft, die an der Ergänzungsschule der [X.]eklagten in [X.] beschäftigt wird, in seinem am 20. Oktober 2017 ergangenen Urteil ([X.]AG 20. Oktober 2017 - 2 [X.] ([X.]) - Rn. 19 ff.), auf dessen [X.]egründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden. Insoweit weist der Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens keine entscheidungserheblichen Unterschiede auf. Die [X.]eklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses hoheitliche Tätigkeiten ausübt.

[X.].Die Klage ist begründet. Die der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung angetragene fristlose - nicht „überflüssige“ - Änderung der Vertragsbedingungen ist unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.].

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.]s materielles Recht Anwendung. Mit der bei [X.]egründung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten Geltung des [X.]AT haben die Parteien konkludent [X.]s Recht gewählt. Hiervon ist das [X.] ohne Rechtsfehler ausgegangen. Gegenteiliges macht auch die [X.]eklagte in der Revisionsinstanz nicht geltend.

II. Die Klägerin hat das ihr mit der Änderungskündigung unterbreitete Änderungsangebot analog § 2 KSchG unverzüglich (zu diesem Erfordernis [X.]AG 19. Juni 1986 - 2 [X.] - zu [X.] III 2 der Gründe) unter Vorbehalt angenommen und - rechtzeitig - entsprechend § 4 Satz 2 KSchG [X.] erhoben.

III. Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, ob die [X.] - wie die [X.]eklagte meint - unter dem Gesichtspunkt der „Überflüssigkeit“ des [X.] ohne Weiteres abzuweisen wäre, wenn die [X.]eklagte aufgrund der in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 enthaltenen Regelungen auch ohne Änderungskündigung berechtigt gewesen wäre, die Vergütung der Klägerin einseitig herabzusetzen. Eine solche Wirkung entfalten die vorgenannten Gesetze für das Vertragsverhältnis der Parteien nicht. Durch diese ist auch nicht die Geschäftsgrundlage der bisher mit der Klägerin getroffenen Vereinbarungen entfallen. Auch insoweit wird zur [X.]egründung auf die vorgenannte Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2017 verwiesen ([X.]AG 20. Oktober 2017 - 2 [X.] ([X.]) - Rn. 25 ff.).

IV. Die fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist nicht wegen eines Mangels in der Kündigungserklärung unwirksam. Die [X.]eklagte hat der Klägerin im Zusammenhang mit der Änderungskündigung ein hinreichend bestimmtes Änderungsangebot in der gebotenen [X.]orm des § 623 [X.]G[X.] unterbreitet. Danach sollte das Gehalt der Klägerin monatlich um exakt 250,87 [X.] gekürzt werden und der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung entfallen. [X.]estandteil des [X.] ist ferner die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahingehend, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr „automatisch“ geleistet werden.

1. Das [X.] hat den vor Zugang der Änderungskündigung bestehenden vertraglichen Vereinbarungen rechtsfehlerfrei entnommen, dass sich das Arbeitsverhältnis - einschließlich der Höhe der Vergütung - nach dem [X.] in seiner jeweils geltenden [X.]assung bestimmte. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die „jeweils geltenden“ Tarifbestimmungen verwiesen. Die die dort unter § IV verwandte [X.]ormulierung „Die Einstellung erfolgt nach dem [X.]n [X.]AT“ ist aber dahin zu verstehen, dass die [X.]eklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur an den genannten Tarifverträgen ausrichtet (ebenso [X.]AG 26. April 2017 - 5 [X.] - Rn. 41). Die darauf bezogene Würdigung des [X.]s, die (kleine) dynamische [X.]ezugnahme erfasse nach der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - die [X.]estimmungen des [X.] in ihrer jeweiligen [X.]assung, ist nachvollziehbar. Die Überleitung in den [X.] als solche entspricht der Vorstellung beider Parteien. Ein „Einfrieren“ der Vergütung auf dem Niveau des (letzten) Vergütungstarifvertrags Nr. 35 zum [X.]AT vom 31. Januar 2003 ist - wie auch die geübte Vertragspraxis zeigt - nicht erfolgt.

2. Hiervon ausgehend erweist sich die Auslegung des [X.]erufungsgerichts, wonach die Klägerin die Erklärung im [X.], „setzen wir Sie in Kenntnis, dass zukünftig keine automatischen Lohnerhöhungen gemäß [X.] bezahlt werden, sondern“ nur als Angebot verstehen konnte, die vertraglich vereinbarte Dynamik hinsichtlich künftiger Tariflohnerhöhungen aufzuheben, als rechtsfehlerfrei.

V. Die der Klägerin angetragene fristlose Änderung der Arbeitsbedingungen ist unwirksam, da es hierfür an einem wichtigen Grund iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] fehlt.

1. Die Klägerin genoss aufgrund der vertraglichen [X.]ezugnahme auf die [X.] für den öffentlichen Dienst unter [X.]erücksichtigung ihrer [X.]eschäftigungszeit besonderen Kündigungsschutz nach § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der dort geregelte Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt auch für eine Änderungskündigung.

2. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung iSv. § 34 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 626 Abs. 1 [X.]G[X.] setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen unabweisbar notwendig ist und die geänderten [X.]edingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind ([X.]AG 28. Oktober 2010 - 2 [X.] - Rn. 32). Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung des [X.]s nicht vor (ausführlich dazu [X.]AG 20. Oktober 2017 - 2 [X.] ([X.]) - Rn. 40 ff.). Zwar bestand im Kündigungszeitpunkt nach der der [X.]eklagten in Art. 2 (1) [X.]uchst. f des [X.]eschlusses des Rates der [X.]päischen Union 2010/320/[X.] auferlegten Verpflichtung zur [X.]eschränkung der dort genannten Sonderzuwendungen sowie den in den Gesetzen Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 festgelegten Entgeltkürzungen ein berechtigter Anlass für eine außerordentliche Änderungskündigung zur Reduzierung des [X.]ruttomonatsentgelts der Klägerin (vgl. [X.]AG 20. Oktober 2017 - 2 [X.] ([X.]) - aaO). Das dieser unterbreitete Änderungsangebot ist aber unverhältnismäßig. Die [X.]eklagte hat sich nicht darauf beschränkt, der Klägerin die [X.]ortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Vertragsbedingungen anzubieten, die den Vorgaben der im Kündigungszeitpunkt geltenden Gesetze Nr. 3833/2010 und Nr. 3845/2010 entsprechen ([X.]AG 20. Oktober 2017 - 2 [X.] ([X.]) - Rn. 63 ff.). Diese verhalten sich nicht zu Vereinbarungen über die Gehaltsentwicklung nach dem Jahr 2010. Die Änderung der bisherigen vertraglichen Abreden dahingehend, dass künftig Gehaltserhöhungen nicht mehr „automatisch“ geleistet werden sollen, beruht nicht auf normativen Vorgaben. Das Änderungsangebot erweist sich in dem fraglichen Punkt auch nicht aus anderen Gründen als verhältnismäßig. Insbesondere hat die [X.]eklagte nicht dargelegt, aus welchen Gründen - unabhängig vom Inhalt der von ihr erlassenen Gesetze - eine arbeitsvertragliche [X.]ezugnahme auf Gehaltserhöhungen nach dem ([X.]m) [X.] auf Dauer mit [X.] Recht und den sich daraus ergebenden Maßnahmen zur [X.]ewältigung ihrer [X.]inanzkrise unvereinbar sein werde ([X.]AG 20. Oktober 2017 - 2 [X.] ([X.]) - Rn. 70).

C. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Koch    

        

    [X.]    

        

    Richterin am [X.]
 ist an der [X.]eifügung
der Unterschrift gehindert.
Koch    

        

        

        

    [X.]. Löllgen    

        

    Sieg    

                 

Meta

2 AZR 786/16 (F)

20.10.2017

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 30. Juni 2011, Az: 6 Ca 7591/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 AZR 786/16 (F) (REWIS RS 2017, 3557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3557

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.