Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. IX ZB 152/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5775

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB
152/11

vom

16. Mai
2013

in dem
Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich [X.] Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf [X.] verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner grundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwalts-kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen.
[X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 -
IX [X.]/11 -
OLG [X.]/Main

LG [X.]/Main

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Raebel, Dr.
Fischer, Grupp und die Richterin
Möhring

am
16. Mai
2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18.
Zivilsenats des [X.]s [X.] am Main vom
8.
März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.983,40

Gründe:

I.

Die Klägerin nahm eine Haftungsklage gegen die sie bei einem Unter-nehmenskauf beratenden
Rechtsanwälte -
die [X.] Niederlassung einer [X.] limited liability partnership ([X.]; Beklagte zu
1) und die sie [X.] Partner
der [X.]n Niederlassung (die Beklagten zu
2 bis 4)
-
und eine Steuerberatergesellschaft (Beklagte zu
5) zurück. Der Streitwert dieses Klageverfahrens betrug 30
Millionen

. Die Beklagte zu
1, die Beklagten zu
2
bis 4 gemeinsam und die Beklagte zu
5 hatten sich im [X.] jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch Beschlüsse vom 1
-

3

-
9.
Juli 2008 und vom 3.
September 2008 erlegte das [X.] der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Der Rechtspfleger des [X.]s
hat durch Beschluss vom 24.
November 2010 von den beantragten außergerichtlichen Kosten zugunsten der Beklagten zu
1 gegen die Klägerin 228.760

Terminsgebühr; Post-
und Telekommunikationspauschale gemäß Nr.
7002 RVG
VV) nebst Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung weiter geltend gemachter Auslagen in Höhe von 233.327,03

r
abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu
1 form-
und fristgerecht sofortige Be-schwerde eingelegt. Das [X.] hat -
nach Übertragung der Sache auf den Senat
-
durch Beschluss vom 8.
März 2011 beide Beschwerden zu-rückgewiesen und hinsichtlich der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen, dass ihr gegenüber nur Kosten zugunsten der Beklagten zu
1 in Höhe von 77.776,60

1 bis 4 müssten sich kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie nur ei-nen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
575 ZPO), sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Das [X.] hat ausgeführt: Ein Verstoß der Beklagten zu
1 gegen das Gebot der Kostengeringhaltung sei nicht ersichtlich. Selbst [X.]n man die Auffassung vertreten würde, den Beklagten zu
1 bis 4 habe es wegen 2
3
4
-

4

-
einer gleichgelagerten Interessenlage unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten oblegen, für eine gemeinsame Prozessvertretung Sorge zu tragen, fehle es [X.] an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten zu
1. Denn es wäre nicht ihre Aufgabe gewesen, sich mit den Beklagten zu
2 bis 4 auf ei-nen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu einigen. Vielmehr sei sie befugt gewesen, einen die gemeinsame Vertretung übernehmenden Rechtsanwalt auszuwählen. Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 2.
Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, [X.], 2257 Rn.
21) obliege es den ei-nen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsge-sellschaft bürgerlichen Rechts im Falle einer entsprechenden Interessenlage, die [X.] zu mandatieren. Nichts anderes könne gelten, [X.]n die Rechtsanwaltsgesellschaft eine [X.] sei. In diesem Fall sei der [X.] aus kostenrechtlicher Sicht die Entscheidung über die gemeinsame Prozessvertre-tung zu überlassen. Dass die Beklagte zu
1 sich durch einen externen Rechts-anwalt habe vertreten lassen, sei kostenrechtlich ohne Belang.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Wenn die Beklagten zu
1 bis 4 aus kostenrechtlichen Gründen wegen gleichgelagerter Interessen
gemeinsam einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im [X.] hätten beauftragen müssen, wie das [X.] in der angefochtenen Entscheidung -
anders
als dies die Rechtsbeschwerdeerwi-derung meint
-
offengelassen hat, kann ein in der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts liegendes rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten zu
1 entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht unter Hinweis auf den zitierten Beschluss des [X.] vom 2.
Mai 2007 (aaO) verneint werden. Dort ist nicht angenommen worden, dass die Anwaltsgesellschaft den Prozess-bevollmächtigten auch für die [X.]er bestimmen kann, [X.]n sie ge-5
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5

-
meinsam verklagt werden, sondern vielmehr wird den [X.]ern einer
Anwaltssozietät nahegelegt, wie üblich die Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder; dann würde keiner der Sozien bevorteilt oder benachtei-ligt.

Entschieden ist allerdings, dass regelmäßig nur der [X.], nicht aber der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat, [X.]n Versicherer und Versicherungsnehmer im [X.] jeweils einen Prozessbevollmächtigten beauftragen. Die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Im [X.] gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungs-nehmer die Versicherungsbedingung E.
2.4 AKB. Danach hat der Versiche-rungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2004 -
VI
ZB 76/03, [X.], 622, 623).

An einer entsprechenden Regelung fehlt es aber im Verhältnis zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft und ihren [X.]ern. Dass sich die Gesell-schaft im [X.]svertrag vorbehalten hätte, im [X.] einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, ist weder festgestellt noch behauptet worden. Eine entsprechende Berechtigung ergibt sich auch nicht, wie die Beklagte zu
1 meint, aus Nr.
1008 RVG
VV. Dort ist nur geregelt, dass einem Anwalt, der von mehreren Auftraggebern beauftragt wird, eine Er-höhungsgebühr zusteht. Hieraus ergibt sich weder, welcher der Auftraggeber
ihn beauftragen darf, noch, wer von den Auftraggebern in welcher Höhe das 7
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6

-
Honorar zu begleichen hat und wem der Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner zusteht. Im Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Auf-traggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen
aus §
7 RVG ableiten. Soweit sich die Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die Streitge-nossen überschneiden, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung (§
426 BGB). Im Verhältnis zum Prozessgegner sind die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt anfallenden Anwaltskosten Anteilsgläubiger (§
420 BGB; vgl. [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
100 Rn.
29). Für wel-chen Prozessbevollmächtigten sich ein Rechtsanwalt im [X.] ent-scheidet, liegt in seinem Ermessen. Grundsätzlich muss er sich von der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vorschreiben lassen, durch [X.] er sich vertre-ten lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
Dezember 2009 -
24 [X.]/09, juris Rn.
13).
Es hat nur kostenrechtliche Folgen, [X.]n sich die [X.] verklagten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsgesellschaft rechtsmiss-bräuchlich
durch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte vertreten lassen.

3. Jedoch ist die Entscheidung aus anderen Gründen richtig

577 Abs.
3 ZPO).
Die Beklagten zu
1 bis 4 müssen sich kostenrechtlich nicht so [X.] lassen, als hätten sie zur Abwehr der Klage nur einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt.
Vielmehr können sowohl die Beklagte zu
1 auf der einen als auch die Beklagten zu
2 bis 4 auf der anderen Seite von der Klägerin nach §
91 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz 1 ZPO Erstattung der ihnen ent-standen Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen ver-langen.

a)
Grundsätzlich steht es den einfachen Streitgenossen (§§
59, 60, 61 ZPO) wie den Beklagten zu
1 bis 4 frei, sich von einem eigenen Anwalt vertre-ten zu lassen, [X.]n sie gemeinsam verklagt werden. Dies hat kostenrechtlich 9
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-

7

-
zur Folge, dass im Falle des Obsiegens ihr Prozessgegner die jedem Streitge-nossen entstandenen Anwaltskosten nach §
91 ZPO erstatten muss. Von die-sem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles aber dann Aus-nahmen zu machen, [X.]n feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In ei-nem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend [X.] Kosten nicht als not[X.]dig im Sinne von §
91 Abs.
1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind. Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten ([X.], Beschluss vom 20.
Januar 2004 -
VI
ZB 76/03, VersR
2004, 622
f; vom 2.
Mai 2007 -
XII
ZB 156/06, NJW
2007, 2257 Rn.
12
f; vom 3.
Februar 2009 -
VIII ZB
114/07, AGS
2009, 306
f; vom 11.
September 2012 -
VI
ZB 60/11, An-wBl.
2012, 1008
Rn.
9
f; [X.], NJW
1990, 2124).

Ein
solcher
sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung verneint
worden, [X.]n sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertre-ten (vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2007, aaO
Rn.
7
ff; OLG
Düsseldorf, Jur-Büro
1992, 816
f; OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 31.
August 1994
-
11
W 86/94, juris Rn.
9; OLG
Naumburg, Beschluss vom 16.
Oktober 2001 -
13
W 187/01, juris Rn.
3; RPfleger
2005, 482
f; vom 11.
August 2005 -
12
W 74/05, juris Rn.
3; OLG
Köln, JurBüro
2010, 535
f; SchlhOLG, JurBüro
1988, 1030)
oder sie sich jeweils durch einen externen Rechtsanwalt vertreten lassen (OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 31.
August 1994 -
11
W 86/94, juris Rn.
9; OLG
Köln, aaO S.
535). Dies gilt jedenfalls
regelmäßig
dann, [X.]n sie auf Er-füllung von der Sozietät eingegangener Verträge
-
etwa auf Zahlung der Mieten 11
-

8

-
für die Büroräume der Sozietät
(vgl. [X.], Beschluss vom 2.
Mai 2007, aaO)
-

verklagt werden und es nicht um die Haftung für berufliche Fehler
geht.

Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte [X.] in der Rechtsprechung angenommen
worden, [X.]n nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach [X.] aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 31.
August 1994 -
11
W 86/94, juris Rn.
11; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 21.
Dezember 2009 -
24
[X.]/09, juris Rn.
11; OLG
Köln, JurBüro
2010, 535) oder die Sozietät zwischenzeitlich aufgelöst ist (OLG
Hamburg, MDR
1989, 824
f). Entsprechendes kann gelten, [X.]n ein Re-gress zwischen den [X.]ern droht (OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 21.
Dezember 2009 -
24
[X.]/09, juris Rn.
12; OLG
Köln, aaO). Auch wird ein die
getrennte Beauftragung von Rechtsanwälten rechtfertigender [X.] angenommen, [X.]n Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass im [X.] der verklagten Rechtsanwälte eine vom Grundsatz des §
426 Abs.
1 Satz
1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Betracht kommt (vgl. OLG
Naumburg, RPfleger
2005, 482, 483).

b)
Wenn
beruflich zusammengeschlossene
Rechtsanwälte [X.] auch neben der [X.] wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers von der Mandantschaft als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch ge-nommen werden, besteht regelmäßig ein sachlicher Grund zur getrennten [X.], der den Rechtsmissbrauch ausschließt. Denn in den Fällen der Haftung eines Rechtsanwalts für Beratungsfehler kann im Grundsatz nicht da-von ausgegangen werden, dass die Interessen der gemeinsam verklagten
Rechtsanwälte gleichgerichtet sind und ihnen eine gemeinsame Prozessfüh-rung zugemutet werden kann.
12
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-

9

-

Das Haftungsrisiko kann bei unterschiedlichen Versicherern
versichert sein, die ihrerseits auf der Beauftragung bestimmter, unterschiedlicher
Pro-zessbevollmächtigter
bestehen. Aus dem [X.]svertrag oder aus §
426 BGB können sich im Innenverhältnis unterschiedliche [X.] ergeben. Auch kann die Stellung der verklagten Rechtsanwälte innerhalb der [X.] so unterschiedlich sein, dass sie sich für eine getrennte [X.] entschließen, ohne dass hierin ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Interessen von Sozien und mithaf-tenden Scheinsozien, von [X.], Vollpartnern, Juniorpartnern und an-gestellten Partnern divergieren. Dies gilt insbesondere für die gegebenenfalls international tätigen
Großkanzleien mit einer Vielzahl im Briefkopf angegebener
Partner.

Gerade der Streitfall zeigt dies deutlich: Die Beklagte zu
1 ist eine welt-weit agierende [X.] [X.] Rechts, die Beklagten zu
2 bis 4 sind bei ihr Partner
und haben in der [X.]n Niederlassung als Rechtsanwälte die Klägerin beraten.
Ob und wie die in [X.] beratend für eine [X.] auftre-tenden Rechtsanwälte
im Regressfall
gegenüber dem Mandanten haften,
ob gesellschaftsrechtlich, vertraglich, aus Rechtsschein-
oder Sachwalterhaftung oder aus Delikt
(vgl. Rinkler
in Zugehör/G.
Fischer/[X.]/[X.]/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
464; [X.]/[X.], DStR
2005, 1102, 1105
ff), ist
bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der geltend ge-machte Schadensersatzanspruch war wegen seiner Höhe potentiell existenzge-fährdend.
Dies alles lässt es als nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen, dass

14
15
-

10

-
sich die Beklagte zu
1 auf der einen Seite und die Beklagten zu 2 bis 4 auf der anderen Seite für eine getrennte
Prozessführung entschieden haben.

Kayser
Raebel
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 24.11.2010 -
2-12 O 410/07 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 08.03.2011 -
18 W 1/11 -

Meta

IX ZB 152/11

16.05.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. IX ZB 152/11 (REWIS RS 2013, 5775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5775

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZB 152/11

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