Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2015, Az. 7 B 19/14, 7 B 19/14 (7 C 17/15)

7. Senat | REWIS RS 2015, 9521

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Gegenstand

Revisionszulassung; Vereinbarkeit von § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG SL mit Europarecht


Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache wirft jedenfalls die angesichts des von der [X.] gegen die [X.] eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens ([X.]. [X.]/14) erneut klärungsbedürftige Frage auf, ob die Bestimmungen über den Ausschluss der Einwendungen in § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG mit dem Recht der [X.] vereinbar sind.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Meta

7 B 19/14, 7 B 19/14 (7 C 17/15)

18.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 19. März 2014, Az: 2 A 330/12, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 73 Abs 4 S 3 VwVfG SL

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.06.2015, Az. 7 B 19/14, 7 B 19/14 (7 C 17/15) (REWIS RS 2015, 9521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9521

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