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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Vereinbarkeit von § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG SL mit Europarecht
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der [X.] gegen die [X.] eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens ([X.]. [X.]/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der [X.] vereinbar sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.
Meta
7 B 19/14, 7 B 19/14 (7 C 17/15)
18.06.2015
Bundesverwaltungsgericht 7. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 19. März 2014, Az: 2 A 330/12, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG SL
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2015, Az. 7 B 19/14, 7 B 19/14 (7 C 17/15) (REWIS RS 2015, 9521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9521
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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