Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.09.2017, Az. 1 BvR 1544/17

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2017, 5565

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn Vergütungsrisiko des Mandanten (hier: gem § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG) nicht dargelegt wurde


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Da nicht ersichtlich ist, dass der [X.] dem Beschwerdeführer bei der Mandatsübernahme einen Hinweis gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG erteilt hat, ist nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer ein Vergütungsrisiko trägt. Von daher ist eine Betroffenheit des Beschwerdeführers selbst in seiner Rechtsschutzgleichheit nicht erkennbar (vgl. [X.] 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>; [X.]K 5, 170 <171>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. März 2017 - 1 BvR 496/16 -, juris, Rn. 1).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1544/17

09.09.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Heidenheim, 10. Juli 2017, Az: 1 BHG 401/17, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8a Abs 4 S 1 BeratHiG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 09.09.2017, Az. 1 BvR 1544/17 (REWIS RS 2017, 5565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5565

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