Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. X ARZ 275/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3294

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ARZ 275/14
vom
26. August 2014
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 26. August
2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, [X.], die Richterin
Schuster, [X.]
Deichfuß sowie die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Zuständiges Gericht ist das [X.].
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung einer Vertragsstrafe in [X.] von 1.500
EUR aus einer Unterlassungsverpflichtungserklärung in Anspruch, die der [X.] auf eine wettbewerbsrechtliche
Abmahnung der Klägerin hin abgege-ben hatte. Nachdem der [X.] in einem von der Klägerin betriebenen Mahnver-fahren Widerspruch eingelegt hat, ist die Sache antragsgemäß an das [X.] abgegeben worden.
Dieses
hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass
für den von ihr geltend gemachten Anspruch seine Zuständigkeit nicht nach
§§
13, 14 UWG begründet sei,
und angefragt, ob Verweisung beantragt werde. Der Hinweis ist
auch dem Prozessbevollmächtigten des [X.]n in Abschrift übersandt
worden. Nach Eingang eines [X.] der Klägerin hat sich das [X.] für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Amtsge-richt Stralsund
verwiesen. Der [X.]nvertreter erklärte in der Klageerwiderung, dass er die Hinweisverfügung des [X.]s Köln erhalten, darauf keine Stellung-nahme abgegeben habe und die aus seiner Sicht fehlende örtliche Zuständigkeit des [X.] nicht rüge. Eine Woche später rügte er gleichwohl die örtliche Zuständigkeit des [X.].
Die Klägerin hat daraufhin Verweisung an das [X.] beantragt. Das [X.] hat
sich für
örtlich
unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.]
verwiesen.
Das [X.] hat
sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit 1
-
3
-
dem [X.] zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das [X.] hat
die Sache gemäß §
36 Abs.
3 ZPO dem Bundesge-richtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig. Gemäß §
36 Abs.
3 ZPO hat ein Oberlandesge-richt, das nach §
36 Abs.
2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die
Sache dem [X.] unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen [X.]s abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das vorlegende [X.] will seiner Entscheidung
die Auffassung zugrunde legen, dass die Zuständigkeit der [X.]e nach §§
13, 14 UWG sich nicht auf die Klage aus einem Vertrags-strafeversprechen erstreckt, das
auf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung be-ruht. Damit würde es von
der Rechtsprechung des Thüringer [X.]s
(GRUR-RR 2011, 199) abweichen. Dass es -
wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben -
auf diese Frage im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vor-lage nicht entgegen. Sinn des §
36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der [X.] untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung solcher Streitigkeiten zu vermeiden. Angesichts dessen reicht es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß §
36 Abs.
3 ZPO aus, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den [X.] führt, nach Auffassung des vorlegenden [X.]s entscheidungserheblich ist und dies in den Gründen des [X.] nachvollziehbar dargelegt wird ([X.], Beschluss vom 19.
Februar 2002 -
X
ARZ 334/01, [X.], 1425, 1426; Beschluss vom 10.
Juni 2003
-
X
ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, 3202).
III.
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO liegen vor. Das [X.], das [X.] und das [X.] haben sich im Sinne dieser Vorschrift bindend für unzuständig erklärt; das [X.] und das [X.] durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss (§
281 Abs.
2 Satz
2 ZPO), das [X.] durch eine seine Zuständigkeit abschließend verneinende Entscheidung vom 15.
April 2
3
-
4
-
2014. Eine solche [X.] genügt den Anforderungen, die an das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" des §
36 Abs.
1 Nr.
6 ZPO zu stellen sind ([X.], Beschluss vom 19.
Februar 2013 -
X
ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 mwN).
IV.
Zuständig ist das [X.], da der Verweisungsbeschluss des [X.]s Köln gemäß §
281 Abs.
2 Satz
4 ZPO bindend ist.
1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] entfällt die Bindungswirkung der Verweisung nicht schon dann, wenn der Beschluss unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bin-dend, wenn ihm jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtli-chen Gehörs beruht oder
wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das [X.] beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhalt-bar erscheint ([X.], Beschluss vom 19.
Februar 2013 -
X
ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 mwN).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
a)
Der Verweisungsbeschluss des [X.]s Köln beruht -
entgegen der Ansicht des vorlegenden [X.]s -
nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs.
Das [X.] hat die Klägerin durch
Hinweisverfügung auf seine Rechtsansicht aufmerksam gemacht, dass auf ein
Vertragsstrafeversprechen ge-stützte Klagen nicht als Streitigkeiten im Sinne der
§§
13, 14
UWG einzuordnen [X.], weshalb eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründet sei. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Verfügung ist dem
[X.]n nach eigenem Vortrag in Abschrift zugegangen. Wenngleich ihm
in der Verfügung nicht ausdrücklich
eine eigene Stellungnahmefrist eingeräumt worden ist, so kam durch die Übersendung der Abschrift für die Gewäh-rung rechtlichen Gehörs in ausreichendem Maß
zum Ausdruck, dass er
gleichfalls zu 4
5
6
7
-
5
-
der aufgeworfenen [X.] Stellung beziehen konnte. Dies hat der [X.] erkannt und sich dafür entschieden,
auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Dass das [X.] dem [X.]n den Verweisungsantrag der Kläge-rin
nicht zur Stellungnahme zugeleitet und den Rechtsstreit schon vor Ablauf der Stellungnahmefrist verwiesen hat, war [X.], begründet
jedoch keinen die Bindungswirkung [X.] Gehörsverstoß. Denn entscheidend ist, dass der
[X.] die Möglichkeit hatte, zu der aufgeworfenen [X.] Stellung zu beziehen,
und vorzutragen, welches Gericht für die Verhandlung des Rechtsstreits seiner Auffassung nach berufen ist.
Zudem hat der
[X.]
nach der Verweisung
gegenüber dem [X.] ausdrücklich erklärt, dessen örtliche Zustän-digkeit nicht rügen zu wollen. Damit kann
ausgeschlossen werden, dass der [X.]
bei Kenntnis des [X.] der Klägerin innerhalb der gesetzten Stellung-nahmefrist Umstände vorgetragen hätte, die eine andere Entscheidung des [X.] als möglich erscheinen lassen.
Der Umstand, dass er später seine Meinung geändert und die Zuständigkeit des [X.] gerügt hat, [X.] hieran nichts.
b)
Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des [X.]s Köln entfällt auch nicht deshalb, weil der Beschluss nicht mit einer
Begründung versehen ist (offen gelassen für den Fall eines übereinstimmenden [X.] in [X.], Beschluss vom 23.
März 1988

IVb
ARZ 8/88, [X.], 943). Jedenfalls dann, wenn eine Partei zu der Rechtsauffassung des verweisenden Gerichts nicht Stellung nimmt, obwohl sie dazu Gelegenheit hatte, genügt es, dass sich die [X.] aus dem Akteninhalt erschließt. Ein schwerwiegender Verstoß, der die Bindungswirkung entfallen lässt, liegt unter diesen Umständen nicht vor.
2.
Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob §§
13, 14
UWG auch für eine Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe gelten, die auf eine strafbewehrte, nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung abgegebene Unterlas-8
9
10
-
6
-
sungserklärung gestützt wird (offengelassen in [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2011

I
ZR
174/10,
GRUR 2012, 730 Rn. 23 -
Bauheizgerät, mit Nachweisen zum Streit-stand), kommt es mithin nicht an.
Meier-Beck
[X.]
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.06.2014 -
8 AR 68/14 -

Meta

X ARZ 275/14

26.08.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2014, Az. X ARZ 275/14 (REWIS RS 2014, 3294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3294

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