Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 12/11

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1097

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 12/11

vom
24. November 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 726 Abs. 1
Zur Auslegung einer notariellen Unterwerfungserklärung, in der der Schuldner die persönliche Haftungserklärung ausdrücklich nur gegenüber dem "jeweiligen [X.]" der Grundschuld übernommen hat.
[X.], Beschluss vom 24. November 2011 -
VII ZB 12/11 -
LG [X.]

AG Charlottenburg

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.]s hat
am 24.
November
2011 durch [X.]
Dr.
[X.] und [X.], Dr.
Eick, [X.] und Prof. [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der [X.] des [X.] (Einzelrichter) vom 22.
Dezember
2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben

21 GKG).

Gründe:
I.
Mit notarieller Urkunde vom 24.
August 2005 bestellte der Erblasser und Rechtsvorgänger der Schuldner (im Folgenden: D.)
für die [X.] eine Briefgrundschuld über 50.000

zuvor von D. ersteigerten Grundstück. Die Grundschuld wurde nicht in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde mangels Zahlung des Barge-bots durch D. erneut zwangsversteigert.
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-
3
-
Unter Ziffer [X.] heißt es in der Urkunde:

"Zugleich übernimmt [X.] für die Zahlung eines Geldbetrages in
Höhe des [X.] und der Zinsen die persönliche Haftung, aus der der jeweilige Gläubiger ihn schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz
in Anspruch nehmen kann. Er unterwirft sich wegen dieser Haftung
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes
Vermögen. Er weist den Notar an, dem Gläubiger auch insoweit sofort vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."

Die P.-Grundstücksgesellschaft mbH trat die Forderung durch notarielle Erklärung vom 15.
März
2010 an den Gläubiger ab. Am 4.
Mai
2010 erteilte der Notar dem Gläubiger unter Bezugnahme auf die Abtretungserklärung "lediglich in persönlicher Hinsicht"
eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkun-de vom 24.
August
2005.
Das Amtsgericht hat die hiergegen gerichtete Klauselerinnerung der Schuldner zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Schuldner hat das [X.] (Einzelrichter) stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der notariellen
Urkunde für unzulässig erklärt. [X.] wendet sich der Gläubiger mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechts-beschwerde, mit der er die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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5
-
4
-
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der [X.] entgegen §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO anstelle des [X.] hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der
Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß §
568 Satz
2 Nr.
2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5.
Mai
2011 -
VII
ZB
15/11, veröffentlicht in juris; vom 13.
März
2003 -
IX
ZB
134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10.
April
2003 -
VII
ZB
17/02, [X.] 2003,
1252 = [X.] 2003, 557; vom 11.
September
2003 -
XII
ZB
188/02, NJW 2003, 3712; vom
24.
Juli
2008 -
VII
ZB
2/08, in juris).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung
der Sache an den Einzel-richter, der
den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Klausel hätte nach
dem festgestellten Sachverhalt nicht erteilt wer-den dürfen, weil die Vollstreckung nach dem Inhalt des Titels jedenfalls an eine Bedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO geknüpft ist, deren Eintritt der Gläu-biger nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewie-sen hat.

a) Das Beschwerdegericht entnimmt dem Vollstreckungstitel
im Wege der Auslegung, dass nur der jeweilige Inhaber der Grundschuld berechtigt sein soll, wegen der persönlichen Forderung gegen den Schuldner zu vollstrecken. Darin liegt eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des §
726 Abs.
1 ZPO der-gestalt, dass jedenfalls die Vollstreckung jedes Rechtsnachfolgers des in der 6
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-
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-
Schuldurkunde bezeichneten Gläubigers hinsichtlich der persönlichen Forde-rung gegen den Schuldner über die hierfür maßgeblichen allgemeinen Vollstre-ckungsvoraussetzungen hinaus von dem Eintritt einer weiteren Tatsache, näm-lich dem Erwerb der Grundschuld, abhängt.
b) Der [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass das Klauselerteilungsorgan
verpflichtet
ist, durch Auslegung des Titels zu ermitteln, ob dessen Vollstreckbarkeit seinem Inhalt nach vom Eintritt durch den [X.] zu beweisender Tatsachen gemäß §
726 Abs.
1 ZPO abhängt ([X.], [X.] vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB 89/10, NJW 2011, 2803 m.w.N.,
zur Veröf-fentlichung in [X.]Z vorgesehen).
Einwendungen des Schuldners hiergegen sind demnach formeller Art und können im [X.] nach §
732 Abs.
1 ZPO vorgebracht werden
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
April
2009 -
VII
ZB
62/08, [X.], 1330 Rn.
12 m.w.N.). Das betrifft auch die nach obigen Grundsätzen gebotene Auslegung des Titels, die das [X.] im Verfahren nach §
732 Abs.
1 ZPO selbständig vorzunehmen hat.
c)
Die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht berücksichtigt die vom [X.] hierfür entwickelten Grundsätze (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
Juni
2011 -
VII
ZB 89/10, aaO, m.w.N.).
Seine
Erwä-gungen lassen [X.] nicht erkennen. Sie führen zu einem [X.], welches der Senat für eine nahezu wortgleiche
Haftungsüber-nahmeerklärung bereits gebilligt hat (Beschluss vom 12.
Dezember
2007 -
VII
ZB
108/06, [X.], 918, 919). Allerdings hatte in jenem Fall der Schuldner die persönliche Haftung ausdrücklich nur gegenüber dem jeweiligen "Gläubiger der Grundschuld"
übernommen. Obwohl in der vorliegenden Klausel

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13
-
6
-
ein solcher klarstellender Zusatz fehlt, kann sie ohne Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und die Denkgesetze in eben diesem, die Interessen der Beteiligten in Betracht nehmenden, Sinne verstanden werden.
[X.]
[X.]
Eick

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
70 II 99/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
85 [X.] -

Meta

VII ZB 12/11

24.11.2011

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. VII ZB 12/11 (REWIS RS 2011, 1097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1097

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