Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2020, Az. StB 21/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11431

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[X.]:[X.]:BGH:2020:090720BSTB21.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
StB 21/20

vom
9. Juli 2020
in dem Strafverfahren
gegen

wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
hier:
sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Ablehnung der
Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Angeklagten und ihrer Verteidigerin am 9.
Juli 2020 gemäß §
144, §
142 Abs.
7, §
304 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 Nr.
1, §
311 [X.] beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 11.
Mai 2020 (5
StS
1/20) wird
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht Celle führt gegen die Angeklagte ein Strafverfah-ren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, nach §
129a Abs.
1 Nr.
1 (in der Fassung vom 22.
Dezember 2003), §
129b Abs.
1 Satz
1 und 2 (in der Fassung vom 22.
August 2002), §§
52, 53 StGB, §
22a Abs.
1 Nr.
6 Buchst.
a KrWaffKG i.V.m. Teil
B Nr.
29
Buchst.
c und Nr.
46 der Anlage zu §
1 Abs.
1 KrWaffKG.
Unter dem 25.
April 2020 hat die Angeklagte auf Beiordnung eines weite-ren Pflichtverteidigers angetragen und dies mit dem besonderen Umfang und der Schwierigkeit der Sache begründet, die insbesondere unter den besonde-ren Umständen der [X.] zu bejahen sei. Mit am 15.
Mai 2020 zu-gestelltem Beschluss vom 11.
Mai 2020 hat der Vorsitzende des 5.
Strafsenats 1
2
-
3
-
des [X.] den Antrag abgelehnt. Die hiergegen am 22.
Mai 2020 eingegangene sofortige Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung nicht näher begründet worden.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß §
144 Abs.
1 [X.] können in Fällen notwendiger Verteidigung bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden, wenn dies zur Siche-rung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. Die diesbezügliche Entscheidung trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen ([X.]/[X.], [X.], 63.
Aufl., §
144 Rn.
2).
Der -
umfangreich begründete
-
ablehnende Beschluss des Vorsitzenden des 5.
Strafsenats des [X.] lässt Ermessensfehler indessen nicht erkennen; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die genannte Entscheidung Bezug.
Schäfer
Paul
Berg
3
4
5

Meta

StB 21/20

09.07.2020

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2020, Az. StB 21/20 (REWIS RS 2020, 11431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11431

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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